Acquittal in Money Laundering Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court acquitted the defendant of money laundering charges. The court did not provide a written justification as the acquittal did not involve a prison sentence exceeding two years or other severe penalties, and the decision was delivered orally. The state will bear the costs of the proceedings and compensate the defendant for legal fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 29a Abs. 1 GwG, Art. 64 StGB, Art. 82 Abs. 1 StPO, Art. 82 Abs. 2 StPO, Art. 399 Abs. 1 i.V.m; Acquittal in Money Laundering Case: The court did not provide a written justification as the acquittal did not involve a prison sentence exceeding two years or other severe penalties, and the decision was delivered orally. The state will bear the costs of the proceedings and compensate the defendant for legal fees.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in point 1 of the dispositive as the legal basis for acquitting the defendant of money laundering.
This provision is mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' section as the reason for dispensing with a written judgment.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2025.57
Urteil vom 20. Mai 2026 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina
Gegenstand Geldwäscherei SK.2025.57
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
2. Die Verfahrenskosten werden von der Eidgenossenschaft getragen.
3. A. wird von der Eidgenossenschaft mit CHF 408.30 entschädigt.
4. Rechtsanwalt Andrea Taormina wird für die Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit CHF 92'620.-- entschädigt.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
SK.2025.57
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug − Meldestelle für Geldwäscherei (MROS; Art. 29a Abs. 1 GwG)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Rechtsmittel der Wahlverteidigung
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.
Brevi manu: 20. Mai 2026