Seized Assets Release Denied Due to Pending Criminal Proceedings and Potential Confiscation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request to release seized assets to cover outstanding tax debts because the main criminal proceedings were still pending and the possibility of confiscation of assets, or the enforcement of a substitute claim, could impact third-party claims. While acknowledging an agreement where the taxpayer consented to the tax assessment and proposed payment from seized funds, the court reasoned that releasing the assets prematurely would prevent them from being used to satisfy potential future confiscation orders or substitute claims by the federal prosecutor, leading to a conflict of claims between the federal government and other creditors.
Legislator-Regeste
AmtlichFreigabe beschlagnahmter Vermögenswerte. Steuern.;;Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte. Steuern.;;Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte. Steuern.;;Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte. Steuern.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the court's jurisdiction to lift the seizure and release assets.
Cited to establish the court's procedural authority for the reassessment of the case.
Mentioned in the context of potential confiscation of assets, implying its relevance to the asset release decision.
Mentioned in the context of potential confiscation of assets, implying its relevance to the asset release decision.
Cited as a basis for maintaining seizure to enforce a claim for restitution, influencing the decision to deny the release.
Cited as a basis for maintaining seizure to enforce a claim for restitution, influencing the decision to deny the release.
Cited in the legal remedies section, indicating its procedural relevance to the decision.
Cited in the legal remedies section, indicating its procedural relevance to the decision.
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Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häftsnumm er: SN . 2011.25 ( Hauptgesc häf ts numm er: SK. 2 0 11.5)
Beschluss vom 4. Oktober 2011 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien SERVICE DES CONTRIBUTIONS, République et Canton Z.,
Gesuchstellerin
gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
2. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte, Steuern
Das Gericht zieht in Erwägung, dass
- gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO das Gericht für die Aufhebung der Beschlagnahme und die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an die berechtigte Person zuständig ist;
- wenn ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, die neue Beurteilung durch die Behörde, die nach dem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig ist, erfolgt (Art. 453 Abs. 2 StPO) und demnach die Prozessherrschaft im Fall SK.2011.5 beim Bundesstrafgericht liegt;
- die Steuerbehörden des Kantons Z., die vorliegend für den Bund, den Kanton Z., die Gemeinde Y. und die Kirchgemeinde handelten, für die steuerliche Veranlagung von
A. für die steuerbaren Jahre 1996 bis 2000 und 2001 bis 2010 eine Regelung finden konnten (TPF 2 659 001 ff.);
- die Steuerverwaltung des Kantons Z. mit Schreiben vom 21. September 2011 um die Aufhebung der Beschlagnahme auf den Vermögenswerten von A. in der Höhe von Fr. 3'616'724.35 zur Deckung des ausstehenden Steuerbetrags ersuchte;
- A. mit Erklärung vom 21. September 2011 der genannten Regelung zugestimmt hat (TPF 2 659 001) und gemäss Mitteilung seiner Verteidiger vom 27. September 2011 die Bezahlung der Steuerschuld aus beschlagnahmten Mitteln unterstützt (TPF 2 524
062 f.);
- in Anbetracht der klaren Rechtslage auf das Einholen einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft verzichtet werden konnte;
- vorliegend der Ausgang des Verfahrens SK.2011.5 in der Hauptsache – auch in Hinblick auf die Einziehung – noch nicht abzusehen ist;
- es im Falle einer Einziehung der Vermögenswerte keine Möglichkeit gäbe, damit Drittansprüche zu befriedigen, da kein Sachverhalt gemäss Art. 73 StGB bzw. Art. 60 aStGB vorliegt;
- das Gericht gegebenenfalls die Beschlagnahme der Vermögenswerte zur Durchsetzung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB bzw. 59 Ziff. 2 a StGB aufrechterhalten kann und insoweit zwischen dem Bund und Drittgläubigern (Kanton, Gemeinde, etc.) Anspruchskonkurrenz vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom
22. April 2010, E. 1.4.2);
- aus diesem Grunde der ersuchte Geldbetrag nicht freigegeben werden kann;
- Vormerk von der erwähnten Vereinbarung und der Bereitschaft von A., den Steuerbetrag für die Veranlagungsperiode von 1996 bis 2010 über Fr. 3'616'724.35 zu begleichen und auf eine Beschwerde gegen die Veranlagungsentscheide der Jahre 1996 bis 2010 zu verzichten, genommen wird;
- bei der gegebenen Ausgangslage keine Kosten erhoben werden.
und beschliesst:
1. Das Gesuch der Steuerverwaltung des Kantons Z. wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieser Beschluss ist der Steuerverwaltung des Kantons Z., Rechtsanwalt Patrick Lafranchi und der Bundesanwaltschaft zu eröffnen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).