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SN.2019.18 • BStGer SN.2019.18 KI-generiert

Real Estate Freeze for Suspected Illegal Deposit Scheme

Geschäftsnummer SN.2019.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court ordered a freeze on real estate owned by an individual facing charges of illegally accepting public deposits, amounting to at least CHF 265,000 and EUR 456,500. The court found sufficient grounds for suspicion of criminal activity and deemed the freeze necessary and proportionate to secure potential fines, costs, and restitution, while preventing the disposal or encumbrance of the properties. The freeze, initially ordered orally due to urgency, was subsequently confirmed in writing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO);;Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO);;Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO);;Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO)

Schlagwörter

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Immobilienvermögen Publikumseinlage Rückerstattung des Eigentums Einfrieren von Vermögenswerten Mietordnung Enteignungsbann

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO

Used to confirm the oral order for a property encumbrance in writing.

Art. 266 Abs. 3 StPO

Provision detailing the procedure for property encumbrances when real estate is seized.

Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR

Cited as a basis for property encumbrance in the context of the proceedings.

Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO

Underpins the possibility of seizing assets to secure procedural costs, fines, or compensation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2019.18 (Hauptgesc häftsnummer: SK. 2019.36)

Verfügung vom 10. Juli 2019 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter

Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTE- MENT EFD, vertreten durch Fritz Ammann

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Wilhelm Krekeler

Gegenstand Grundbuchsperre

Sachverhalt:

A. Am 18. Januar 2019 erliess das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) eine Strafverfügung gegen A. wegen unbefugter Entgegennahe von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 und 15.

Mai 2019 reichte A. durch seinen Verteidiger beim EFD ein Begehren um gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR ein und ersuchte in diesem Zusammenhang um Wiederherstellung der entsprechenden Frist.

B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 überwies das EFD die Sache in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Am 14. Juni 2019 ging das Dossier beim Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ein.

C. Gemäss Strafverfügung und Aktenlage besteht der Verdacht, dass A. von mindestens 35 Personen gestützt auf 38 Darlehensverträge mindestens CHF 265'000.-- und EUR 456'500.-- an Publikumseinlagen über eine AG entgegengenommen habe, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen.

D. In der Begründung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist vom 15. Mai 2019 führte der Verteidiger u.a. aus, A. habe im Sommer 2018 eine Wohnung in

Z. erworben.

E. Am 4. Juli 2019, ca. 11:45 Uhr, ordnete der Einzelrichter beim Grundbuchamt des Kantons Glarus telefonisch im Sinne von Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR) für die Grundstücke von A. in der Gemeinde Glarus Süd (Z.) an.

F. Gemäss Grundbuchauszügen vom 4. Juli 2019 ist A. Eigentümer von folgenden Grundstücken:

- Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 (Sonderrecht an 4 1/2 - Zimmer-Attikawohnung im DG Ost und Keller Nr. 3 im UG)

- Miteigentumsanteil Nr. 4, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Miteigentum an Grundstück Nr. 5 (Einstellhalle)

- Miteigentumsanteil Nr. 6, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Miteigentum an Grundstück Nr. 5 (Einstellhalle)

Der Einzelrichter erwägt:

1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; vgl.

Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten ist zudem auch in Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung möglich (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO).

Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch vermerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme und die damit verbundene Grundbuchsperre setzt wie jede Zwangsmassnahme einen hinreichenden Tatverdacht voraus und hat verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO).

2. Vorliegend besteht ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Sachverhalt Ziff. C) und die Anordnung einer Grundbuchsperre ist angezeigt, da dies nicht nur eine allfällige Einziehung sicherstellt, sondern auch geeignet ist, zu verhindern, dass A. die Liegenschaften weiterveräussert oder weiterbelastet und damit das investierte Kapital mobilisieren kann. Die Grundbuchsperren sind notwendig und verhältnismässig, zumal sie gegenwärtig lediglich eine Veräusserung bzw. Belastung der Liegenschaften, nicht aber deren Nutzung ausschliessen.

3. Nach dem Gesagten sind die sich im Besitz von A. befindenden Grundstücke (vgl. Sachverhalt Ziff. F) mit Beschlag zu belegen und eine Grundbuchsperre anzuordnen, um die Sicherstellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen und die Durchsetzung von allfälligen Ersatzforderungen zu gewährleisten.

4. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit hat das Gericht das Grundbuchamt des Kantons Glarus bereits am 4. Juli 2019 mündlich angewiesen, im Grundbuch auf den Grundstücken des Beschuldigten eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 56 lit. a GBV anzumerken. Mit vorliegender Verfügung wird diese mündliche Anordnung nachträglich schriftlich bestätigt (Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Einzelrichter verfügt:

1. Die folgenden Grundstücke im Eigentum von A. werden mit einer Grundbuchsperre belegt:

- Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2

- Miteigentumsanteil Nr. 4, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Miteigentum an Grundstück Nr. 5

- Miteigentumsanteil Nr. 6, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Miteigentum an Grundstück Nr. 5.

2. Die mündliche Anordnung an das Grundbuchamt des Kantons Glarus vom 4. Juli 2019 die Grundbuchsperre gemäss Ziff. 1 umgehend im Grundbuch anzumerken, wird schriftlich bestätigt.

3. Diese Verfügung ist dem Grundbuchamt des Kantons Glarus sowie den Parteien schriftlich zu eröffnen.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand. 10. Juli 2019