Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SN.2011.20 • BStGer SN.2011.20 KI-generiert

Prisoner Visiting Rights for Arson Convict

Geschäftsnummer SN.2011.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted a general visiting permit for a prisoner convicted of preparing arson and handling explosives to his close family members, including his mother, father, stepfather, and siblings. The court reasoned that granting these visits would not jeopardize the purpose of his detention, which is to secure the execution of his sentence, and that other prosecution requirements were no longer relevant. The modalities of the visits would be determined by the correctional facility, with a focus on preventing escape.

Legislator-Regeste

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Art. 260bis Abs. 1 StGB, Art. 226 Abs. 2 StGB, Art. 231 StPO, Art. 236 StPO, Art. 235 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Prisoner Visiting Rights for Arson Convict: The court reasoned that granting these visits would not jeopardize the purpose of his detention, which is to secure the execution of his sentence, and that other prosecution requirements were no longer relevant. The modalities of the visits would be determined by the correctional facility, with a focus on preventing escape.

Schlagwörter

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Gefangener Brandstiftung Haftbedingungen Familienangehöriger Strafanstalt strafrechtliche Rehabilitation Bewilligung persönlicher Verkehr (Art. 235 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 235 Abs. 2 StPO

Contacts of the detainee with other persons require approval from the case management, thus the conditions established by the order of July 28, 2011, continue to apply.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the legal remedies section, indicating that appeals against certain decisions are possible.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the legal remedies section, indicating the timeframe for lodging an appeal.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited in the legal remedies section, related to the jurisdiction for appeals.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: SN . 2011.20 ( Hauptgesc häf ts numm er: SK.2011.6)

Verfügung vom 24. August 2011 Strafkammer

Partei A.,

Gesuchstellerin

Gegenstand Bewilligung persönlicher Verkehr

Der Präsident erwägt, dass:

- B. mit Urteil der Strafkammer SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bestraft wurde (Urteils-Dispositiv Ziff. I.2 und I.3);

- B. zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten wurde (Art. 231 StPO;

Urteilsdispositiv Ziff. I.5) und er bisher nicht um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne von Art. 236 StPO ersucht hat;

- A., Mutter des Beschuldigten, mit Eingabe vom 22. August 2011 für sich selbst sowie für ihre Tochter C. (geb. 1) um Erteilung einer einmaligen Bewilligung zum gemein-

samen Besuch von B. ersucht, ohne indes eine Vollmacht der genannten Person beizulegen;

- Kontakte des Inhaftierten mit anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen (Art. 235 Abs. 2 StPO), weshalb die mit prozessleitender Verfügung des Präsidenten vom 28. Juli 2011 festgelegten Bedingungen weiterhin gelten;

- nach Eingang der Anklage diverse Gesuche von Angehörigen (Mutter, Vater, Stiefvater) zum Besuch des Beschuldigten bewilligt und weiteren Angehörigen im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19.-22. Juli 2011 Besuche ermöglicht worden sind;

- letztmals am 4. August 2011 einmalige Besuchsbewilligungen erteilt worden sind;

- die Sachlage seit Erlass des Urteils vom 22. Juli 2011 es rechtfertigt, engen Familienangehörigen des Beschuldigten eine grundsätzliche, generelle Besuchsbewilligung zu erteilen, da der Haftzweck (Sicherung des Strafvollzugs) dadurch nicht beeinträchtigt wird und anderweitige Erfordernisse der Strafverfolgung nicht (mehr) aktuell sind;

- im gleichen Sinne wie bezüglich der Gesuchstellerin auch bezüglich der anderen bekannten nahen Familienangehörigen entschieden werden kann;

- A. (Mutter), D. (Vater), E. (Stiefvater) sowie die Geschwister C. und F. im vorstehenden Sinne als enge Familienangehörige des Beschuldigten bezeichnet werden können;

- die Durchführung der Besuche (Modalitäten, Dauer und Häufigkeit) der Vollzugsbehörde bzw. der Anstaltsleitung im Rahmen der internen Regeln bzw. der Gefängnisordnung überlassen ist, wobei eine Aufsicht nicht erforderlich, indes der Fluchtgefahr Rechnung zu tragen ist (prozessleitende Verfügung vom 28. Juli 2011, Ziff. 2 und 5);

- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;

Der Präsident verfügt:

1. An folgende Personen wird eine grundsätzliche, generelle Bewilligung zum Besuch von B. (geb. 2) im Rahmen der Anstaltsordnung erteilt:

- A., (geb. 3), Schweizer Bürgerin,

- E., (geb. 4), Schweizer Bürger,

- C., (geb. 1), Schweizer Bürgerin,

- F., (geb. 5),Schweizer Bürger,

- D.

2. Der Zeitpunkt von Besuchen ist vorgängig mit der Haftanstalt abzusprechen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Walter Wüthrich, Präsident

Geht an (Einschreiben)

- A. (ohne Beilage)

- E. *)

- C. *)

- F. *)

- D. *) *) Beilage des Gesuchs von A. vom 22. August 2011 (Kopie)

Kopie an

- B.

- Regionalgefängnis G.

Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 24. August 2011