Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SN.2008.18 • BStGer SN.2008.18 KI-generiert

Witness Compensation Dispute: Lost Earnings Denied, Fixed Fees Awarded

Geschäftsnummer SN.2008.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A witness sought compensation for lost earnings, travel, and meals after testifying in a trial. The court awarded a reduced amount, reasoning that while the witness's consultancy agreement stipulated a daily rate for work performed, it did not sufficiently prove he lost actual earnings on the specific days he testified, as his role was on a consulting basis and the agreement did not guarantee payment for days not worked. The court applied the relevant regulations, granting a fixed witness fee, reimbursement for travel expenses (second-class train ticket), and meal costs, but denied the extensive claim for lost income.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 7 ein, Art. 8 für, Art. 85 BGG; Witness Compensation Dispute: Lost Earnings Denied, Fixed Fees Awarded: The court awarded a reduced amount, reasoning that while the witness's consultancy agreement stipulated a daily rate for work performed, it did not sufficiently prove he lost actual earnings on the specific days he testified, as his role was on a consulting basis and the agreement did not guarantee payment for days not worked. The court applied the relevant regulations, granting a fixed witness fee, reimbursement for travel expenses (second-class train ticket), and meal costs, but denied the extensive claim for lost income.

Schlagwörter

KI-generiert
Zeugenentschädigung Entschädigung von Reisekosten Gebührenzahlung tatsächlicher Verdienst Verzicht auf Lohnansprüche Streitigkeiten aus Verträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 7 ein
− das Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) anwendbar ist und in Art. 7 ein pauschales Zeugengeld von 30 bis
Art. 8 für
− das oben erwähnte Reglement in Art. 8 für die Spesen im Maximum für Reisen die Vergütung der Kosten eines Bahnbillets zweiter Klasse (Abs.
Art. 85 BGG
Used to declare the appeal inadmissible due to an insufficient amount in dispute.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 85 BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to an insufficient amount in dispute.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: SN . 2008.18 St amm numm er: SK.2007.21

Entscheid vom 1. Juli 2008 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Peter Popp und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger

Partei A.,

Gesuchsteller

Gegenstand Zeugenentschädigung

Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass

− die Hauptverhandlung in der Strafsache SK.2007.21 vom 5. bis 16. Mai 2008 stattfand;

− der Gesuchsteller an dieser Hauptverhandlung am Nachmittag des 8. Mai 2008 als Zeuge einvernommen worden ist und sich insgesamt drei Stunden zur Verfügung des Gerichts halten musste;

− der Gesuchsteller im Hinblick auf die Zeugenentschädigung anlässlich der Hauptverhandlung zuhanden des Gerichts ein so genanntes „Consultancy Agreement“ zwischen der B. und ihm eingereicht hat;

− er mit Schreiben vom 12. Mai 2008 seinen Anspruch auf Zeugenentschädigung bezifferte und nebst den üblichen Auslagen (Reiseund Verpflegungskosten) insbesondere eine Erwerbsausfallentschädigung für zwei Arbeitstage von insgesamt CHF 2'704.80 (EUR 1’680.–) geltend machte;

− nach erfolgter Beratung dem Gesuchsteller eine Zeugenentschädigung von CHF 490.70, sich zusammensetzend aus einem Zeugengeld von CHF 120.–, den Wegkosten von seinem Arbeitsort Köln nach Bellinzona und zurück (EUR 199.40 = CHF 320.70) und den Kosten für zwei Mahlzeiten (CHF 50.–), zugesprochen und ihm dies mit Schreiben vom 3. Juni 2008 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Anforderns eines beschwerdefähigen Entscheides mitgeteilt worden ist;

− daraufhin der Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. Juni 2008 die Ausfertigung eines beschwerdefähigen Entscheides verlangt hat;

− der Gesuchsteller an seiner Einvernahme als Zeuge zu Protokoll gab, dass er CEO der B. sei;

− in der eingereichten Vereinbarung unter Ziffer 6 vermerkt ist, dass der Gesuchsteller im Jahr 2007 eine Entlöhnung von EUR 820.– pro Arbeitstag erhält, wörtlich „for each full day actually worked for the B.“, wobei eine jährliche Erhöhung dieses Betrages von 2.5% erfolgt;

− das Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) anwendbar ist und in Art. 7 ein pauschales Zeugengeld von 30 bis

100 Franken bestimmt, wenn die Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert (Abs. 1 lit. a) und ein solches von 50 bis 150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger als einen halben Tag dauert (Abs. 1 lit. b), ferner bei hinreichend nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem Erwerbsausfall eine Entschädigung von in der Regel 25 bis 150 Franken pro Stunde vorsieht (Abs. 2) oder eine Entschädi-

gung des tatsächlichen Erwerbsausfalls, wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, wobei ausserordentlich hoher Verdienstausfall nicht berücksichtigt wird (Abs. 3);

− die Zeugenpflicht zu den allgemeinen Bürgerpflichten zählt und die erwähnte Zeugenentschädigung daher grundsätzlich den Charakter einer Inkonvenienzentschädigung hat;

− der eingereichten Vereinbarung zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller auf Beratungsbasis angestellt ist (Ziffer 1) und gemäss Wortlaut von Ziffer 6 nur für jeden tatsächlich geleisteten Arbeitstag entschädigt wird;

− die Vereinbarung daher den geltend gemachten Verdienstausfall nicht hinreichend nachzuweisen vermag, da sie nicht belegt, dass der Gesuchsteller genau an diesen beiden Tagen für die B. gearbeitet hätte und daher durch seine Zeugenpflicht einen tatsächlichen Verdienstausfall erlitten hätte;

− dem Gesuchsteller somit ein Zeugengeld von CHF 120.– zugesprochen wird, welches auch die Reisezeit mitberücksichtigt;

− das oben erwähnte Reglement in Art. 8 für die Spesen im Maximum für Reisen die Vergütung der Kosten eines Bahnbillets zweiter Klasse (Abs. 1 lit. a) und für Mittagund Nachtessen je 25 Franken (Abs. 1 lit. c) vorsieht;

− dem Gesuchsteller die geltend gemachten Kosten für die Zugfahrt von CHF 320.70 und die Spesen für ein Mittagund Nachtessen von zusammen CHF 50.– somit vergütet werden;

− der Gesuchsteller demnach eine Entschädigung von insgesamt CHF 490.70 zugesprochen erhält;

− es sich bei der Zeugenentschädigung um eine Forderung gegenüber der Eidgenossenschaft handelt und daher eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts vorliegt;

− somit eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG in Frage käme, eine solche in casu jedoch aufgrund des zu geringen Streitwertes (Art. 85 BGG) nicht zulässig ist.

Demnach beschliesst die Strafkammer:

1. Die Zeugenentschädigung für den Gesuchsteller wird auf CHF 490.70 festgesetzt.

2. Dieser Entscheid wird dem Gesuchsteller mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.