Defendant's Security Deposit and Reporting Requirements Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request to release a security deposit and lift a reporting requirement. The defendant had provided a Fr. 500,000 security deposit and was subject to weekly reporting as alternative measures to pre-trial detention in a case involving participation in a criminal organization and money laundering. The court reasoned that the security and reporting requirements were intended to ensure both the defendant's appearance at trial and any potential future imprisonment, and that the suspicion of criminal activity against the defendant had not dissipated. The court also noted that the trial was nearing its conclusion, increasing the risk of flight, and that the existing measures were proportionate and necessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 260ter StGB, Art. 305bis StGB, Art. 59 BStP, Art. 57 BStP, Art. 55 BStP, Art. 58 BStP; Defendant's Security Deposit and Reporting Requirements Upheld: The defendant had provided a Fr. 500,000 security deposit and was subject to weekly reporting as alternative measures to pre-trial detention in a case involving participation in a criminal organization and money laundering. The court reasoned that the security and reporting requirements were intended to ensure both the defendant's appearance at trial and any potential future imprisonment, and that the suspicion of criminal activity against the defendant had not dissipated. The court also noted that the trial was nearing its conclusion, increasing the risk of flight, and that the existing measures were proportionate and necessary.
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KI-generiertEstablishes the jurisdiction of the criminal chamber to decide on the release or forfeiture of security.
Specifies the conditions under which security is released, such as the cessation of the grounds for arrest or acquittal.
Provides for the release of security even if the accused is arrested for flight attempts, fails to appear, or if new circumstances require arrest.
Defines the conditions under which security is forfeited, specifically when the accused flees or hides to evade prosecution or sentence enforcement.
Governs the imposition of court costs on the party that loses the proceedings.
Regulates the imposition of court costs on the losing party.
Defines the conditions under which an appeal against interlocutory decisions is admissible, specifically if it can cause irreparable disadvantage or lead to an immediate final decision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häftsnumm er: SN . 2009.13 ( Hauptgesc häf ts numm er: SK. 2 0 08.18)
Entscheid vom 10. Juni 2009 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Andreas Seitz
Parteien A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef, Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegnerin
Gegenstand Freigabe einer Sicherheitsleistung; Aufhebung der Meldepflicht
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte ab dem Jahr 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und andere wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB) sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; VA/BA/Gerichtspol. pag. 1 ff.). Aufgrund des Haftbefehls vom 25. August 2004 wurde A. am 31. August 2004 in Lugano/TI verhaftet und aufgrund drohender Fluchtund Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft gesetzt (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 3 ff.; pag. 20 f.).
B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 setzte das Eidg. Untersuchungsrichteramt die Höhe der Sicherheit auf Fr. 500'000.– fest (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 136 ff.). Als weitere Ersatzmassnahmen verfügte die Bundesanwaltschaft am 24. Dezember 2004 eine Schriftensperre und eine wöchentliche Meldepflicht (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 139 f.). Die Kaution wurde von H., der Tochter des Angeklagten, geleistet (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 124), worauf A. am
24. Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 145). H. erklärte, die Geldsumme stamme aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft in Rom (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 124).
C. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und neun Mitangeklagte wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB), sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
D. Die Hauptverhandlung in dieser unter der Geschäftsnummer SK.2008.18 geführten Strafsache begann am 1. April 2009 in Bellinzona.
E. Während dieser Hauptverhandlung wurde den Parteien Gelegenheit geboten, allfällige Anträge zu den Sicherheitsleistungen zu stellen und bis Ostern 2009 schriftlich zu begründen. A. beantragte mit Schreiben vom 9. April 2009 die Freigabe der Sicherheit und die Aufhebung der Meldepflicht. Eventualiter sei die Sicherheitsleistung freizugeben und zurückzuerstatten unter Aufrechterhaltung der Meldepflicht. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009 die Abweisung dieser Anträge.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in der Sache gegen A. und Mitangeklagte bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängig gemacht, weshalb die Prozessherrschaft auf diese überging (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 79 N 17). Die Strafkammer entscheidet originär über die Begehren um Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung sowie um Aufhebung der Meldepflicht. Diese Zuständigkeit ergibt sich hierbei aus Art. 59 BStP, wonach jene Behörde über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war.
2. Ersatzmassnahmen
2.1 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Gemäss Art. 55 BStP ist die Sicherheit selbst dann freizugeben, wenn der Beschuldigte, welcher eine Sicherheit geleistet hatte, verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft, auf eine Vorladung unentschuldigt fern bleibt oder wenn neue Umstände seine Verhaftung erforderlich machen. Hingegen verfällt die Sicherheit, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP).
Die in Art. 55 ff. BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre weiter konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten davon abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Die Leistung der Sicherheit verfolgt damit ganz allgemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden entzieht (Entscheid des Bundesgerichts 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungsoder Sicherungshaft dürfen allerdings nur insoweit aufrechterhalten werden, als ein Haftgrund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.;
TPF SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 2.1; BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind.
2.2 A. beantragt mit Schreiben vom 9. April 2009 die Freigabe und Rückerstattung der Sicherheit sowie die Aufhebung der Meldepflicht. Eventualiter sei die Kaution unter Aufrechterhaltung der Meldepflicht zurückzuerstatten. Er begründet seine Begehren sinngemäss damit, er habe an sämtlichen Prozesshandlungen in Sachen SK.2008.18 teilgenommen und gedenke dies auch künftig zu tun. Mangels Fluchtgefahr seien demnach die Ersatzmassnahmen aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009 die Abweisung des Antrags und verwies als Begründung auf eine erhöhte Fluchtgefahr.
