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SN.2012.12 • BStGer SN.2012.12 KI-generiert

Court Denies Use of Seized Assets for Property Maintenance

Geschäftsnummer SN.2012.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request to use seized assets to pay for window replacement in a property, ruling that routine maintenance and repairs of properties not explicitly seized are to be funded by the income generated by those properties themselves. The court reasoned that the initial seizure order only encompassed the property, not its ongoing income, and that it was not the role of the court to fund such replacements from the seized funds when the income from the property should cover it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beschlagnahme. Verwaltung Vermögenswerte.;;Beschlagnahme. Verwaltung Vermögenswerte.;;Beschlagnahme. Verwaltung Vermögenswerte.;;Beschlagnahme. Verwaltung Vermögenswerte.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Vermögensertrag Unterhaltskosten herrenlose Sache Zustand der Mietsache Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 427 al. 1 StPO

Applied analogously to impose court costs on the applicant whose request was denied.

Art. 73 al. 3 lit. b StBOG

Used to determine the court costs.

Art. 7 BStKR

Used to determine the court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: SN. 2012. 12 (Haupt gesc häf tsnummer: SK. 2011.5)

Verfügung vom 24. April 2012 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef, und

B. EST., vertreten durch C., D. SA

Gegenstand Beschlagnahme - Verwaltung Vermögenswerte

Der Vorsitzende zieht in Erwägung, dass

- gemäss Art. 266 Abs. 6 StPO der Bundesrat die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte regelt;

- sich aus Art. 2 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte vom 3. Dezember 2010 (SR 312.057) implizit ergibt, dass die Verfahrensleitung für die Verwaltung von Vermögenswerten zuständig ist;

- Entscheide, in denen nicht über Strafund Zivilfragen materiell entschieden wird und die von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung erlassen werden (Art. 80 Abs. 1 StPO);

- die D. SA namens der B. Est. mit Schreiben vom 27. März 2012 (TPF 2 664 121 ff.) um die Bewilligung der Bezahlung einer Rechnung der E. SA in der Höhe von Fr. 29'370.— für den Ersatz von Fenstertüren in einer Wohnung der Residenza

F. (appartamento no. 1) ab deren beschlagnahmten Vermögenswerten ersuchte;

- die Beschlagnahme vom 6. April 2005 (VA BA pag. 7.9.2.1) nur das Grundstück beinhaltete, nicht aber die laufenden Erträge aus dem selben;

- demzufolge die Erträge zur Verfügung der Liegenschaftsverwaltung stehen;

- der Vorsitzende das Gesuch vom 27. März 2012 mit Schreiben vom 29. März 2012 (TPF 2 364 012) mit der Begründung abgewiesen hat, dass Instandhaltungsarbeiten an den Liegenschaften aus den von den selben generierten Einkünften zu tragen seien;

- die D. SA namens der B. Est. mit Schreiben vom 11. April 2012 (TPF 2 664 143)

erläuterte, dass die Fenstertüren nicht repariert, sondern ersetzt worden seien und dass die B. Est. einen Schaden durch die mangelnden Mieteinkünfte der genannten Wohnung erlitten habe;

- der Vorsitzende mit Schreiben vom 18. April 2012 (TPF 2 364 014) am ablehnenden Entscheid festhielt mit der Begründung, dass es nicht Sache der Verfahrensleitung sei, beschlagnahmte Vermögenswerte in den Neuzustand zu versetzen, und der Unterhalt aus den laufenden Erträgen zu finanzieren sei;

- die D. SA namens der B. Est. mit Schreiben vom 19. April 2012 (TPF 2 664 144)

erklärte, die Fenstertüren hätten ersetzt werden müssen, da in Ermangelung von Ersatzstücken für eine Reparatur kein anderes Vorgehen möglich gewesen sei;

- die D. SA namens der B. Est. mit Schreiben vom 19. April 2012 (TPF 2 664 144)

um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte;

- die Erklärungen und Erläuterungen der D. SA nichts an der Tatsache zu ändern vermögen, dass Reparaturen – und wenn nötig Ersatz von defekten Teilen – an den verwalteten Liegenschaften, von den durch die Liegenschaften generierten Einkünften zu tragen sind, wenn diese nicht auch beschlagnahmt sind;

- im bisherigen Verfahren von diesem Grundsatz wiederholte Male ermessensweise abgewichen wurde, was aber keinerlei Präjudiz bildet;

- die Gesuchstellerin, deren Gesuch abgewiesen wurde, die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 427 Abs. 1 StPO zu tragen hat und diese auf Fr. 200.— festgelegt werden (Art. 73 Abs. 3 lit. b StBOG; Art. 7 BStKR).

Der Vorsitzende erkennt:

1. Das Gesuch der D. SA vom 27. März 2012 wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.— wird der B. Est. auferlegt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an

- D. SA, Herrn C.

- Fürsprecher Michele Naef

- Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).