Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SN.2008.27 • BStGer SN.2008.27 KI-generiert

Defendant Released from Pre-Trial Detention Due to No Flight or Collusion Risk

Geschäftsnummer SN.2008.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted the request for release from pre-trial detention. The court reasoned that while the defendant was accused of serious drug offenses, there were no concrete indications of flight risk or collusion risk with potential witnesses. The court found that the defendant had established ties in Switzerland and had already served a significant portion of a potential sentence, negating flight risk. Furthermore, previous interrogations of key witnesses were deemed sufficient, and the defendant's failure to submit additional questions was interpreted as a waiver, thus eliminating collusion risk.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Ziff. 2 BetmG, Art. 260ter StGB, Art. 305bis StGB, Art. 252 StGB, Art. 52 Abs. 1 BStP, Art. 45 Ziff. 3 BStP; Defendant Released from Pre-Trial Detention Due to No Flight or Collusion Risk: The court reasoned that while the defendant was accused of serious drug offenses, there were no concrete indications of flight risk or collusion risk with potential witnesses. The court found that the defendant had established ties in Switzerland and had already served a significant portion of a potential sentence, negating flight risk. Furthermore, previous interrogations of key witnesses were deemed sufficient, and the defendant's failure to submit additional questions was interpreted as a waiver, thus eliminating collusion risk.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Kollusionsgefahr Fluchtgefahr bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen vereinfachte Auslieferung Obhutsübertragung Haftentlassung;;Haftentlassung;;Haftentlassung;;Haftentlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Ziff. 2 BetmG
Mentioned as part of the charges against the accused, relating to qualified drug trafficking, which has a penalty range that influences the assessment of flight risk.
Art. 260ter StGB
2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Geldwäscherei (Art.
Art. 305bis StGB
260ter StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Fälschung von Ausweisen (Art.
Art. 252 StGB
305bis StGB) sowie Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), wurde
Art. 52 Abs. 1 BStP
Der Angeklagte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 52 Abs.
Art. 45 Ziff. 3 BStP
bei deren Präsidenten (Art. 45 Ziff. 3 BStP i.V.m.
Art. 44 BStP
Cited as the legal basis for the prerequisites of pre-trial detention, requiring a strong suspicion of a crime or offense and grounds for custody such as collusion or flight risk.
Art. 6 Ziff. 1 i.V.m
6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, Belastungszeugen zu befragen. Ausnahme bildet der Umstand, dass eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war (BGE 132 I 127 E. 2).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 30 SGG

Cited as the basis for the accused's right to file a request for release from custody at any time.

Art. 45 Ziff. 3 BStP i.V.m. Art. 30 SGG

Cited to establish the jurisdiction of the Criminal Chamber of the Federal Criminal Court or its President to decide on a request for release from custody after indictment.

Art. 44 BStP

Cited as the legal basis for the prerequisites of pre-trial detention, requiring a strong suspicion of a crime or offense and grounds for custody such as collusion or flight risk.

Art. 19 Ziff. 2 BetmG

Mentioned as part of the charges against the accused, relating to qualified drug trafficking, which has a penalty range that influences the assessment of flight risk.

Art. 86 Abs. 1 StGB

Cited to explain the possibility of conditional release after serving two-thirds of a prison sentence, which is relevant to the assessment of flight risk.

Art. 92 ff. BGG

Cited to establish that the decision is subject to appeal to the Federal Supreme Court under the general conditions.

Art. 78 ff. BGG

Cited to establish that the decision is subject to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited to state that an appeal typically does not have suspensive effect.

Art. 103 Abs. 2 BGG

Cited to state that the conditions for exceptional suspensive effect are not met in this case.

