Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2025.33 • BStGer SK.2025.33 KI-generiert

Abbreviated Procedure for Child Exploitation Material Offenses

Geschäftsnummer SK.2025.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found the defendant guilty of multiple instances of manufacturing and possessing violent depictions involving adults and minors, sentencing them to 12 months imprisonment, suspended for two years. The court also ordered the confiscation and destruction of hard drives containing the illegal material and assigned all legal costs to the defendant, who had previously agreed to an abbreviated procedure, waiving their right to a full trial and appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

mehrfaches Herstellen und mehrfaches Lagern von Gewaltdarstellungen mit Erwachsenen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB); mehrfaches Herstellen und mehrfaches Lagern von Gewaltdarstellungen mit Minderjährigen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB und Art. 135 Abs. 1 aStGB);;mehrfaches Herstellen und mehrfaches Lagern von Gewaltdarstellungen mit Erwachsenen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB); mehrfaches Herstellen und mehrfaches Lagern von Gewaltdarstellungen mit Minderjährigen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB und Art. 135 Abs. 1 aStGB);;mehrfaches Herstellen und mehrfaches Lagern von Gewaltdarstellungen mit Erwachsenen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB); mehrfaches Herstellen und mehrfaches Lagern von Gewaltdarstellungen mit Minderjährigen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB und Art. 135 Abs. 1 aStGB);;mehrfaches Herstellen und mehrfaches Lagern von Gewaltdarstellungen mit Erwachsenen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB); mehrfaches Herstellen und mehrfaches Lagern von Gewaltdarstellungen mit Minderjährigen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB und Art. 135 Abs. 1 aStGB)

Schlagwörter

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Strafzumessung Übertretungen Besitz von Kinderpornografie Untersuchungshaft Strafprozessordnung Körperstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB

Basis for the guilty verdict for the production and storage of depictions of violence with adults.

Art.135 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB und Art. 135 Abs.1 aStGB

Basis for the guilty verdict for the production and storage of depictions of violence with minors.

Art. 51 StGB

Used to offset the pre-trial detention against the imposed prison sentence.

Art. 263 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und Art. 135 Abs. 3 StGB

Basis for the confiscation and destruction of seized items.

Art. 426 Abs. 1 StPO

Used to impose the procedural costs on the defendant.

Art. 135 Abs. 1 StPO

Basis for compensating the official defense counsel.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Used to obligate the defendant to repay the compensation for the official defense counsel.

Art. 82 Abs. 1 StPO

States that the court waives a written reasoning as the judgment was delivered orally.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2025.33

Urteil vom 29. Oktober 2025 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Groth,

Gegenstand Mehrfaches Herstellen und mehrfaches Lagern von Gewaltdarstellungen mit Erwachsenen; mehrfaches Herstellen und mehrfaches Lagern von Gewaltdarstellungen mit Minderjährigen

Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen des

– mehrfachen Herstellens und mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen mit Erwachsenen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB);

– mehrfachen Herstellens und mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen mit Minderjährigen (Art.135 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB und Art. 135 Abs.1 aStGB).

2. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 86 Tagen wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB).

3. Die folgenden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet (Art. 263 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und Art. 135 Abs. 3 StGB):

– Ass.-ID 27499: Festplatte Seagate 2 TB;

– Ass.-ID 27503: Hard-Disk HITACHI Modell HDS zu PC- HP Pavillon;

– Ass.-ID 27504: Festplatte TOSHIBA 1 TB.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'767.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 7'767.-- (Gebühr: CHF 5’667.--, Auslagen:

CHF 2'100.--) und der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1’000.--, werden A. auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

5. Rechtsanwalt Stephan Groth wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit CHF 11'800.-- (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO).

A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklageschrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

SK.2025.33

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Der Verteidigung wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der Bundesanwaltschaft wird es schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, (vollständig)

SK.2025.33

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).

SK.2025.33

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 29. Oktober 2025

SK.2025.33