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SN.2018.18 • BStGer SN.2018.18 KI-generiert

Company Denied Compensation for Disclosure in Criminal Investigation Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer SN.2018.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company sought compensation for its efforts in providing documents and information to the prosecution during a criminal investigation against its former chairman. The court denied the request because it was filed too late, after the main proceedings had concluded and the appeal to a higher court was pending. The court emphasized that claims for compensation must be substantiated and submitted within the procedural deadlines, and that a company closely connected to the accused, like this one, is expected to be aware of the case's progress.

Legislator-Regeste

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Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 434 Abs. 1 Satz, Art. 434 Abs. 2 StPO, Art. 433 Abs. 2 StPO, Art. 434 StPO, Art. 433 StPO; Company Denied Compensation for Disclosure in Criminal Investigation Due to Untimely Filing: The court denied the request because it was filed too late, after the main proceedings had concluded and the appeal to a higher court was pending. The court emphasized that claims for compensation must be substantiated and submitted within the procedural deadlines, and that a company closely connected to the accused, like this one, is expected to be aware of the case's progress.

Schlagwörter

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Drittansprache verspätete Einreichung hängige Strafuntersuchung Offenlegung von Daten Auskunftsverlangen Erwerbsausfallentschädigung Entschädigung von Dritten (Art. 434 StPO)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO

Establishes the right of third parties to compensation for damages incurred during criminal proceedings or when assisting authorities.

Art. 434 Abs. 2 StPO

Allows the public prosecutor to decide on compensation claims in clear cases during the preliminary proceedings.

Art. 433 Abs. 2 StPO

Is declared applicable by analogy to Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO, requiring third parties to submit, quantify, and substantiate their claims before the final decision.

Art. 1 Abs. 4 BStKR

Governs the determination of costs, fees, and compensation in federal criminal proceedings.

Art. 5 BStKR

Provides the basis for setting a lump-sum fee for the proceedings.

Art. 7 lit. a BStKR

Specifies the conditions under which a lump-sum fee is imposed on the losing party.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2018. 18 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2017.64)

Verfügung vom 21. November 2018 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien A. AG, vertreten durch B. und C., Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, Gesuchgegnerin

Gegenstand Entschädigung von Dritten

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Die Bundesanwaltschaft (BA) führte gegen D., dem ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der A. AG, eine Strafuntersuchung insbesondere wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Im Rahmen dieser Untersuchung erhob die BA bei der A. AG verschiedentlich Unterlagen und Auskünfte. Am 17. November 2017 klagte die BA D. wegen des erwähnten Delikts bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts an.

1.2 Mit Urteil SK.2017.64 vom 9. Mai 2018 sprach die Strafkammer D. frei. Gegen dieses Urteil erhob die BA am 21. August 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die Beschwerde ist derzeit pendent.

1.3 Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 ersuchte die A. AG die BA um eine Entschädigung in Höhe von Fr. 31‘725.– für ihre Umtriebe im Zusammenhang mit den Akteneditionen im Vorverfahren. Die BA leitete dieses Gesuch zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter (TPF 7.662.1 ff.).

1.4 Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 beantragte die BA sinngemäss das Nichteintreten auf das Gesuch (TPF 7.510.5). Die A. AG hielt in ihrer Stellungnahme vom

5. Juli 2018 an ihrem Begehren fest (TPF 7.662.5 f.).

2.

2.1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprüche Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft. Über Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO wird Art. 433 Abs. 2 StPO für sinngemäss anwendbar erklärt, dies mit der Folge, dass der Dritte seine Ansprüche vor Ergehen des Endentscheids geltend machen, beziffern und belegen muss. Auf beantragte, jedoch nicht bezifferte und nicht belegte Entschädigungsforderungen tritt die Strafbehörde nicht ein (W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art.

434 StPO N 8; GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 433 StPO N 4 f.).

2.2 Die BA forderte die A. AG erstmals mit Editionsverfügung vom 3. Februar 2016 zur Herausgabe bestimmter Unterlagen und Dateien auf (BA 7.2.1). Die A. AG kam dieser Aufforderung am 12. Februar 2016 nach. Im Begleitschreiben vom gleichen Tag kündigte sie an, dass sie für den Fall, dass die BA eine weitere Aufarbeitung der Unterlagen nach bestimmten Vorgaben wünsche, um Anerkennung bzw. Stattgeben einer angemessenen Entschädigung in Höhe von Fr. 450.– pro Person und pro Stunde ersuchen würde (BA 7.2.7 f.). In der Folge ergingen weitere Editionsverfügungen und Auskunftsbegehren der BA, denen die A. AG Folge leistete (BA 7.2.23 ff.). Die Bezifferung der in Aussicht gestellten Entschädigungsforderung erfolgte indes erst am 7. Juni 2018 (TPF 7.662.2), rund einen Monat nach der Urteilseröffnung, und damit nicht fristgerecht im Sinne von Art.

434 StPO. Die A. AG war im Verfahren insbesondere durch Rechtsanwalt B., Head of Group Legal, Risk & Compliance, vertreten (BA 7.2.19). Von einer anwaltlich vertretenen Person kann erwartet werden, dass ihr Vertreter die einschlägigen Gesetzestexte konsultiert. Sofern die A. AG implizit geltend macht, sie sei als nicht am Verfahren beteiligte Person nicht über den Fortgang des Verfahrens informiert gewesen (TPF 7.662.5 f.), kann sie damit nicht gehört werden. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der A. AG; aktuell bekleidet er das Amt des Verwaltungsratspräsidenten der Muttergesellschaft E. AG (TPF 7.930.4). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die A. AG über die wesentlichen Verfahrensschritte, insbesondere über den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung, im Bilde war.

Nach dem Gesagten ist das Entschädigungsgesuch der A. AG verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.

3.1 Die Kostenfolge richtet sich vorliegend in Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage nach dem allgemeinen Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2017.51 vom 22. Januar 2018

E. 8.1).

3.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird für das Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 500.– festgesetzt und der A. AG als unterliegender Partei auferlegt.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Auf das Gesuch der A. AG um Entschädigung wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der A. AG auferlegt.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 21. November 2018