Art. 239 Abs. 1 Ziff. 2 BStP

Cited to declare the decision immediately enforceable because the conditions for suspensive effect are not met.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2008.27 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2008.11)

Präsidialentscheid vom

19. September 2008 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes,

gegen

A., zur Zeit in Untersuchungshaft, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Martin Rickli,

Gegenstand Haftentlassung

Sachverhalt:

A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), wurde

A. am 31. Januar 2006 verhaftet (pag. 6.1.1.6). Er befindet sich seit dem 2. Februar 2006 in Untersuchungshaft (pag. 6.1.1.26). Sämtliche bisherigen Haftentlassungsgesuche von A. wurden abgewiesen (pag. 6.1.1.114, pag. 6.1.1.126 ff.). Zur Zeit ist er in Untersuchungshaft im Gefängnis Z. Am 12. Dezember 2007 wurde die Voruntersuchung geschlossen (pag. 1.86).

B. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. April 2008 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A. Anklage wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei (pag. 39.100.1 ff.).

C. Mit Gesuch vom 21. Juli 2008 beantragte A. die Haftentlassung (pag. 39.880.11 ff.).

D. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 beantragte A. die Konfrontationseinvernahme mit B. und C. (pag. 39.520.003). Am 25. Juli 2008 verfügte der Präsident der Strafkammer unter anderem die Zulassung von Zusatzfragen (pag. 39.430.001).

E. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2008 beantragte die Bundesanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unter anderem wegen Kollusionsund Fluchtgefahr (pag. 39.880.15 ff.).

F. Am 8. August 2008 teilte die Bundesanwaltschaft der Strafkammer schriftlich mit, der aktuelle Aufenthaltsort von C. sei zur Zeit unbekannt und B. würde sich in den Vereinigten Staaten von Amerika in Haft befinden (pag. 39.510.23).

G. Mit Replik vom 14. August 2008 beantragt A., es sei das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, es liege keine Fluchtgefahr vor. Die Kollusionsgefahr in Bezug auf B. und C. bestehe lediglich noch, weil die Untersuchungsbehörden keine Konfrontationseinvernahme durchgeführt hätten (pag. 39.880.22).

H. Der Präsident der Strafkammer forderte A. mit Schreiben vom 4. September 2008 letztmals auf, innert gesetzter Frist allfällige Zusatzfragen an B. und C. einzureichen, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle ein Verzicht angenommen werde (pag. 39.410.6). A. reichte innert Frist keine Zusatzfragen ein.

Der Präsident erwägt:

1. Der Angeklagte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 52 Abs.

1 BStP i.V.m. Art. 30 SGG). Nach Anklageerhebung durch die Bundesanwaltschaft liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bzw. bei deren Präsidenten (Art. 45 Ziff. 3 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1.2).

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusionsoder Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2).

3. Der Angeklagte macht im Haftentlassungsgesuch geltend, er sei unschuldig. Ob dies zutreffend sei oder ob nach wie vor ein genügender Tatverdacht vorliege, wie es die Anklageschrift behauptet, kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

4.

4.1 Die Bundesanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme Kollusionsgefahr geltend, nämlich in Bezug auf D., B. und C. (pag. 39.880.17).

4.2 Der Angeklagte bestreitet mit Replik die Kollusionsgefahr (pag. 39.880.22 f.). D.

sei bereits im Sinne einer Konfrontationseinvernahme befragt worden. In Bezug auf B. und C. hätten die Untersuchungsbehörden unzulässigerweise die beantragte Konfrontationseinvernahme unterlassen, was im Rahmen des Entscheides über die Kollusionsgefahr nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürfe.

4.3 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst (Urteil des Bundesgerichts 1P.647/2002 vom 4. März 2003 E. 3.1). Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte kolludieren könnte, genügt jedoch nicht, um eine Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1P.647/2002 vom 4. März 2003 E.

3.1; BGE 117 Ia 257 E. 4b und 4c). Nach Abschluss der Strafuntersuchung und

vor Durchführung der Hauptverhandlung sind erhöhte Anforderungen an das Bestehen der Kollusionsgefahr zu stellen. Diese ist namentlich hinsichtlich dem Gegenstand der Anklage und nach Massgabe der Beweismittel zu prüfen, deren Abnahme vor der urteilenden Behörde vorgesehen ist und deren Beeinflussung es vor dem Prozess zu vermeiden gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom

14. Mai 2008 E. 3; BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Nach den Verfahrensgarantien von Art.

6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, Belastungszeugen zu befragen. Ausnahme bildet der Umstand, dass eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war (BGE 132 I 127 E. 2).

