Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SN.2014.3 • BStGer SN.2014.3 KI-generiert

Acquittal Leads to Release of Costs Deposit

Geschäftsnummer SN.2014.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was acquitted of all charges, and the court initially ordered a deposit to cover costs and compensation. The Supreme Court, however, overturned this aspect of the decision, remanding the case for reconsideration. Given that the criminal proceedings have now been definitively concluded with an acquittal, the court ordered the immediate release and return of the deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 3 StPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 233 StPO; Acquittal Leads to Release of Costs Deposit: The Supreme Court, however, overturned this aspect of the decision, remanding the case for reconsideration. Given that the criminal proceedings have now been definitively concluded with an acquittal, the court ordered the immediate release and return of the deposit.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Einstellung des Betrugsverfahrens Deliktsgut Kostenvorschuss Geltendmachung von Betreibungskosten Aberkennungsklage Freigabe Kaution;;Freigabe Kaution;;Freigabe Kaution;;Freigabe Kaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the legal basis for releasing the bail deposit because the criminal proceedings were finally concluded with an acquittal.

Art. 233 StPO

Applied analogously to render the decision final and unappealable.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2014.3 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2014.4 )

Beschluss vom 11. Februar 2014 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien D., vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Ins,

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

Gegenstand Freigabe Kaution

Sachverhalt:

A. Mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde D. von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Im genannten Urteil wurde verfügt, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet werden solle. Gegen diesen Punkt (und ande-

re) legten sowohl D. als auch F. und G., als beschwerte Dritte, Beschwerde beim Bundesgericht ein.

B. Das Bundesgericht hob mit Urteilen 6B_248/2013 und 6B_242/2013 vom

13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des freigesprochenen Beschuldigten sowie der beschwerten Dritten das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts u.a. im Punkt Verwendung der Kaution auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

C. Die Bundesanwaltschaft hat sich innert Frist nicht zur sofortigen Freigabe vernehmen lassen.

Die Strafkammer erwägt:

1. Über die Freigabe der Kaution entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Damit ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig.

2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde.

3. Damit ist die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- sofort freizugeben und an den Einleger zurückzuzahlen.

4. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

5. In analoger Anwendung von Art. 233 StPO ist dieser Entscheid nicht anfechtbar.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- wird per sofort freigeben. Sie ist an den/die Einleger zurückzuzahlen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an  Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes  Rechtsanwalt Peter von Ins, Vertreter von D.  Rechtsanwalt Filippo Ferrari, Vertreter von F. und G.