Deletion of Digital Evidence After Final Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the deletion of digital evidence, specifically forensic data backups stored on a server, originally seized from an individual convicted of supporting a terrorist organization and other offenses. The court reasoned that since the original physical evidence had either been returned or destroyed according to the prior judgment, and the conviction was final, there was no longer a legal basis to retain these digital copies. Therefore, the court, acting on a subsequent decision procedure, approved the prosecution's request to delete these lingering digital files.
Legislator-Regeste
AmtlichBeschlagnahme (nachträglicher Entscheid).;;Beschlagnahme (nachträglicher Entscheid).;;Beschlagnahme (nachträglicher Entscheid).;;Beschlagnahme (nachträglicher Entscheid).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAnalogous application for the deletion of electronic files after the conclusion of the proceedings.
Establishes the jurisdiction of the Criminal Chamber for subsequent judicial decisions regarding confiscated items.
Determines that the decision is issued in the form of a judgment.
Indicates that the judgment can be appealed.
States that the decision is made in writing based on the case files.
Governs decisions on the release or confiscation of seized items or assets after a judgment has been rendered.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: SK. 2025.35
Urteil vom 24. September 2025 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Krisztina Balogh
gegen
A., amtlich verteidigt durch Advokatin Cinzia Fallegger- Santo
Gegenstand Beschlagnahme (nachträglicher Entscheid)
Der Einzelrichter erwägt, dass:
− die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. mit – im abgekürzten Verfahren ergangenem – Urteil SK.2025.18 vom 15. Mai 2025 wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation, mehrfachen Herstellens sowie Besitzes von Gewaltdarstellungen, Diebstahls, Besitzes von Pornografie und Übertretung des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen à Fr.
30.–, beide bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlten derselben ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen verurteilte, für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnete und den Verurteilten anwies, sich einer ambulanten therapeutischen Behandlung mit Fokus auf Disengagement zu unterziehen;
− die Strafkammer im genannten Urteil weitere Anordnungen, u.a. betreffend die beschlagnahmten Gegenstände, traf (SK 7.930.001 ff.);
− das Urteil inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist;
− die Strafkammer am 20. Juni 2025 die Entscheidmeldung zum Vollzug an die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (nachfolgend: Urteilsvollzug) erliess (SK 7.962.001);
− der Urteilsvollzug der Strafkammer mit Schreiben vom 5. August 2025 mitteilte, dass über das rechtliche Schicksal der nachfolgenden, auf dem Server der Bundeskriminalpolizei gespeicherten «nicht physischen» forensischen Datensicherungen bzw.
Asservate im Urteil SK.2025.18 noch nicht entschieden worden sei (SK 1.100.001 ff.):
Verknüpftes Ass-ID Subkategorie Beschreibung Asservat 102300 Daten / Informationen Forensische Datensicherung des Laptops 22300 102435 Daten / Informationen Forensische Datensicherung des USB Sticks 22295 102448 Daten / Informationen Live-Datensicherung der Playstation inkl. GameDrive 22293 102438 Daten / Informationen Forensische Datensicherung der Festplatte 22290 Forensische Datensicherung des Computers inklusive aller darin eingebau- 102439 Daten / Informationen ten Festplatten 22288
102301 Daten / Informationen Forensische Datensicherung des Mobiltelefons. 22297 102302 Daten / Informationen Forensische Datensicherung verschiedener Daten aus Cloud-Konti 22297 Forensische Datensicherung des Mobiltelefons inklusive der eigelegten 102436 Daten / Informationen SIM Karte 23832
Forensische Datensicherung von Clouddaten aus Google, Discord und Snapchat Konti. Zugangsdaten extrahiert aus Mobiltelefon. Account 102437 Daten / Informationen A1@gmail.com, A2@gmail.com, A3@gmail.com, A4@gmail.com, 23832 A5@gmail.com, A6@gmail.com Forensische Datensicherung von Cloud-Daten aus Google Konti.
102440 Daten / Informationen Zugangsdaten eruiert ab System-Festplatte aus MAG Desktop Computer. 22288 Account A1@gmail.com sowie A2@gmail.com
− die Strafkammer das Schreiben des Urteilsvollzugs der zuständigen Verfahrensleitung der Bundesanwaltschaft am 13. August 2025 mit Frist bis am 27. August 2025 zur Stellungnahme zustellte (SK 4.400.001);
SK.2025.35
− die Bundesanwaltschaft der Strafkammer mit Schreiben vom 26. August 2025 (SK 5.510.001 ff.) mitteilte, dass es sich bei den vom Urteilsvollzug aufgeführten Asservaten ausschliesslich um forensische Datensicherungen bzw. Kopien von elektronischen Geräten handle, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2024 am Domizil von A. sichergestellt, jedoch nie beschlagnahmt worden seien; die mit den genannten forensischen Datensicherungen verknüpften Original-Asservate entweder den Berechtigten zurückgegeben oder gemäss Urteilsdispositiv SK.2025.18 vom 15. Mai 2025 vernichtet worden seien; es der Bundesanwaltschaft bedauerlicherweise entgangen sei, dass sich die vom Urteilsvollzug genannten forensischen Datensicherungen noch auf dem Server der Bundeskriminalpolizei befunden hätten und dass diese nicht, wie beabsichtigt, dasselbe Schicksal wie die damit verknüpften Original-Asservate erfahren hätten, nämlich gelöscht worden seien;
− die Bundesanwaltschaft infolgedessen beantragte, es seien die Asservate Nr.
102300, 102435, 102448, 102438, 102439, 102301, 102302, 102436, 102437 und 102440 zu löschen (SK 5.510.002);
− die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft der Verteidigerin von A. zur Kenntnis zugestellt wurde (SK 4.400.002);
− über die Freigabe bzw. Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerte nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist;
− dieser Entscheid in Form eines Urteils ergeht (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), welches mit Berufung angefochten werden kann (Art. 365 Abs. 3 StPO);
− die Zuständigkeit der Strafkammer in der vorliegenden Sache gegeben ist (Art. 363 Abs. 1 StPO);
− das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen lässt und den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO);
− der vorliegende Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO);
− auf eine Stellungnahme von A. aufgrund der klaren Sachund Rechtslage verzichtet werden kann;
SK.2025.35
− nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens SK.2025.18 kein Grund mehr für die Aufbewahrung der infragestehenden elektronischen Dateien besteht;
− infolgedessen die betreffenden Dateien zu löschen sind (Art. 267 Abs. 1 StPO analog);
− für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;
− A. in diesem Verfahren kein erkennbarer Aufwand erwachsen ist, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.
SK.2025.35
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die folgenden am Domizil von A. sichergestellten elektronischen Dateien werden gelöscht: Asservate Nr. 102300, 102435, 102448, 102438, 102439, 102301, 102302, 102436, 102437 und 102440.
2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
3. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versanddatum: 24.09.2025
SK.2025.35