Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SN.2020.30 • BStGer SN.2020.30 KI-generiert

Failure to Appear for Judgment Pronouncement Fined

Geschäftsnummer SN.2020.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court imposed a CHF 500 fine on two defendants who, despite being duly summoned and reminded, failed to appear for the pronouncement of their judgment in a case concerning violations of laws against extremist groups. The court found that the defendants had a legal obligation to attend, had confirmed receipt of their summons, and received a verbal reminder during a prior hearing. Their unexcused absence constituted a breach of this obligation, thus warranting a disciplinary measure under the relevant legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 205 Abs. 4 StPO, Art. 205 Abs. 1 StPO, Art. 205 StPO, Art. 205 Abs. 3 StPO, Art. 205 Abs. 4 i.V.m, Art. 64 Abs. 1 StPO; Failure to Appear for Judgment Pronouncement Fined: The court found that the defendants had a legal obligation to attend, had confirmed receipt of their summons, and received a verbal reminder during a prior hearing. Their unexcused absence constituted a breach of this obligation, thus warranting a disciplinary measure under the relevant legal provisions.

Schlagwörter

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Disziplinarmassnahme Vorladung Abwesenheitsurteil Vorführung vor der Behörde Zahlung der Geldbuße richterliche Pflichtverletzung Säumnis; Disziplinarmassnahme (Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO

Basis for imposing a disciplinary fine on both defendants for failing to appear at the oral pronouncement of the judgment.

Art. 417 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO

Basis for imposing court costs on the defendants due to their default.

Art. 64 Abs. 2 StPO i.V. m Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited in the legal remedies section regarding appeals against disciplinary fines.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: SN. 2020. 30 (Haupt gesc häf tsnummer: SK. 2020.7)

Verfügung vom 27. Oktober 2020 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitzende, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge,

Gegenstand Disziplinarmassnahme

Sachverhalt:

A. Im Verfahren SK.2020.7 gegen A. und gegen B. betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda»

und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) wurden A. und B. von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Gerichtsurkunden vom 17. Juni 2020 auf den 6. Oktober 2020, 09:00 Uhr, zur Hauptverhandlung sowie auf den 27. Oktober 2020, 15:00 Uhr, zur Urteilseröffnung vorgeladen und auf die möglichen Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 205 Abs. 4 StPO (Ordnungsbusse, polizeiliche Vorführung) hingewiesen (TPF pag. 7.331.001 f.; 7.332.001 f.).

A. holte seine Vorladung nicht ab (TPF pag. 7.331.007), so dass ihm diese mittels Einbezug seiner Verteidigung am 14. Juli 2020 (Empfangsbestätigung) zugestellt werden konnte (TPF pag. 7.331.008 f.). Die Vorladung an B. wurde dem Gericht als unzustellbar retourniert (TPF pag. 7.332.006), so dass auch dessen Vorladung mittels Einbezug seiner Verteidigung am 22. Juni 2020 (Empfangsbestätigung) zugestellt werden konnte (TPF pag. 7.332.007 ff.).

B. An der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 waren A. und B. anwesend. Die Verfahrensleitung wies die Parteien nach den Parteiverhandlungen explizit nochmals mündlich darauf hin, dass die Urteilseröffnung am Dienstag, 27. Oktober 2020, ab 15:00 Uhr, am Sitz des Bundesstrafgerichts stattfinden werde (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7).

C. A. und B. leisteten der Vorladung zur Urteilseröffnung keine Folge und erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2020 (vgl.

Protokoll der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7).

Die Vorsitzende erwägt:

1. Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten. Das Gesetz statuiert damit bei Verfahrenshandlungen von Strafbehörden eine formale, unbedingte persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person zur festgesetzten Zeit am festgesetzten Ort (WE- BER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 205 StPO N 1). Diese Pflicht besteht bis zum Widerruf der Vorladung, der aus wichtigen Gründen erfolgen kann, mittels Mitteilung durch die vorladende Behörde an die vorgeladene Person

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(Art. 205 Abs. 3 StPO). Ist die vorgeladene Person verhindert, hat sie dies der vorladenden Behörde unverzüglich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen (Art. 205 Abs. 3 StPO).

Gemäss Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung, die Person, die einer gerichtlichen Vorladung unentschuldigt nicht (oder zu spät)

Folge leistet, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1’000.-- bestrafen.

2. A. und B. wurden vorliegend als Beschuldigte schriftlich und unter Androhung von Ordnungsbusse als Säumnisfolge im Verfahren SK.2020.7 zur mündlichen Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2020 vorgeladen (vgl. vorne lit. A). Sie haben den Empfang ihrer Vorladungen bestätigt (vgl. vorne lit. A). Darüber hinaus wurden sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 von der Verfahrensleitung explizit nochmals auf den Termin der Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2020, 15:00 Uhr, hingewiesen (vgl. vorne lit. B). Gleichwohl haben A. und B.

ihrer Vorladung, ohne Angabe und Beleg eines Verhinderungsgrunds, keine Folge geleistet (vgl. vorne lit. B).

3. Nach dem Gesagten waren A. und B. an der mündlichen Urteilseröffnung unentschuldigt säumig und haben damit eine verfahrensleitende Anordnung missachtet. Die Voraussetzungen für eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO sind damit erfüllt. In Berücksichtigung der Schwere der Missachtung, des verursachten Aufwandes und der finanziellen Verhältnisse sind A. und

B. gemäss Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO je mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu sanktionieren.

4. Für Entscheide der Verfahrensleitung ist der Gebührenrahmen des Einzelgerichts anwendbar; dieser beträgt Fr. 200.-- bis Fr. 5’000.-- (Art. 73 StBOG und Art. 7 lit. a BStKR). Aufgrund des Aufwandes und der finanziellen Situation von

A. und B. ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 5 BStKR).

Die Verfahrenskosten sind A. und B. aufzuerlegen, da sie diese durch ihre Säumnis verursacht haben (Art. 417 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Da jeder von ihnen den Aufwand in gleichem Masse verursacht hat, ist eine hälftige Teilung gerecht.

A. und B. haben somit je Fr. 150.-- der Verfahrenskosten zu tragen.

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5. Ordnungsbussen nach Art. 64 StPO liegen Verstösse sui generis zugrunde. Auf Ordnungsbussen sind daher die Regeln des StGB zur Übertretungsbusse nicht anwendbar. Entsprechend kann die als Disziplinarmassnahme ausgesprochene Ordnungsbusse bei Nichtbezahlung nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Sie ist auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchzusetzen (JENT, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 64 StPO N 6; BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers et al [Hrsg.], StPO Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 64 StPO N 1).

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Die Vorsitzende verfügt:

1. A. wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bestraft (Art. 205 Abs. 4 i.V.m.

Art. 64 Abs. 1 StPO).

2. B. wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bestraft (Art. 205 Abs. 4 i.V.m.

Art. 64 Abs. 1 StPO).

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (Gebühr) werden A. und B. je zur Hälfte auferlegt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an − Herrn Rechtsanwalt Konrad Jeker, Verteidiger von A. (Bestrafter) − Herrn Fürsprecher Lukas Bürge, Verteidiger von B. (Bestrafter)

Kopie an Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes,

Nach Eintritt der Rechtskraft an: − Finanzdienst des Bundesstrafgerichts zum Vollzug

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Ordnungsbussen der Strafkammer können innert innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, angefochten werden (Art. 64 Abs. 2 StPO i.V. m Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Versand: 29. Oktober 2020

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