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SN.2014.2 • BStGer SN.2014.2 KI-generiert

Bail Release Upon Acquittal

Geschäftsnummer SN.2014.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was acquitted of all charges, but the trial court ordered their bail to be used for costs and compensation. The defendant appealed this decision, and the federal court overturned the portion regarding the bail, remanding the case for reconsideration. The criminal chamber, now tasked with deciding on the bail, ordered its immediate release, finding that the case was concluded with an acquittal and the bail should be returned to the depositor.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 3 StPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 233 StPO; Bail Release Upon Acquittal: The defendant appealed this decision, and the federal court overturned the portion regarding the bail, remanding the case for reconsideration. The criminal chamber, now tasked with deciding on the bail, ordered its immediate release, finding that the case was concluded with an acquittal and the bail should be returned to the depositor.

Schlagwörter

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Hinterleger Bail-in-Bonds Einstellung wegen Körperverletzung Haftentlassung Probezeitkündigung strafrechtliche Verteidigung Freigabe Kaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO

Basis for releasing the bail due to the acquittal of the accused.

Art. 239 Abs. 3 StPO

Determines the competent authority to decide on the release of bail.

Art. 233 StPO

Cited for the non-appealability of the decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2014.2 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2014.2 )

Beschluss vom 11. Februar 2014 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien 1. B., vertreten durch Fürsprecher Dino Degiorgi,

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

Gegenstand Freigabe Kaution

Sachverhalt:

A. Mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde B. von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Im genannten Urteil wurde verfügt, dass die Kaution von Fr. 100'000.-- zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet werden solle. Gegen diesen Punkt (und ande-

re) legte B. Beschwerde beim Bundesgericht ein.

B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_239/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des freigesprochenen Beschuldigten das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts u.a. im Punkt Verwendung der Kaution auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

C. Die Bundesanwaltschaft hat sich innert Frist nicht zur sofortigen Freigabe vernehmen lassen.

Die Strafkammer erwägt:

1. Über die Freigabe der Kaution entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Damit ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig.

2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde.

3. Damit ist die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- sofort freizugeben und an den Einleger zurückzuzahlen.

4. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

5. In analoger Anwendung von Art. 233 StPO ist dieser Entscheid nicht anfechtbar.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- wird per sofort freigeben. Sie ist an den/die Einleger zurückzuzahlen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an  Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes  Fürsprecher Dino Degiorgi, Vertreter von B.