Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SN.2018.10 • BStGer SN.2018.10 KI-generiert

Criminal Seizure Prevails Over Bankruptcy Liquidation

Geschäftsnummer SN.2018.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request by a bankruptcy liquidator to release assets seized as part of a criminal investigation into fraud. The court reasoned that the assets were seized with the possibility of confiscation under criminal law, and according to established jurisprudence, such criminal seizure takes precedence over civil enforcement measures, even if the latter were initiated earlier. Therefore, the assets cannot be released until the criminal proceedings conclude with a final decision.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 i.V.m, Art. 328 Abs. 2 StPO, Art. 61 lit. c StPO, Art. 346 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 267 StPO; Criminal Seizure Prevails Over Bankruptcy Liquidation: The court reasoned that the assets were seized with the possibility of confiscation under criminal law, and according to established jurisprudence, such criminal seizure takes precedence over civil enforcement measures, even if the latter were initiated earlier. Therefore, the assets cannot be released until the criminal proceedings conclude with a final decision.

Schlagwörter

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Konkursliquidation beschlagnahmte Vermögenswerte Zivilkonkurs Betrug Strafuntersuchung Vollstreckungsmassnahmen Gesuch um Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten (Art. 267 StPO)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 417 StPO

This provision is cited in the context of no costs being awarded in this outcome, implying its application in the dispositive order regarding costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2018.10 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2017.58)

Verfügung vom 5. Juni 2018 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien A., vertreten durch B.,

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Thomas Bosshard,

und

Privatklägerschaft (gemäss Verteiler)

Gegenstand Gesuch um Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten

Die Vorsitzende erwägt, dass

- die Staatsanwaltschaft Mannheim (Deutschland) in Bezug auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen C. und weitere deutsche Staatsangehörige wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betruges am 3. Juli 2007 das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen um internationale Rechtshilfe ersuchte (BA 18-200-0001 ff.);

- das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen hierauf mit Verfügung vom 7./8. und

22. August 2007 anordnete, es seien sämtliche Bankverbindungen, über die D. verfügungsberechtigt war bzw. gewesen war, zu sperren (BA 7-1-3-0002 f., 7-1-4- 0002 f., 7-1-5-0002 f.);

- hiervon namentlich Konten bei der E. in Z. (Nr. 1 und Nr. 2 sowie Genossenschaftsanteil 3), lautend auf F., später D., bei der G. AG, lautend auf H., heute A. (Nr. 4 und Nr. 5), sowie bei der I. AG, lautend auf J. AG (Nr. 6), betroffen waren (BA 7-1-3-0002 f., -0006 f., 7-1-4-0002 f., -0008 f., 7-1-5-0002 f., -0008 f.);

- die Beschlagnahme betreffend des Kontos Nr. 5, lautend auf A., mit Verfügung des Untersuchungsrichteramts Schaffhausen vom 22. August 2007 bzw. mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2014 resp. 11. Oktober 2016 zufolge eines Negativsaldos aufgehoben wurde (BA 7-1-4-0010, -0030 ff.);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen D. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) eröffnete (BA 1-1-0001);

- gemäss Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktausicht FINMA über die A. der Konkurs eröffnet wurde; Herr B. als Konkursliquidator eingesetzt wurde und er als einzelzeichnungsberechtigter Vertreter die A. vertritt (Auszug Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen vom 16. April 2018, TPF 568-642-004);

- die Bundesanwaltschaft am 23. Oktober 2017 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona u.a. gegen D. Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art.

146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) erhob;

- die Befugnisse in diesem Verfahren mit Eingang der Anklageschrift auf das Bundesstrafgericht übergingen (Art. 328 Abs. 2 StPO); die Verfahrensleitung bei der vorsitzenden Richterin der Strafkammer liegt (Art. 61 lit. c StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 3 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht);

- die vorsitzende Richterin mit Schreiben vom 26. Februar 2018 potentielle Drittpersonen, die aufgrund der in diesem Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte und/oder Unterlagen von einer Einziehung betroffen sein könnten (Art. 346 Abs. 1 lit. c StPO), aufforderte, allfällige schriftliche Anträge bis spätestens 15. Mai 2018 beim Bundesstrafgericht einzureichen und zu begründen (TPF 568-340-001 f.);

- in der Folge Herr B. in seiner Funktion als Konkursliquidator der A. mit Eingabe vom

25. April 2018 dem Gericht beantragte, die von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte der A. (Inventarnummern 17 bis 22) der Konkursmasse A.

zwecks gleichmässiger Verteilung an alle Gläubiger freizugeben (TPF 568-642-

001 ff.);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 ausführte, dass eine erhebliche Anzahl Geschädigter, welche direkt Gelder in die USA überwiesen hätten, von allfälligen Straftaten betroffen seien; die Bundesanwaltschaft aufgrund der Akten davon ausgehe, dass die Geschädigten im Strafverfahren teilweise nicht mit den Geschädigten/Gläubigern, die sich am Konkursverfahren beteiligen würden bzw.

