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SN.2013.6 • BStGer SN.2013.6 KI-generiert

Defendant's Failure to Secure Counsel Leads to Public Defender Appointment

Geschäftsnummer SN.2013.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court appointed a public defender because the defendant had not selected a new defense attorney after their previous one withdrew. The prosecution was personally involved in the case, necessitating legal representation for the defendant. Despite being ordered to choose a new attorney, the defendant failed to do so, thus triggering the court's authority under the law to assign a public defender to ensure the defendant's rights are protected, especially as the case was nearing the opening of the reasoned judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 130 lit. d StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 393 Abs. 2 StPO; Defendant's Failure to Secure Counsel Leads to Public Defender Appointment: The prosecution was personally involved in the case, necessitating legal representation for the defendant. Despite being ordered to choose a new attorney, the defendant failed to do so, thus triggering the court's authority under the law to assign a public defender to ensure the defendant's rights are protected, especially as the case was nearing the opening of the reasoned judgment.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands gesetzliche Vertretung Säumnis der Staatsanwaltschaft Staatsorgane Anwaltsdisziplinarverfahren Verteidigungsrechte Einsetzen eines amtlichen Verteidigers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO

Used to order the appointment of a defense counsel when necessary defense is required and the accused fails to appoint counsel.

Art. 130 lit. d StPO

Cited as the basis for requiring necessary defense in this case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2013.6 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2012.38)

Verfügung vom 11. Dezember 2013 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, und

als Privatklägerschaft

B., vertreten durch Fürsprecher Martin Mumenthaler, gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

Gegenstand Einsetzen eines amtlichen Verteidigers

Die Einzelrichterin erwägt, dass

- die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren (SK.2012.38) vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich aufgetreten ist und demnach die beschuldigte Person gemäss Art. 130 lit. d StPO notwendig verteidigt sein muss;

- die Beschuldigte bisher im Strafverfahren in der Person von Rechtsanwalt Raphael Kühne erbeten verteidigt war;

- Rechtsanwalt Kühne mit Schreiben vom 9. Juli 2013 dem Gericht mitteilte, das Mandat zwischen der Beschuldigten und ihm sei beendet (TPF 10 526 008);

- die Beschuldigte der Aufforderung der Einzelrichterin vom 29. Juli 2013, einen neuen Verteidiger zu wählen, da es sich vorliegend um einen Fall von notwendiger Verteidigung handle, nicht nachkam (TPF 10 410 100; 10 526 009);

- die Verfahrensleitung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt;

- die Einzelrichterin angesichts der Tatsache, dass sich das Verfahren im damaligen Zeitpunkt noch in der Phase der Ausfertigung der Urteilsbegründung befand und daher keine Verteidigungsrechte geltend zu machen waren, die Ernennung einer neuen Verteidigung auf den Zeitpunkt vor Eröffnung des motivierten Urteils aufschob, was der Beschuldigten schriftlich mitgeteilt wurde (TPF 10 410 101 f.);

- die Voraussetzungen für die Ernennung einer amtlichen Verteidigung unter den geschilderten Umständen gegeben sind und diese angesichts der bevorstehenden Eröffnung des motivierten Urteils nunmehr zu erfolgen hat;

- Rechtsanwalt Bruno Bauer sich zur Übernahme der amtlichen (notwendigen) Verteidigung der Beschuldigten bereit erklärt hat (TPF 10 526 011);

- A. auf die gerichtliche Aufforderung hin (TPF 10 410 104) keine Einwände gegen dessen Einsetzung vorgebracht hat;

Die Einzelrichterin verfügt:

Rechtsanwalt Bruno Bauer wird der beschuldigten A. im Verfahren SK.2012.38 mit sofortiger Wirkung als amtlicher (notwendiger) Verteidiger beigegeben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an  Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,  Rechtsanwalt Bruno Bauer,  A.,

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 11.12.2013