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SN.2022.6 • BStGer SN.2022.6 KI-generiert

Court Appoints Requested Counsel in Violence Case After Withdrawal

Geschäftsnummer SN.2022.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ordered the appointment of an official defense counsel because the defendant is facing charges of violence and threats against authorities, and the prosecution will appear in person at the trial, making legal representation mandatory. Since the defendant's chosen defense counsel withdrew, and the defendant had requested a specific lawyer, the court appointed that requested lawyer as the official defender, bypassing the usual procedure of setting a deadline for the defendant to appoint a new chosen counsel.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO);;Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO);;Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO);;Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO)

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Anwaltszwang Gesuch um Ernennung Gewalt und Drohung gegen Behörden Drohung Entzug des Anwaltspatents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 130 lit. d StPO

This provision establishes the conditions for necessary defense, which were met in this case as the public prosecutor's office would appear in person.

Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO

This article allows for the appointment of an official defense counsel when the chosen defense counsel has resigned and the accused has not appointed a new one within the deadline.

Art. 130 Abs. 2 StPO

This provision requires the court to consider the wishes of the accused when appointing an official defense counsel.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2022.6 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2022.6 )

Verfügung vom 30. Juni 2022 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb

Partei A.

Gesuchsteller

Gegenstand Bestellung einer amtlichen Verteidigung

Die Einzelrichterin erwägt, dass

‒ bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts unter der Geschäftsnummer SK.2022.6 gegen den Beschuldigten A. (nachfolgend: der Beschuldigte) ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

hängig ist;

‒ die beschuldigte Person verteidigt sein muss, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Art. 130 lit. d StPO);

‒ die Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftreten wird;

‒ somit ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vorliegt;

‒ die Wahlverteidigung mit Schreiben vom 20. Juni 2022 das Mandat niedergelegt hat;

‒ die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn die Wahlverteidigung das Mandat niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO);

‒ Rechtsanwältin Elif Sengül mit Schreiben vom 20. Juni 2022 beantragte, sie sei als notwendige amtliche Verteidigerin von A. einzusetzen;

‒ Rechtsanwältin Elif Sengül die von A. gewünschte Verteidigerin ist;

‒ sich somit die Ansetzung einer Frist zur Benennung einer neuen Wahlverteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO erübrigt;

‒ die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person berücksichtigt (Art. 130 Abs. 2 StPO);

‒ Rechtsanwältin Elif Sengül dem Beschuldigten A. mit Wirkung ab sofort als amtliche Verteidigerin beizuordnen ist.

SN.2022.6

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Rechtsanwältin Elif Sengül wird dem Beschuldigten A. im Verfahren SK.2022.6 mit Wirkung ab sofort als amtliche Verteidigerin beigeordnet.

2. Für diesen Entscheid entstehen keine Kosten.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):  Rechtsanwältin Elif Sengül  A.

Kopie an (A-Post):  Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 30. Juni 2022

SN.2022.6