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SN.2008.36 • BStGer SN.2008.36 KI-generiert

Federal Prosecutor's Recusal Request Against Judge and Clerk Denied Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer SN.2008.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed a recusal request filed by the Federal Prosecutor against a judge and a clerk. The prosecutor argued that the judge and clerk had prematurely decided the sentencing for defendants in a counterfeiting and fraud case due to specific remarks about potential prison terms in a previous decision to release them from custody. The Court found that the prosecutor failed to file the recusal request promptly after becoming aware of the alleged grounds for recusal, thus violating procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 45 Ziff. 3 BStP, Art. 99 Abs. 1 BStP, Art. 34 BGG, Art. 35 BGG, Art. 36 BGG, Art. 37 Abs. 1 BGG; Federal Prosecutor's Recusal Request Against Judge and Clerk Denied Due to Untimely Filing: The prosecutor argued that the judge and clerk had prematurely decided the sentencing for defendants in a counterfeiting and fraud case due to specific remarks about potential prison terms in a previous decision to release them from custody. The Court found that the prosecutor failed to file the recusal request promptly after becoming aware of the alleged grounds for recusal, thus violating procedural requirements.

Schlagwörter

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verspätetes Ausstandsbegehren verspätete Eingabe verspätete Vorbringen Strafakten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Prozessvoraussetzung Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. 1 BGG

The appeal for recusal was dismissed because it was filed too late, failing to meet the requirement of prompt assertion.

Art. 99 Abs. 1 BStP

This provision governs the treatment of recusal requests, applying the rules of the Federal Supreme Court Act.

Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG

No costs were imposed on the Confederation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: SN . 2008.36 ( Hauptgesc häf ts numm er: SK.2008.13 und SN . 2008. 3 0)

Entscheid vom 2. Oktober 2008 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Miriam Forni und Andreas Keller, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch M. Félix Reinmann, Staatsanwalt des Bundes

gegen

A., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht

B., Gerichtsschreiberin, Bundesstrafgericht

Gegenstand Ausstandsbegehren

Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass

- am 18. August 2008 Bundesstrafrichter A. als vorsitzender Richter für das Hauptverfahren gegen C. und D. wegen Falschgelddelikten und Betrugs (SK.2008.13) unter Beizug von Gerichtsschreiberin B. die beiden Angeklagten gestützt auf Art. 45 Ziff. 3 BStP aus der Untersuchungshaft entlassen hat (Entscheid SN.2008.30);

- in der Begründung des zitierten Entscheids sich auf Seite 5 folgende Passage findet:

„La jurisprudence récente du TPF en matière de délits de fausse monnaie (importation et mise en circulation) nous indique que, s’ils sont reconnus coupables, les accusés encourent entre 12 et 16½ mois de peine privative de liberté (not. arrêt du 15 juillet 2008 dans la cause SK.2008.8 et SK 2007.7). Aussi, au vu des infractions commises et des montants en jeu, sans toutefois prendre en considération l’ensemble des circonstances du cas d’espèce ni vouloir d’aucune manière préjuger, une peine de quatorze mois de privation de liberté peut raisonnablement être envisagée."

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 19. September 2008 ein Ausstandsbegehren gegen die mit der Sache befassten Gerichtspersonen, nämlich Bundesstrafrichter A.

und Gerichtsschreiberin B. stellte mit der Begründung, die beiden hätten durch allzu präzise Äusserungen zum möglichen Strafmass den Anschein erweckt, den Entscheid bereits im Voraus gefasst zu haben;

- für die Behandlung von Ausstandsbegehren gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes gelten, mithin die Art. 34 ff. BGG;

- Art. 34 BGG für Richter und Richterinnen wie für Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen die gleichen Ausstandsgründe nennt;

- die Vorschriften von Art. 34 ff. BGG die gesetzliche Garantie bilden, dass die Ausstandsvorschriften von Amtes wegen befolgt werden;

- nach Art. 35 BGG eine Gerichtsperson, welche bei sich einen Ausstandsgrund sieht, dies dem Abteilungspräsidenten (Kammerpräsidenten) rechtzeitig mitzuteilen hat;

- Art. 36 BGG vorschreibt, dass eine Partei, welche den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat;

- der betroffene Bundesstrafrichter A. und die betroffene Gerichtsschreiberin B. gemäss ihren Schreiben vom 1. Oktober 2008 keinen Grund sehen, in den Ausstand zu treten;

- die Behandlung des Ausstandsbegehrens unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen erfolgt (Art. 37 Abs. 1 BGG), wobei nach der Praxis der Strafkammer

in jedem Fall eine Dreierbesetzung entscheidet. Die Bestimmung von Art. 37 Abs. 1 BGG, wonach die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson entscheidet, kann nämlich in Anbetracht der gesetzlichen und organisatorischen Gegebenheiten beim Bundesstrafgericht zu unsinnigen und vom Gesetzgeber in dieser Art sicher nicht vorausgesehenen Konstellationen des Spruchkörpers (z.B Zweier-

Besetzung) führen;

- über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden kann (Art. 37 Abs. 2 BGG);

- das Ausstandsbegehren durch die Bundesanwaltschaft rund ein Monat nach Kenntnisnahme der Tatsachen, auf welche sie sich in ihrer Begründung bezieht, gestellt worden ist, somit das Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung nach Art. 36 Abs. 1 BGG bei Weitem nicht erfüllt ist (BGE 111 Ia 259 E. 2.a) und aus diesem Grund auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten werden kann;

- dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);

Demnach beschliesst die Strafkammer:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesstrafrichter A. und Gerichtsschreiberin B.

wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieser Entscheid ist den Parteien zu eröffnen sowie sämtlichen Rechtsvertretern zur Kenntnis zuzustellen.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Vorund Zwischenentscheide des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).