Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SN.2008.56 • BStGer SN.2008.56 KI-generiert

Attorney Fee Award in Drug Trafficking Case

Geschäftsnummer SN.2008.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined the compensation for an appointed defense attorney in a drug trafficking case. The attorney's work covered the entire legal process, from the initial police investigation to the main hearing. The court calculated the fee based on an hourly rate and reimbursed necessary expenses, adjusting the total amount based on the complexity of the case and the attorney's documented time and expenditures, ultimately awarding a final sum after accounting for prior advance payments.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 38 Abs. 1 BStP, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements, Art. 3 Abs. 1 des Reglements; Attorney Fee Award in Drug Trafficking Case: The attorney's work covered the entire legal process, from the initial police investigation to the main hearing. The court calculated the fee based on an hourly rate and reimbursed necessary expenses, adjusting the total amount based on the complexity of the case and the attorney's documented time and expenditures, ultimately awarding a final sum after accounting for prior advance payments.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenersatz Betäubungsmittelhandel Festsetzung des Anwaltshonorars Verteidigungskosten Vorwurf von Betäubungsmitteldelikten amtliche Verteidigerentschädigung Entschädigung für amtliche Verteidigung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 38 Abs. 1 BStP
Cited as the basis for the court determining the compensation of the official defense counsel.
Art. 100 Abs. 1 BGG
und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Art. 95 BGG
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Art. 2 Abs. 1 des Reglements
Cited to define the components of legal costs (fee and reimbursement of expenses).
Art. 3 Abs. 1 des Reglements
Cited to justify the hourly rate for the defense counsel's work.
Art. 4 Abs. 2 des Reglements
Cited to determine the reimbursement of necessary expenses, specifically for accommodation and meals.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 38 Abs. 1 BStP

Cited as the basis for the court determining the compensation of the official defense counsel.

Art. 2 Abs. 1 des Reglements

Cited to define the components of legal costs (fee and reimbursement of expenses).

Art. 3 Abs. 1 des Reglements

Cited to justify the hourly rate for the defense counsel's work.

Art. 4 Abs. 2 des Reglements

Cited to determine the reimbursement of necessary expenses, specifically for accommodation and meals.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: SN . 2008.56 ( Hauptgesc häf ts numm er: SK.2006.26)

Entscheid vom 8. Januar 2009 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, vorsitzender Richter, Sylvia Frei und Miriam Forni Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mark Schibler,

Gegenstand Entschädigung für amtliche Verteidigung

Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass

- Fürsprecher Mark Schibler von der Bundesanwaltschaft im gerichtspolizeilichen Verfahren gegen A. am 7. Mai 2004 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (pag. 16.3.2 f.);

- die Bundesanwaltschaft am 21. September 2006 gegen A. und Mitbeteiligte bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, erhob (SK.2006.14 pag. 45.1.1.);

- A. nicht zur Hauptverhandlung vom 20. März 2007 erschien und das Verfahren gegen ihn abgetrennt und am 10. April 2007 sistiert wurde (SK.2006.26);

- die Sistierung des Verfahrens am 1. Oktober 2008 aufgehoben wurde;

- am 11. Dezember 2008 die Hauptverhandlung in Anwesenheit von A. durchgeführt wurde, das Urteil gleichentags gefällt und den Parteien eröffnet wurde;

- die Festsetzung der Entschädigung von Fürsprecher Mark Schibler für die amtliche Verteidigung einem separaten Entscheid vorbehalten wurde (Dipositiv Ziff. I.6);

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch das Gericht festgesetzt wird (Art. 38 Abs. 1 BStP);

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vorliegend für das gesamte Verfahren (einschliesslich gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren und Voruntersuchung) gestützt auf das Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 (SR 173.711.31; „Reglement“) festzusetzen ist;

- die Anwaltskosten das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen umfassen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements);

- Fürsprecher Mark Schibler am 23. März 2007 die Kostennote für Aufwendungen vom

10. Mai 2004 bis 23. März 2007 im Betrag von Fr. 24'145.75 (inkl. MWSt) einreichte;

- die Kostennote mit Verfügung vom 12. Juli 2007 gutgeheissen und dem Verteidiger eine Akontozahlung in dieser Höhe zugesprochen wurde (SK.2006.14 pag. 45.2.40);

- Fürsprecher Mark Schibler am 15. Dezember 2008 aufforderungsgemäss die Kostennote für seine weiteren Aufwendungen einreichte, welche er für die Zeit vom

31. Januar 2008 bis 15. Dezember 2008 mit Fr. 19'122.45 (inkl. MWSt) bezifferte;

- der Straffall in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht aufwarf, jedoch in rechtlicher Hinsicht nur bescheidene Probleme bot, weshalb der beantragte

Stundenansatz von Fr. 230.— angemessen ist (Art. 3 Abs. 1 des Reglements), während jener für Reisezeit praxisund antragsgemäss auf Fr. 200.— festzusetzen ist;

- der Arbeitsaufwand von gerundet 130 Stunden angemessen erscheint, dies namentlich unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Verteidiger infolge Nichterscheinens des Angeklagten zweimal auf die Hauptverhandlung vorbereiten musste;

- 26 Stunden für die Reisen zu vier Gerichtsverhandlungen gerechtfertigt erscheinen (Hafteinvernahme in Zürich-Flughafen und drei Verhandlungen in Bellinzona), hingegen die Reisezeit für eine 2 Stunden dauernde Akteneinsichtnahme am Sitz des Bundesstrafgerichts nur wenige Wochen vor der Hauptverhandlung vom 20. März 2007 als nicht notwendig erscheint, nachdem der Verteidiger 4448 Kopien in Rechnung stellte und gestützt darauf angenommen werden kann, dass er den wesentlichen Teil der Akten bereits in Kopie hatte und sich allfällig noch notwendige Aktenkopien von der Kanzlei des Bundesstrafgerichts hätte anfertigen und zusenden lassen können;

- das Honorar demgemäss auf Fr. 35'100.– (zuzüglich MWSt) festzusetzen ist;

- Kosten für Fotokopien von Fr. 2'255.– (vgl. TPF SK.2006.14 vom 5. April 2007

E. VII.3.2) sowie Portiund Telefonkosten von Fr. 131.80 angemessen erscheinen;

- die geltend gemachten Fahrspesen von total Fr. 710.– für vier Verhandlungsteilnahmen gerechtfertigt sind, während für zwei notwendige Übernachtungen und sechs Mahlzeiten insgesamt Fr. 450.– zu vergüten sind (Art. 4 Abs. 2 des Reglements);

- als notwendige Auslagen somit Fr. 3'546.80 (zuzüglich MWSt) zu ersetzen sind:

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers somit gesamthaft auf Fr. 41'584.– (inkl.

MWSt) festzusetzen ist, unter Anrechnung der Akontozahlungen von Fr. 24'145.75;

- dieser Entscheid den Parteien sowie Fürsprecher Mark Schibler zuzustellen ist;

Demnach beschliesst die Strafkammer:

1. Fürsprecher Mark Schibler wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 41'584.– (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt (abzüglich Akontozahlungen im Betrag von Fr. 24'145.75).

2. Dieser Entscheid wird den Parteien sowie Fürsprecher Mark Schibler zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).