Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2024.44 • BStGer SK.2024.44 KI-generiert

Obstruction of Official Act

Geschäftsnummer SK.2024.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found the defendant guilty of obstructing an official act. The defendant interfered with the actions of authorities by making threats and using force. The court sentenced the defendant to a conditional fine of 10 daily rates at CHF 30 each, with a probation period of two years, and ordered the defendant to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

Schlagwörter

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Strafzumessung Hinderung einer Amtshandlung Straftaten gegen die Amts- und Berufspflicht erworbener Anspruch Schwere des Grundrechtseingriffs Baubusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 286 StGB

This provision is the legal basis for the conviction of the accused for obstructing an official act.

Art. 82 Abs. 1 StPO

This provision explains why a written reasoning for the judgment is dispensed with.

Art. 82 Abs. 2 StPO

This provision explains the conditions under which a reasoned judgment will be provided later.

Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO

These provisions establish the right to appeal against judgments of the Criminal Chamber of the Federal Criminal Court.

Art. 38a StBOG

This provision is cited in conjunction with the StPO to establish the right to appeal.

Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO

These provisions define the scope of appeal and the grounds that can be raised.

Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO

These provisions regulate the content and scope of the written appeal declaration.

Art. 91 Abs. 2 StPO

This provision concerns the timely submission of submissions.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2024.44

Urteil vom 7. November 2024 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth und

als Privatklägerschaft:

B.

gegen

A.

Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB.

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.--; Gerichtsgebühr: Fr. 700.--) werden A. auferlegt.

Wird seitens von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

4. A. wird keine Entschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

SK.2024.44

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 7. November 2024

SK.2024.44