in diesem zugelassen seien, identisch seien; es daher zu vermeiden sei, dass allfällige von der Straftat betroffene Gläubiger bzw. Geschädigte, die im Konkursverfahren

A. nicht zugelassen seien, als Gläubiger benachteiligt würden (TPF 568-510-013);

- zur Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme die Strafbehörde zuständig ist, bei welcher das Verfahren hängig ist; betrifft der Entscheid einen Dritten, dieser in einer separaten Verfügung ergeht (HEIMGARTNER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 267 StPO N 3;

SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 267 StPO N 2);

- bezüglich des Verhältnisses von Massnahmen der Vermögenseinziehung und der Zwangsvollstreckung nach SchKG eine ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, 2018, Art. 70 StGB, N 583); demnach die provisorischen Sicherungsmassnahmen, welche gestützt auf die StPO oder das SchKG erfolgen, nebeneinander bestehen (BGE 93 III 89 E. 3; SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB, N 584 m.w.H.); ein Zwangsvollstreckungsverfahren zwar weitergeführt werden darf, wobei in diesem Verfahren weder zur Verwertung noch zur Verteilung der betreffenden Vermögenswerte geschritten werden darf (SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB, N 598); die im Hinblick auf die Einziehung angeordneten strafrechtlichen Beschlagnahmen den betreibungsrechtlichen Beschlagsrechten ohne Rücksicht auf deren allfällige zeitliche Priorität vorgeht, soweit sich die beschlagnahmten Vermögenswerte eindeutig als

durch die Straftat erworbene Originalwerte oder (echte oder unechte) Surrogate bestimmen lassen; das Bundesgericht somit differenziert zwischen Einziehungsbeschlagnahmen und Ersatzforderungsbeschlagnahmen und festhält, dass nur die erstere Beschlagnahmeart den Sicherungsmassnahmen des SchKG vorgehen (BGE 126 I 97 E. 3d/dd. BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, Art. 70/71, N 61 m.w.H.; SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB, N 588);

- der Verfügung des Untersuchungsrichteramts Schaffhausen vom 22. August 2007 aufgrund deren allgemeinen Verweisung auf Art. 172 ff. StPO/SH die Beschlagnahmeart nicht entnommen werden kann, jedoch der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 23. Oktober 2017 zu entnehmen ist, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte bei der E. in Z., G. AG und I. AG im Hinblick auf eine mögliche Einziehung gemäss Art. 70 StGB bzw. zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB erfolgten (Anklageschrift Bundesanwaltschaft vom 23. Oktober 2017, Seiten 108 f.);

- ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2017.58 aussteht; die Möglichkeit der Einziehung der fraglichen Vermögenswerte zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann; die sofortige Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte insoweit einem Vollzug vor Rechtskraft gleichkommen würde;

- die Vermögenswerte u.a. zur Einziehung i.S.v. Art. 70 StGB beschlagnahmt wurden und somit gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts vorliegend die angeordneten strafrechtlichen Beschlagnahmen den betreibungsrechtlichen Beschlagsrechten vorgehen;

- Konkursliquidator B. keine Gründe vorbringt, weshalb vorliegend die Praxis des Bundesgerichts nicht einschlägig wäre oder davon abzuweichen wäre;

- das mit der Beschlagnahme angestrebte Ziel nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden kann;

- die Beschlagnahme daher im heutigen Zeitpunkt gerechtfertigt und aufrecht zu halten ist; solange kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht freizugeben sind;

- das Gesuch des Konkursliquidators B. um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der A. demzufolge abzuweisen bzw. mit Bezug auf das bereits entsperrte Konto Nr. 5, lautend auf A., bei der G. AG (Inventarnummer 18) nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten erhoben werden (Art. 417 StPO e contrario);

- auch der Privatklägerschaft grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines für sie ungünstigen Entscheids zuzuerkennen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015, E. 2), die vorliegende Verfügung für sie jedoch günstig ausfällt, eine Eröffnung vorliegender Verfügung daher unterbleiben kann; die Eröffnung lediglich an den Konkursliquidator sowie an die von der Beschlagnahme direkt Betroffenen zu erfolgen hat.

Die Vorsitzende verfügt:

1. Das Gesuch des Konkursliquidators B. der A. vom 25. April 2018 um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte A. wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an  Herrn B.  Bundesanwaltschaft, a.o. Staatsanwalt des Bundes Thomas Bosshard  Herrn Rechtsanwalt Michael Kummer, Verteidiger von D. (Beschuldigte)  Herrn Rechtsanwalt Christoph Hohler, Verteidiger von K. (Beschuldigter)  Herrn Rechtsanwalt Alois Näf, Verteidiger von L. (Beschuldigter)  Anwaltlich vertretene Privatkläger im Fall SK.2017.58 – M., gemäss separater, aktualisierter Tabelle

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Gegen selbstständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vorund Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 5. Juni 2018