Dismissal of Assault Penalty Appeal Due to Mootness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court registered the withdrawal of an objection to a penalty order for simple assault, which caused the proceedings to be dismissed as moot. The court reasoned that because the defendant withdrew their objection after the case was transferred to the court, the penalty order became legally binding, and the defendant was responsible for the court costs, which were set at a minimal lump sum due to the minimal court effort involved.
Legislator-Regeste
AmtlichRückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens.;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens.;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens.;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThese articles govern the determination and allocation of court costs in criminal proceedings, which are relevant to the decision on who bears the costs when a case becomes moot.
These provisions, in conjunction with the BStKR, allow for the setting of a minimal lump-sum fee in cases where the court's effort was minimal.
These articles, in conjunction with the StBOG, allow for the setting of a minimal lump-sum fee.
This provision outlines the right to appeal against decisions of the Federal Criminal Court, which is relevant for the legal recourse information provided.
This provision specifies the timeframe for lodging an appeal, which is relevant for the legal recourse information provided.
This provision states the timeframe for lodging an appeal with the Federal Criminal Court, which is relevant for the legal recourse information provided.
This provision dictates how deadlines for submissions are to be met, which is relevant for the legal recourse information provided.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: SK. 2025.58
Verfügung vom 29. Januar 2026 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nina Fiechter-Wüthrich, gegen
A.
Gegenstand Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens
Der Einzelrichter erwägt, dass:
– die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 27. Mai 2025 A. wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilte (SK 1.100.004 ff.);
– A. mit Schreiben vom 4. Juni 2025 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (SK pag. 1.100.009);
– die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am
3. Dezember 2025 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);
– das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO);
– der Strafbefehl vom 27. Mai 2025 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
– die Einsprache vom 4. Juni 2025 formund fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);
– die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 24;
GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl.
2019, Art. 356 StPO N. 13);
– A. mit Schreiben vom 22. Januar 2026 die Einsprache innert des genannten Zeitraums zurückzog (SK pag. 5.521.005);
– der Rückzug unwiderruflich ist (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 356 StPO N. 24;
GILLIÉRON/KILLIAS, a.a.O., Art. 356 StPO N. 13);
– der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 27. Mai 2025 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;
– das Verfahren SK.2025.58 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
SK.2025.58
– sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422-428 StPO bestimmen;
– zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);
– A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2025.58 verursacht hat;
– wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2023.45 vom 18. Dezember 2023; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLÉRON/KILLIAS, a.a.O., Art. 356 StPO N. 14);
– A. demnach – neben den ihm im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat;
– der Rückzug der Einsprache kurz nach der Eröffnung des Gerichtsverfahrens erfolgte und der Aufwand des Gerichts minim war;
– in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m.
Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.
SK.2025.58
Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Verfahren SK.2025.58 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. Januar 2026
SK.2025.58