Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2025.36 • BStGer SK.2025.36 KI-generiert

Counterfeiting, Weapons, and Fraud Conviction with Suspended Sentence

Geschäftsnummer SK.2025.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendant was convicted of multiple offenses including counterfeiting, circulating counterfeit money, importing, acquiring, and possessing counterfeit money, attempted importation, acquisition, and possession of counterfeit money, minor fraud, and violations of weapons and radiation/sound protection laws. The court acquitted the defendant of some charges of circulating counterfeit money and minor fraud due to insufficient evidence. The court found the defendant guilty based on the presented evidence for the remaining charges. Consequently, the defendant was sentenced to 18 months imprisonment, suspended, with a probationary period of four years, and a fine of 700 Swiss Francs, with two days of police custody credited. Several items, including counterfeit money and weapons, were confiscated. The court also acknowledged civil claims by several companies for damages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), versuchtes Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher geringfügiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG...;;Mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), versuchtes Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher geringfügiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG...;;Mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), versuchtes Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher geringfügiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG...;;

Schlagwörter

KI-generiert
Betrugsvorwurf bedingter Strafvollzug Übertretungen Geldfälschung Betrug Besitzesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 146 Abs. 1 i.V.m
wegen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m.
Art. 172ter StGB
Art. 172ter StGB im Anklagepunkt 1.1.4 (Fall-Nr.
Art. 242 Abs. 1 i.V.m
2.1 des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m.
Art. 250 StGB
Art. 250 StGB im Anklagepunkt 1.1.2 (Fall-Nrn.
Art. 240 Abs. 1 i.V.m
3.1 der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 i.V.m.
Art. 244 Abs. 1 i.V.m
3.3 des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m.
Art. 244 i.V.m
3.4 des versuchten Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB
3.4 des versuchten Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB

Cited in the dispositive to dismiss charges of minor fraud.

Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB

Cited in the dispositive to acquit of passing counterfeit money.

Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB

Cited in the dispositive for acquitting of minor fraud.

Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB

Cited in the dispositive to convict of counterfeit money.

Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB

Cited in the dispositive to convict of passing counterfeit money.

Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB

Cited in the dispositive to convict of introducing, acquiring, and storing counterfeit money.

Art. 244 i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

Cited in the dispositive to convict of attempting to introduce, acquire, and store counterfeit money.

Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB

Cited in the dispositive to convict of minor fraud.

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

Cited in the dispositive to convict of multiple violations of the Weapons Act.

Art. 12 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a NISSG und Art. 23 Abs. 1 lit. a V-NISSG

Cited in the dispositive to convict of multiple violations of the Act on Protection from Non-Ionizing Radiation and Sound.

Art. 159 StPO

Cited in the dispositive regarding the confiscation of assets to cover procedural costs.

Art. 135 Abs. 3 StPO

Cited in the dispositive regarding the compensation for the official defense counsel.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: SK. 2025.36

Urteil vom 5. Februar 2026 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, und

als Privatklägerschaft:

1. Firma B.,

2. Firma C.,

3. Firma D.,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg,

Gegenstand Mehrfache Geldfälschung; mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes; mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes; versuchtes Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes; mehrfacher geringfügiger Betrug; mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB im Anklagepunkt 1.1.4 (Fall-Nr. 14, Tabelle 2 der Anklageschrift) wird eingestellt.

2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf

2.1 des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB im Anklagepunkt 1.1.2 (Fall-Nrn. 8, 9, 10, 11, 13 und 15, Tabelle 2 der Anklageschrift);

2.2 des mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m.

Art. 172ter StGB im Anklagepunkt 1.1.4 (Fall-Nrn. 8, 10, 11, 13 und 15, Tabelle 2 der Anklageschrift).

3. A. wird schuldig gesprochen

3.1 der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB;

3.2 des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB;

3.3 des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB;

3.4 des versuchten Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

3.5 des mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m.

Art. 172ter StGB;

3.6 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG;

3.7 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall im Sinne von Art. 12 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a NISSG und Art. 23 Abs. 1 lit. a V-NISSG.

4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 700.--. Bezahlt der

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Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.

6.

6.1 Die folgenden Aufzeichnungen werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den Akten: IT-Daten/Aufzeichnungen (Ass.-ID 101911 [vgl. Anklageschrift Ziff. 4 Tabelle 3]).

6.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

Falschgeld (pag. B1-10-04-0004 ff., B2-10-04-0010 ff., B2-10-04-0016 ff., 16-01- 0018 [vgl. Anklageschrift, Ziff. 4 Tabelle 4]), Laserpointer (Ass.-ID A019‘829‘904, 51473), Elektroschocker (Ass.-ID A019’829’879), Steinschleuder (Ass.-ID 51472), Wurfsterne (Ass.-ID A019‘829‘948, A019‘829‘993, A019‘830‘036), Notenband (Ass.-ID 51465) und diverse weitere Gegenstände mit deliktsrelevantem Zusammenhang (Ass.-ID 51466, 51467, 51474).

6.3 Die folgenden Banknoten werden an das Bundesamt für Polizei fedpol, Kompetenzzentrum Sicherheitsdokumente und Falschgeld (CC S+F) / Zentralstelle Falschgeld retourniert: 2 gefälschte Banknoten à EUR 50.-- (pag. 18-01-0003),

1 gefälschte Banknote à EUR 50.-- (pag. 18-01-0004).

6.4 Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Ass.-ID 51475) wird A. herausgegeben.

6.5 Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von EUR 150.-- (Ass.-ID 51468)

werden zur Deckung der Verfahrenskosten von A. verwendet.

7.

7.1 Es wird Vormerk genommen, dass A. die folgenden Zivilansprüche anerkennt:

7.1.1 Die Schadenersatzforderung der Firma B. im Betrag von Fr. 150.--;

7.1.2 Die Schadenersatzforderung der Firma C. im Betrag von Fr. 50.--;

7.1.3 Die Schadenersatzforderung der Firma D. im Betrag von Fr. 100.--.

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7.2 Die Genugtuungsforderung der Firma C. im Betrag von Fr. 200.-- wird abgewiesen.

7.3 Die Genugtuungsforderung der Firma D. im Betrag von Fr. 200.-- wird abgewiesen.

8. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 14'040.-- (Gebühr und Auslagen Vorverfahren:

Fr. 11'540.--; Gerichtsgebühr Fr. 2'500.--) und werden A. im reduzierten Umfang von Fr. 5'000.-- zur Bezahlung auferlegt.

Wird seitens von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr und es werden ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'000.-- zur Bezahlung auferlegt.

9. A. wird keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet.

10.

10.1 Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg wird für die amtliche Verteidigung von A.

durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'915.-- (inkl. MWST) entschädigt.

10.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) − Bundesanwaltschaft für Polizei fedpol (Art. 68 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 8 sowie Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom

10. November 2004)

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− Bundesamt für Polizei fedpol, Kompetenzzentrum Sicherheitsdokumente und Falschgeld (CC S+F) / Zentralstelle Falschgeld (bezüglich Falschgeld Ziff. 6.3 des Dispositivs) − Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 6. Februar 2056

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