2.3 So weit sich A. darauf beruft, er nehme an der Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18 teil und gedenke dies weiterhin zu tun, womit der Grund für die Ersatzmassnahmen weggefallen sei, greift seine Argumentation zu kurz. Sowohl Kaution als auch Meldepflicht sollen nicht nur für seine Teilnahme am erstinstanzlichen Prozess Gewähr bieten, sondern ebenfalls für einen allfälligen künftigen Strafantritt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen A., weshalb die Möglichkeit eines Schuldspruchs und einer allfälligen damit einhergehenden Freiheitsstrafe nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann.
Die Anklageschrift umschreibt das A. zur Last gelegte Verhalten. Sie legt im Allgemeinen dar, wie die kriminellen Organisationen der Sacra Corona Unita und der Camorra den Zigarettenschmuggel via Montenegro nach Italien organisiert haben sollen und wie unter anderen die Clans der B. und C. in diesem Zusammenhang für die Sacra Corona Unita beziehungsweise die Camorra gehandelt hätten (Anklageschrift S. 20 ff.; S. 86 ff.). A. wird in diesem Kontext vorgeworfen, über von ihm beherrschte Firmen (u.a. D. SA und E. LTD) – zunächst in enger Zusammenarbeit mit F. und später alleinverantwortlich – den Einkauf von unversteuerten Zigaretten auf dem internationalen Graumarkt und deren Weiterverkauf an Vertreter der Camorra und der Sacra Corona Unita abgewickelt zu haben (Anklageschrift S. 71; S. 207). Hierbei soll er gemeinsam mit dem Mitangeklagten
G. in den Besitz einer Exklusivlizenz für den gesamten Transit von Zigaretten durch die Teilrepublik Montenegro gekommen sein (Anklageschrift S. 77 f.). Ferner habe er das Inkasso der Transitgebühren erledigt und sei darum besorgt gewesen, dass die kriminellen Organisationen den Gegenwert ihrer im Tessin einbezahlten Gelder in der Form von Zigaretten erst dann entgegennehmen konnten, wenn die Transitgebühren bezahlt waren (Anklageschrift S. 78 ff.).
Diese Tatvorwürfe bestehen auch im heutigen Zeitpunkt und der Tatverdacht ist erst bei der materiellen Beurteilung zu bestätigen oder zu entkräften. Ohne sämtliche tatsächlichen Behauptungen der Anklagebehörde zu überprüfen und abschliessend zu würdigen, ist demnach festzustellen, dass sich der Tatverdacht gegen A. nicht aufgelöst hat. Die Möglichkeit eines Schuldspruches gegen ihn
kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass die Strafkammer das Urteil in der Hauptsache SK.2008.18 noch für diesen Sommer in Aussicht gestellt hat. Mit näher rückendem Entscheiddatum steigt der Druck auf die Angeklagten, was die Fluchtgefahr tendenziell erhöht.
Nach dem Gesagten ist die Aufrechterhaltung der Kaution zwecks Sicherstellung eines allfälligen Strafantritts gerechtfertigt. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass die Teilnahme von A. an der Hauptverhandlung primär für die Wirksamkeit der Ersatzmassnahme und nicht für ein Fehlen von Fluchtgefahr spricht.
2.4 Aus denselben Gründen ist der Antrag um Aufhebung der Meldepflicht abzuweisen. Die Kombination der drei Ersatzmassnahmen Kaution, Schriftensperre und Meldepflicht hat sich bislang bewährt. In Anbetracht der aktuell erhöhten Fluchtgefahr ist an diesen Massnahmen festzuhalten. Schliesslich erweist sich die gleichzeitige Aufrechterhaltung aller Ersatzmassnahmen entgegen der Darstellung von A. als verhältnismässig. So ist die Eröffnung des Hauptentscheids für diesen Sommer vorgesehen, weshalb bereits in relativ kurzer Zeit definitiv über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit und über die Aufrechterhaltung der weiteren Ersatzmassnahmen entschieden wird.
2.5 Nach dem Gesagten sind die Ersatzmassnahmen weiterhin aufrechtzuerhalten.
Über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit ist im Hauptentscheid SK.2008.18 zu befinden.
3. Kosten
3.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). In Streitigkeiten, in denen die Strafkammer in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 3'000.– bis Fr. 60'000.–, wobei die Minimalgebühr bei besonders geringem Aufwand unterschritten werden kann (Art. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.7.11.32).
3.2 A. ist in seinen Rechtsbegehren unterlegen. Damit sind ihm die Kosten dieses Zwischenverfahrens aufzuerlegen. In casu ist eine Gebühr von Fr. 500.– angemessen.
Die Strafkammer erkennt:
1. Das Gesuch um Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.– wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Aufhebung der Meldepflicht wird abgewiesen.
3. Der Eventualantrag auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Meldepflicht wird abgewiesen.
4. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung wird im Hauptentscheid SK.2008.18 entschieden.
5. A. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– auferlegt.
6. Dieser Entscheid wird Fürsprecher Michele Naef und der Bundesanwaltschaft eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbstständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vorund Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).