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SN.2016.8 • BStGer SN.2016.8 KI-generiert

Early Commencement of Prison Sentence Granted

Geschäftsnummer SN.2016.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted a request for the early commencement of a prison sentence. The defendant had been convicted of participation in a criminal organization and illegal residence, receiving a sentence of four years and eight months, with credit for time served. Although the written judgment was not yet final, the defendant requested to begin serving the sentence early, a request to which the prosecution did not object. The court found that the legal requirements for early commencement were met, noting that this often provides better conditions than pre-trial detention and that the defendant explicitly consented. The court ordered that the prison facility must take appropriate measures to address flight risk and that there would be no special restrictions on the defendant's visitation or correspondence rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).;;Vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).;;Vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).;;Vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).

Schlagwörter

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Vorzeitiger Strafvollzug -2- Haftstrafe Aufenthaltsrecht Strafverfolgung Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Überprüfung der Strafzumessung Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 236 Abs. 1 StPO

This provision allows for the early commencement of custodial sentences or measures when the procedural stage permits.

Art. 220 Abs. 2 StPO

This provision states that the commencement of a custodial sanction ends pre-trial detention.

Art. 393 ff. StPO

This provision outlines the possibility of appealing this decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2016.8 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2015.45)

Verfügung vom 7. April 2016 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,

gegen

A., c/o Gefängnis Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke,

Gegenstand Vorzeitiger Strafvollzug

Der Vorsitzende erwägt, dass:

- A. mit Urteil SK.2015.45 der Strafkammer vom 18. März 2016 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden ist unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft von

711 Tagen (Urteils-Dispositiv Ziff. III.1);

- der Kanton Schaffhausen als Vollzugskanton bestimmt wurde (Urteils-Dispositiv Ziff. III.3);

- das Dispositiv verlesen wurde, das Urteil jedoch noch nicht in schriftlicher begründeter Version vorliegt;

- den Parteien nach Eingang des begründeten Urteils 30 Tage Frist zum Einlegen eines Rechtsmittels verbleiben und das Urteil demnach noch nicht rechtskräftig ist;

- A. in Anwendung von Art. 231 StPO zur Sicherung des Strafvollzuges mit separatem

Entscheid vom selben Tag in Sicherheitshaft behalten worden ist (Beschluss SN.2016.5 vom 18. März 2016; Beschluss-Dispositiv Ziff. 1.3);

- die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO), wobei nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 236 Abs. 2 StPO);

- mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion die Sicherheitshaft endet (Art. 220 Abs. 2 StPO);

- der Vorsitzende der Strafkammer als Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c StPO zum Entscheid über den vorzeitigen Strafund Massnahmenvollzug zuständig ist (Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 BStGerOR);

- diese Zuständigkeit nach Eröffnung des Urteils bestehen bleibt, solange das Urteil – wie vorliegend – nicht rechtskräftig ist (vgl. HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 236 StPO N. 1 und 12; HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 236 StPO

N. 11; vgl. auch Präsidialentscheid der Strafkammer SN.2011.15 vom 4. August 2011);

- A. mit Eingabe seines Verteidigers an das Bundesstrafgericht vom 22. März 2016 um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ersuchen liess und nach erfolgter Orientierung des Gesuchstellers durch das Gericht am 4. April 2016 ein entsprechendes, persönlich unterzeichnetes Begehren einreichte;

- die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 29. März 2016 keine Einwendungen dagegen erhebt;

- eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen als Voraussetzung des vorzeitigen Strafvollzugs vorliegt (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 7; HÄRRI, a.a.O., Art. 236 StPO

N. 9);

- das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs zugeschnitten ist auf Beschuldigte, welche insbesondere eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, da die Lebensbedingungen im Strafvollzug regelmässig vorteilhafter sind als in der Sicherheitshaft (HÄRRI, a.a.O., Art. 236 StPO N. 6);

- es sich hierbei um eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, welche sich mithin zwischen Untersuchungsund Sicherheitshaft einerseits und Strafund Massnahmenvollzug andererseits bewegt, jedoch voraussetzt, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin jederzeit erfüllt sind, während lediglich die automatische periodische Prüfung von Amtes wegen entfällt (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 4);

- durch das Urteil vom 18. März 2016 der Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bekräftigt worden ist und die Fortführung der Sicherheitshaft wegen bestehender Fluchtgefahr in separater Entscheidung von demselben Tag angeordnet worden ist;

- sich angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten die Frage einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB im heutigen Zeitpunkt nicht stellt, nachdem die Haft bisher knapp zwei Jahre dauerte (Verhaftung am 8. April 2014);

- A. nach dem Gesagten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden kann;

- die Vollzugsanstalt der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen hat;

- ausser der Hausordnung der Strafanstalt keine Beschränkungen des Besuchsund Korrespondenzrechts des Beschuldigten vorzusehen sind;

- für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden;

- gegen diesen Entscheid die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO gegeben ist (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 17 f.).

Der Vorsitzende verfügt:

1. A. wird der vorzeitige Strafvollzug per sofort bewilligt.

2. Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.

3. Es bestehen keine besonderen Beschränkungen des Besuchsund Korrespondenzrechts.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Geht an (Gerichtsurkunde)

- A., c/o Gefängnis Z.

- RA Andreas Damke, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes sowie an (Einschreiben)

- Gefängnis Z.

Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 7. April 2016