Asset Seizure to Secure Compensation Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the seizure of assets to secure a potential claim for compensation, following a prior Supreme Court ruling that remitted the case for a new decision on asset forfeiture. Due to uncertainty about the existence of proceeds from the crime and doubts about whether already seized assets would cover a potential claim, the court decided to seize all assets held by a specific bank under the defendant's name or in which the defendant has an economic interest. Additionally, a restriction was placed on real estate where the defendant has ownership interests to ensure payment of a potential compensation claim.
Legislator-Regeste
AmtlichBeschlagnahme von Vermögenswerten; Grundbuchsperre;;Beschlagnahme von Vermögenswerten; Grundbuchsperre;;Beschlagnahme von Vermögenswerten; Grundbuchsperre;;Beschlagnahme von Vermögenswerten; Grundbuchsperre
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KI-generiertCited as the legal basis for ordering a land register restriction (Grundbuchsperre) to secure a potential claim for restitution.
Mentioned as the basis for applying for a notice of restriction on land register entries (Vormerkung) in relation to real estate.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: SN . 2008.19 ( Hauptgesc häf ts numm er: SK.2007.18)
Verfügung vom 27. Juni 2008 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp,Vorsitz, Sylvia Frei und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin Bluntschli,
Gegenstand Beschlagnahme von Vermögenswerten; Grundbuchsperre
Die Strafkammer erwägt, dass:
- das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2007 den Entscheid der Strafkammer vom
5. Juli 2006 (SK.2006.5) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen hat, wobei es in den Erwägungen (unter anderem) ausgeführt hat, dass das Bundesstrafgericht auf die Einziehung von Vermögenswerten oder auf eine Ersatzforderung erkennen müsse (E. 4);
- gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden können;
- am 27. Juni 2008 an der Hauptverhandlung folgende Anträge gestellt wurden:
a) seitens der Bundesanwaltschaft:
Bei der Bank B. seien die Unterlagen bezüglich Wertschriftenvermögen des Angeklagten und seiner Kinder einzuholen im Hinblick auf die Einziehung bzw.
Ersatzforderung;
b) seitens der Verteidigung:
1. Die heute von der Verteidigung bei der Bank B. angeforderten und noch einzureichenden Bankunterlagen seien zu den Akten zu nehmen;
2. Bei der Bank B. seien aktuelle Auszüge der Konti und Depots des Angeklagten und der Erbengemeinschaft C. zu edieren;
3. Zeuge: D., c/o Bank B.;
- die Bundesanwaltschaft ihre Anträge wie folgt ergänzte:
Zur Sicherung der Bezahlung der Ersatzforderung/Einziehung sei nebst dem beschlagnahmten Wertschriftendepot Nr. 1 von A. bei der Bank B. zusätzlich das gesamte Wertschriftenvermögen Nr. 2 bei derselben Bank im Umfang der Nutzniessung des Angeklagten zu beschlagnahmen sowie bezüglich sämtlicher Liegenschaften, an denen der Angeklagte Dienstbarkeiten oder Miteigentumsanteile hält, eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch im Sinne einer Vormerkung nach Art. 960/961 ZGB anzubringen;
- der Verteidiger die Abweisung dieser Ergänzungsanträge beantragte;
- das Depot Nr. 1 des Angeklagten bei der Bank B. mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 12. Dezember 2003 beschlagnahmt wurde;
- nicht feststeht, ob die – gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 – in Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung erlangten Vermögens-
werte noch vorhanden sind und gleichzeitig zweifelhaft ist, ob die bereits beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung einer allfälligen Ersatzforderung genügen würden, da das beschlagnahmte Depot in seinem Bestand erhebliche konjunkturell bedingte Wertminderungen erlitten haben könnte;
- die mutmassliche Sachlage es demzufolge erfordert, zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung sämtliche auf den Namen des Angeklagten lautenden Vermögenswerte bei der Bank B. sowie sämtliche Vermögenswerte bei der Bank B., an denen der Angeklagte wirtschaftlich berechtigt oder an denen er beteiligt ist, zu beschlagnahmen;
- im Hinblick auf den Entscheid in der Sache Gewissheit über die zu beschlagnahmenden sowie die bereits beschlagnahmten Bankvermögen erforderlich ist;
- im Hinblick auf die Entscheidung über eine Sanktion die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten abzuklären und daher die Höhe sämtlicher Konti und Depots von E. und F., beides Kinder des Angeklagten, sowie der Erbengemeinschaft
C. zu eruieren ist;
- aus den vorgenannten Gründen eine Grundbuchsperre insoweit anzuordnen ist, als Grundstücke in der Gemeinde Z. vorhanden sind, an denen der Angeklagte seit kurzer Zeit Alleinoder Miteigentum hat oder an denen er gesamthänderisch beteiligt ist, die Ausdehnung dieser Massnahme auf sämtliche anderen Grundstücke, an denen der Angeklagte in irgendeiner Form berechtigt ist, im jetzigen Zeitpunkt hingegen als unverhältnismässig erschiene, nachdem gemäss Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 2006 Grundstücke in Z. zum amtlichen Wert von total Fr. 880'500.-- vorhanden sind;
- die Eröffnung dieser Verfügung an die Parteien erst nach Vollzug vorzunehmen ist;
und verfügt:
I.
1. Sämtliche auf den Namen des Angeklagten lautenden Vermögenswerte bei der Bank B. sowie sämtliche Vermögenswerte bei der Bank B., an denen der Angeklagte wirtschaftlich berechtigt oder an denen er beteiligt ist, werden – soweit diese nicht bereits aufgrund der Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 12. Dezember 2003 gesperrt sind (Depot Nr.
1) – beschlagnahmt.
2. Die Bank B. hat dem Gericht aktuelle Ausweise über diese Vermögenswerte
– einschliesslich der bereits früher beschlagnahmten Vermögenswerte – einzureichen.
Die Bank B. hat dem Gericht aktuelle Ausweise über sämtliche Konti und Depots von E. und F., beides Kinder des Angeklagten, sowie der Erbengemeinschaft C. einzureichen.
Diese Unterlagen sind der Strafkammer umgehend zu senden und vorab per Fax zu übermitteln.
II.
1. Über die in der Gemeinde Z. gelegenen Grundstücke, bei denen der Angeklagte als Alleinoder Miteigentümer eingetragen oder an denen er im Gesamteigentum beteiligt ist, wird zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB eine Grundbuchsperre angeordnet.
Die Eintragung der Grundbuchsperre ist dem Bundesstrafgericht mitzuteilen.
III.
1. Der Vorsitzende erlässt in Vollziehung dieser Verfügung die erforderlichen Anordnungen an die Bank B. und an das Grundbuchamt Y.
2. Diese Verfügung wird den Parteien nach deren Vollzug eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide sowie gegen Vorund Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).