Early Sentence Commencement Granted for Attempted Arson and Explosives Possession Convict
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual convicted of and sentenced to three years and eight months imprisonment for attempted arson and possession of explosives, who had been held in pre-trial detention, was granted permission to begin serving their sentence early. The court reasoned that the individual had requested early commencement, the prosecution had no objections, and this procedure is designed for those in prolonged pre-trial detention facing significant sentences, offering potentially better conditions than detention. The early commencement was set for a specific date, and the correctional facility was instructed to implement measures to mitigate flight risk.
Legislator-Regeste
AmtlichVorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).;;Vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).;;Vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).;;Vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).
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KI-generiertThis provision allows for the early commencement of custodial sentences or measures, which is the subject of the applicant's request and the court's decision.
This provision dictates that the penal institution must take appropriate measures to account for the risk of flight, which is addressed in the court's order.
This provision outlines the possibility of appeal against the decision, as mentioned in the legal remedies section.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: SN . 2011.19 ( Hauptgesc häf ts numm er: SK.2011.6)
Verfügung vom 19. August 2011 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Gesuchsteller,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegnerin,
Gegenstand Vorzeitiger Strafvollzug
Der Präsident erwägt, dass:
- A. mit Urteil der Strafkammer vom 22. Juli 2011 (Geschäfts-Nummer SK.2011.6) der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB sowie des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs.
2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten bestraft wurde, unter Anrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft von
464 Tagen (Urteils-Dispositiv Ziff. II.2 und II.3);
- der Kanton Zürich als Vollzugskanton bestimmt wurde (Urteils-Dispositiv Ziff. II.4);
- A. in Anwendung von Art. 231 StPO zur Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft behalten worden ist (Urteils-Dispositiv Ziff. II.5);
- die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO), wobei nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 236 Abs. 2 StPO);
- mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion die Sicherheitshaft endet (Art. 220 Abs. 2 StPO);
- der Präsident oder Vorsitzende der Strafkammer bzw. im Einzelgerichtsverfahren der Einzelrichter als Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c bzw. lit. d StPO zum Entscheid über den vorzeitigen Strafund Massnahmenvollzug zuständig ist (Art. 36 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 BStGerOG);
- diese Zuständigkeit nach Eröffnung des Urteils bestehen bleibt, solange das Urteil – wie vorliegend – nicht rechtskräftig ist (vgl. HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 236 StPO N. 1 und 12; HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 236 N. 11);
- A. mit Eingabe seines Verteidigers an das Bundesstrafgericht vom 5. August 2011 um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ersuchen lässt und nach Orientierung der Verteidigung durch das Gericht am 15. August 2011 aufforderungsgemäss ein entsprechendes, persönlich unterzeichnetes Begehren einreichte;
- die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 9. August 2011 keine Einwendungen dagegen erhebt;
- eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen als Voraussetzung des vorzeitigen Strafvollzugs vorliegt (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 7; HÄRRI, a.a.O., Art. 236 StPO
N. 9);
- das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs zugeschnitten ist auf Beschuldigte, welche sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft befinden und eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, da die Lebensbedingungen im Strafvollzug regelmässig vorteilhafter sind als in der Haft (HÄRRI, a.a.O., Art. 236 StPO N. 6);
- es sich hierbei um eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, welche sich mithin zwischen Untersuchungsund Sicherheitshaft einerseits und Strafund Massnahmenvollzug andererseits bewegt, jedoch voraussetzt, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin jederzeit erfüllt sind, während lediglich die automatische periodische Prüfung von Amtes wegen entfällt (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 4);
- durch das Urteil vom 22. Juli 2011 der Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bekräftigt worden ist und die Fortführung der Sicherheitshaft über A. aufgrund nach wie vor bestehender Fluchtgefahr angeordnet worden ist, hingegen gemäss Verfügung des Präsidenten vom 19. Juli 2011 infolge Einvernahme von A. und der Mitbeschuldigten zur Person und zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung vom
19. Juli 2011 die Kollusionsgefahr aufgehoben ist;
- sich angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 44 Monaten die Frage einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB im heutigen Zeitpunkt nicht stellt, nachdem die Haft bisher rund 16 Monate gedauert hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2008.29 vom 8. August 2008 E. 3.5);
- A. nach dem Gesagten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden kann, wobei dieser aus organisatorischen Gründen nicht per sofort, sondern per 30. August 2011 angeordnet wird;
- die Vollzugsanstalt der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen hat, namentlich keinen Urlaub – auch nicht begleiteten – gewähren und keine Beschäftigung mit Aussenkontakt gestatten darf (Art. 236 Abs. 4 StPO; Art. 76 Abs. 2 StGB; vgl. HÄRRI, a.a.O., Art. 236 StPO N. 17; HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 15 f.);
- für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden;
- gegen diesen Entscheid die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO gegeben ist (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 17 f.);
Der Präsident verfügt:
1. A. wird per 30. August 2011 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt.
2. Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Geht an (Gerichtsurkunde)
- A.
- Herrn Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Verteidiger von A. (beschuldigte Person)
- Bundesanwaltschaft, Herrn Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes sowie an (Einschreiben)
- Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst, als Vollzugsbehörde (Beilage: Kopie Urteils-
Dispositiv vom 22. Juli 2011)
- Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Beilage: Kopie Urteils-Dispositiv vom
22. Juli 2011)
- Regionalgefängnis B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 19. August 2011