Acquittal Entitles Defendant to Bail Return
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant was acquitted of all charges, but the trial court ordered that their bail deposit be used to cover costs and compensation. The appellate court overturned this decision, remanding the case for a new ruling on the bail. The trial court, finding the proceedings concluded with an acquittal and the prosecution not objecting to immediate release, ordered the bail to be returned, reasoning that bail is released when criminal proceedings are definitively closed by acquittal or dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 239 Abs. 3 StPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 233 StPO; Acquittal Entitles Defendant to Bail Return: The appellate court overturned this decision, remanding the case for a new ruling on the bail. The trial court, finding the proceedings concluded with an acquittal and the prosecution not objecting to immediate release, ordered the bail to be returned, reasoning that bail is released when criminal proceedings are definitively closed by acquittal or dismissal.
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KI-generiertThis provision states that security shall be released when criminal proceedings have been legally concluded by discontinuation or acquittal, which is the basis for releasing the bail.
Applied analogously to make the decision non-appealable.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SN.2014.1 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2014.1 )
Beschluss vom 11. Februar 2014 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes
Gegenstand Freigabe Kaution
Sachverhalt:
A. Mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde A. von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Im genannten Urteil wurde verfügt, dass die Kaution von Fr. 100'000.-- zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet werden solle. Gegen diesen Punkt (und ande-
re) legte A. Beschwerde beim Bundesgericht ein.
B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des freigesprochenen Beschuldigten das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts u.a. im Punkt Verwendung der Kaution auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
C. Die Bundesanwaltschaft hat sich innert Frist nicht zur sofortigen Freigabe vernehmen lassen.
Die Strafkammer erwägt:
1. Über die Freigabe der Kaution entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Damit ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig.
2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde.
3. Damit ist die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- sofort freizugeben und an den Einleger zurückzuzahlen.
4. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Eidgenossenschaft.
5. In analoger Anwendung von Art. 233 StPO ist dieser Entscheid nicht anfechtbar.
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- wird per sofort freigeben. Sie ist an den/die Einleger zurückzuzahlen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes Fürsprecher Beat Zürcher, Vertreter von A.