Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2024.68 • BStGer SK.2024.68 KI-generiert

Acquittal for Foreign Sovereignty Violations, State to Compensate Defendants

Geschäftsnummer SK.2024.68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court acquitted three individuals of the charge of multiple violations of foreign sovereignty. The court found that the prosecution failed to prove that the defendants' actions constituted a violation of the specified law. Consequently, the defendants were compensated by the state for their legal costs and received indemnification for the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

mehrfache Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 StGB);;mehrfache Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 StGB);;mehrfache Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 StGB);;mehrfache Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 StGB)

Schlagwörter

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Fremdes Recht Souveränität staatliche Immunität Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Entschädigung für Justizirrtümer Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 299 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

This provision defines the offense of violating foreign sovereignty, which is the charge from which the defendants were acquitted.

Art. 82 Abs. 1 StPO

This provision explains the circumstances under which the court may refrain from providing a written justification for its verdict, which is indicated as the reason for the lack of written justification in this case.

Art. 135 Abs. 3 StPO

This provision governs the appeal rights for official defense counsel concerning compensation decisions, which is mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' (information on appeals).

Art. 398 Abs. 1 StPO

This provision relates to the admissibility of appeals against judgments of the Federal Criminal Court and is cited in the 'Rechtsmittelbelehrung'.

Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO

These provisions concern the appeal process against judgments of the Federal Criminal Court and are referenced in the 'Rechtsmittelbelehrung'.

Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO

These provisions detail the requirements for submitting a written appeal declaration and are cited in the 'Rechtsmittelbelehrung'.

Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO

These provisions outline the conditions for filing a complaint with the appellate chamber against decisions and procedural actions of the Federal Criminal Court and are mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung'.

Art. 393 Abs. 2 StPO

This provision specifies the grounds for appeal that can be raised in a complaint to the appellate chamber and is referenced in the 'Rechtsmittelbelehrung'.

Art. 429 Abs. 3 StPO

This provision addresses the appeal rights for private defense counsel concerning compensation decisions, which is mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung'.

Art. 91 Abs. 2 StPO

This provision specifies the deadlines for submitting legal documents and is referenced in the 'Rechtsmittelbelehrung' under 'Einhaltung der Fristen' (observance of deadlines).

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2024.68

Urteil vom 7. Oktober 2025 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Beatrice Schindlberger-Benz,

2. B., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Stephan Schmidli,

3. C., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Franz Müller,

Gegenstand mehrfache Verletzung fremder Gebietshoheit

Die Einzelrichterin erkennt:

I. A.

1. A. wird vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freigesprochen.

2. A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 28'533.45 entschädigt.

3. Die auf A. entfallenden Verfahrenskosten (davon Anteil Gerichtsgebühr:

Fr. 1'000.--) gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

II. B.

1. B. wird vom Vorwurf der Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freigesprochen.

2. B. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 25'887.60 entschädigt.

3. Die auf B. entfallenden Verfahrenskosten (davon Anteil Gerichtsgebühr:

Fr. 1'000.--) gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

III. C.

1. C. wird vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freigesprochen.

2. C. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 26'715.25 entschädigt.

3. Die auf C. entfallenden Verfahrenskosten (davon Anteil Gerichtsgebühr:

Fr. 1'000.--) gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es zugestellt.

SK.2024.68

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

SK.2024.68

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 8. Oktober 2025

SK.2024.68