4.4 Soweit die Bundesanwaltschaft eine Kollusionsgefahr in Bezug auf D. geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass dieser durch die Justizpolizei Frankreich am 13.

Juni 2005 (pag. 18.1.56 ff.), am 14. Juni 2005 (pag. 18.1.100 ff.) und am 15. Juni 2005 (pag. 18.1.116 ff.) sowie durch den Untersuchungsrichter am Berufungsgericht Paris am 23. Mai 2006 (pag. 18.1.668 ff.) einvernommen wurde. Letzt genannte Befragung erfolgte aufgrund eines Rechtshilfegesuches vom 3. März 2006 (pag. 18.1.306 ff.). Die Möglichkeit der Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten bei der Einvernahme erfolgte unter Berücksichtigung der französischen Prozessordnung (pag. 18.1.311). Die Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen wurde eingeräumt (pag. 18.1.687). Aufgrund des Umstandes, dass aus heutiger Sicht eine erneute Befragung der erwähnten Person – was von keiner Partei beantragt worden ist – nicht verlangt wurde und derzeit nicht erforderlich ist, ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand eine Kollusionsgefahr in Bezug auf die erwähnte Person zu verneinen.

4.5 C. wurde durch das Büro für nationale Drogenkontrolle der Dominikanischen Republik am 5. August 2004 einvernommen (pag. 18.2.421 ff.). Mit Schreiben vom

16. Juni 2008 beantragte der Angeklagte erneut die Konfrontationseinvernahme mit C. (pag. 39.520.003). Die Aufforderung des Kammerpräsidenten vom 19. August 2008 sowie 4. September 2008 zum Einreichen von Zusatzfragen blieb unbeantwortet. Infolgedessen liegt ein qualifiziertes Schweigen des Angeklagten vor, welches entsprechend der Androhung im Schreiben vom 4. September 2008 als Verzicht zu werten ist. Eine Kollusionsgefahr in Bezug auf C. ist somit zu verneinen.

4.6 B. wurde letztmals am 31. Mai 2007 rechtshilfeweise in den Vereinigten Staaten befragt. Am 15. März 2007 fragte der eidgenössische Untersuchungsrichter den Angeklagten an, ob er an der Einvernahme von B. teilnehmen wolle (pag. 16.01.16), was dieser bejahte (pag. 16.01.18). Am 19. April 2007 informierte der Untersuchungsrichter die amerikanischen Behörden über das Begehen um Teilnahme und die Verfügbarkeit des Verteidigers (pag. 18.5.182). Am 8. Mai 2007

ersuchte der Untersuchungsrichter die zuständige Bearbeiterin in den Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich dem Erhalt von Informationen über die Einvernahme (pag. 18.5.247). Am 10. Mai 2007 teilten die amerikanischen Behörden mit, dass die Einreise bzw. die Teilnahme des Angeklagten an der Einvernahme höchstwahrscheinlich die Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn zur Folge haben dürfte. Am 31. Mai 2007 teilten die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika dem Untersuchungsrichteramt mit, dass die Einvernahme von B. erfolgt sei (pag. 18.5.246). Diese erfolgte ohne Vorinformation und der damit verbundenen Teilnahmemöglichkeiten seitens der Verteidigung des Angeklagten. Mit Entscheid vom 23. November 2007 hielt die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter anderem fest, der Verteidigung sei ein Recht auf Zusatzfragen einzuräumen (TPF BB.2007.58 vom 23. November 2007 [pag. 39.510.8]). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 118 IA 462 E. 5) befand die I. Beschwerdekammer, dass eine persönliche Konfrontation mit dem Belastungszeugen zumindest erschwert sei, wenn dieser sich im Ausland im Strafvollzug befindet und auf dem Rechtshilfeweg einvernommen werden muss. Im Falle von so genannten „kommissarischen Einvernahmen“ von Zeugen im Ausland müsse daher dem Angeklagten grundsätzlich das Einvernahmeprotokoll vorgelegt werden, und es müsse ihm auf entsprechenden Antrag hin Gelegenheit gegeben werden, nachträglich schriftlich Ergänzungsfragen an den Belastungszeugen zu stellen. Am 26. November 2007 wurde der Verteidiger durch das Untersuchungsrichteramt ersucht, allfällige Zusatzfragen zu stellen (pag. 16.1.32). Dieser wiederholte seine Teilnahmeabsicht, stellte indessen keine Ergänzungsfragen (pag.

