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SK.2025.3 • BStGer SK.2025.3 KI-generiert

Acquittal on Forgery, Conviction for Obstructing Official Proceedings

Geschäftsnummer SK.2025.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court acquitted the defendant of forging official stamps but found him guilty of obstructing an official proceeding. The court reasoned that while the evidence did not support the forgery charge, the defendant's actions in hindering the authorities were proven. He was sentenced to a conditional fine of 10 daily rates at 50 Swiss francs, with one day of police custody credited towards the sentence. The court also ordered the confiscation and destruction of a seized highway vignette.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

Schlagwörter

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Urkundenfälschungsverfahren Strafzumessung Fälschung amtlicher Wertzeichen begründeter Entscheid Begnadigung Kündigung wegen Diebstahls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 286 StGB

This provision was used to find the defendant guilty of obstructing an official act.

Art. 82 Abs. 1 StPO

This provision was cited to explain the court's decision to waive a written reasoning for the judgment.

Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO

These provisions were cited in the context of the right to appeal against the judgment.

Art. 429 Abs. 3 StPO

This provision was mentioned in relation to the right to appeal against the decision on compensation for the defense counsel.

Art. 91 Abs. 2 StPO

This provision was cited regarding the timeliness of submissions.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was used to determine the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2025.3

Urteil vom 2. Juli 2025 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth

gegen

A.

Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen, Hinderung einer Amtshandlung

Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen.

2. A. wird schuldig gesprochen der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB).

3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 50.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Strafe angerechnet.

4. Die sichergestellte Autobahnvignette 2022 Nr. […] wird eingezogen und vernichtet.

5. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 2'000.– (Kosten des Vorverfahrens und die Gerichtsgebühr von jeweils Fr. 1'000.–). Hiervon werden A. Fr. 1'600.– auferlegt.

Wird seitens von A. keine schriftliche Begründung des Urteils veranlasst, so reduzieren sich die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 1’200.–.

6. A. wird für seine Aufwendungen im Strafverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 200.– entschädigt.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Dem Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, der Bundesanwaltschaft wird es zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

SK.2025.3

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft (als Vollzugsbehörde)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Rechtsmittel der Wahlverteidigung

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Hinweis: Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 3. Juli 2025

SK.2025.3