Court Appoints Counsel for Defendant in Assault, Obstruction, and Insult Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal proceeding is underway against an individual accused of violence and threats against authorities, obstruction of justice, and insult, stemming from an incident where he allegedly refused a ticket inspection, insulted and threatened a conductor. Due to the individual's history of similar offenses and his apparent inability to adequately represent his own interests in court, the court ordered the appointment of official legal counsel, as required by law when an accused person cannot adequately safeguard their procedural interests and fails to appoint their own defense attorney after being prompted.
Legislator-Regeste
AmtlichBestellung einer amtlichen Verteidigung;;Bestellung einer amtlichen Verteidigung;;Bestellung einer amtlichen Verteidigung;;Bestellung einer amtlichen Verteidigung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to order the appointment of an official defense counsel when the accused, despite a request, has not appointed their own defense counsel.
Justifies the need for a defense when the accused cannot adequately safeguard their procedural interests.
Cited in the legal recourse section regarding the possibility of appealing decisions of the Federal Criminal Court.
Cited in the legal recourse section regarding the possibility of appealing decisions of the Federal Criminal Court.
Cited in the legal recourse section regarding the possibility of appealing decisions of the Federal Criminal Court.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: SN. 2019. 25 (Haupt gesc häf tsnummer: SK. 2019.29)
Verfügung vom 15. Oktober 2019 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Partei A.,
Gegenstand Bestellung einer amtlichen Verteidigung
In Erwägung, dass
‒ bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts unter der Geschäftsnummer SK.2019.29 gegen den Beschuldigten A. (nachfolgend: der Beschuldigte) ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB)
hängig ist;
‒ dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen wird, am 16. Dezember 2018 anlässlich einer Fahrausweiskontrolle im Zug «durchgedreht», die Kontrolle verweigert, den Zugbegleiter beschimpft, diesem schreiend und mit erhobenem Arm gefolgt zu sein und diesen durch sein Gebaren beängstigt zu haben;
‒ dem Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten bzw. den entsprechenden Vorakten zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. September 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen wurde, nachdem er am 19. Februar 2013 den Polizeiposten des SBB-Bahnhofs Basel in einem aufgewühlten und aggressiven Zustand betreten, herumgefuchtelt, in der Jackentasche herumgewühlt, einen Polizeibeamten angeschrien und beschimpft hatte und den polizeilichen Aufforderungen (den Polizeiposten zu verlassen, sich zu beruhigen oder die Hände aus den Taschen zu nehmen) nicht nachgekommen war;
‒ aufgrund der Formulierung der Stellungnahmen bzw. Eingaben des Beschuldigten fraglich ist, ob er seine Verfahrensinteressen im gerichtlichen Verfahren rechtsgenügend wahren kann;
‒ eine beschuldigte Person, die ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann, verteidigt sein muss (Art. 130 lit. c StPO);
‒ der Beschuldigte im Hauptverfahren SK.2019.29 von der Einzelrichterin mit Verfügung vom 20. August 2019 aufgefordert wurde, bis zum 2. September 2019 bzw.
(nach Fristerstreckung) bis zum 8. Oktober 2019 eine anwaltliche Verteidigung zu bestimmen;
‒ der Beschuldigte keine anwaltliche Mandatierung mitteilte bzw. mitteilen liess;
‒ die Verfahrensleitung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt;
‒ Rechtsanwältin Séverine Haferl, sich nach telefonischer Rücksprache vom 14. Oktober 2019 zur Übernahme des Mandates bereit erklärte.
verfügt die Einzelrichterin:
1. Rechtsanwältin Séverine Haferl wird dem Beschuldigten A. im Verfahren SK.2019.29 mit Wirkung ab sofort als amtliche Verteidigerin beigeordnet.
2. Für diesen Entscheid entstehen keine Kosten.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an: − Herrn A., (Beschuldigter) − Frau Rechtsanwältin Séverine Haferl
Kopie an: − Bundesanwaltschaft, Frau Kathrin Streichenberg, Staatsanwältin des Bundes, − Herrn Rechtsanwalt Elias Moussa, Vertreter von B. (Privatkläger)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand:15. Oktober 2019