16.1.33). Im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht beantragte der Verteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 16. Juni 2008 erneut die Konfrontation des Angeklagten mit B.. Die Aufforderung des Präsidenten der Strafkammer vom 19. August 2008 sowie 4. September 2008 zum Einreichen von Zusatzfragen blieb indessen innert Frist unbeantwortet. Das qualifizierte Schweigen des Angeklagten ist androhungsgemäss als Verzicht zu werten. Eine erneute Befragung von B. ist derzeit nicht vorgesehen. Eine Kollusionsgefahr in Bezug auf B. ist somit beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht gegeben.

5.

5.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären

Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007

E. 4.1; TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).

5.2 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, der Angeklagte habe im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Der Angeklagte sei Staatsbürger der Dominikanischen Republik und habe dort Verwandte. Die familiäre, soziale und berufliche Herkunft des Angeklagten sei in der Schweiz nicht ausgeprägt.

Ein wesentlicher Teil seiner Familie lebe in der Dominikanischen Republik. Aufgrund der mangelnden Verwurzelung des Angeklagten in der Schweiz liege eine Fluchtgefahr nahe.

5.3 Entgegen den Vorbringen der Bundesanwaltschaft kann durchaus festgestellt werden, dass sich das soziale Umfeld des Angeklagten in der Schweiz befindet, da hier seine Ehefrau mit dem Kind wohnt. Laut den Vorbringen des Verteidigers habe der Angeklagte im Falle einer Freilassung eine Arbeitsstelle in Aussicht. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt des Angeklagten in der Schweiz ist. Entgegen den Vorbringen der Bundesanwaltschaft kann die Fluchtgefahr nicht lediglich damit begründet werden, dass der Angeklagte in der Dominikanischen Republik Verwandte hat. Konkrete Anzeichen, welche auf eine konkrete Fluchgefahr hindeuten, sind beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte rund 2 ½ Jahre in Untersuchungshaft sitzt. Der angeklagte Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) hat einen Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Im Falle einer Verurteilung im Umfang der Anklageschrift hat der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Jahren zu rechnen, wobei er bei guter Führung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt entlassen werden könnte (Art. 86 Abs. 1 StGB). Der Bericht des Gefängnisses Z. vom Juli 2008 bestätigt eine gute Führung (pag. 39.880.13). Der Angeklagte hat somit selbst im Falle einer Verurteilung im Umfang der Anklageschrift bereits einen grossen Teil der Strafe verbüsst, was gegen eine konkrete Fluchtgefahr spricht. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Fluchtgefahr zu verneinen.

6. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit. Das Gesuch um Haftentlassung ist somit gutzuheissen.

7. Es werden keine Kosten erhoben.

8. Der vorliegende Entscheid unterliegt unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 92 ff. BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art.

78 ff. BGG (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise aufschiebende Wirkung nach Art. 103 Abs. 2 BGG sind nicht gegeben, weil sich diese auf das Haupturteil beziehen. Aus diesem Grund ist der Entscheid sofort vollstreckbar (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 2 BStP).

Der Präsident erkennt:

1. Das Gesuch um Haftentlassung wird gutgeheissen.

2. Das Gefängnis Z. hat A. am 24. September 2008 aus der Untersuchungshaft zu entlassen und den erfolgten Vollzug der Strafkammer schriftlich mitzuteilen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Gefängnis Z. zuzustellen.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident der Strafkammer Der Gerichtsschreiber des Bundesstrafgerichts

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Vorund Zwischenentscheide des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 19. September 2008