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SK.2024.10 • BStGer SK.2024.10 KI-generiert

Acquittal on Obstructing an Official Act; Government to Pay Costs

Geschäftsnummer SK.2024.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court acquitted the defendant of obstructing an official act. The court found that the prosecution failed to prove the elements of the offense beyond a reasonable doubt, leading to the defendant's exoneration. Consequently, the federal government was ordered to bear the costs of the proceedings, and the defendant's legal counsel was compensated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

Schlagwörter

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Strafverfolgung berechtigte Zweifel Hinderung einer Amtshandlung Leitverfahren Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 Abs. 1 StPO

The court renounced written reasoning for the judgment as per this provision.

Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO

This provision governs the appeal process against decisions of the Federal Criminal Court.

Art. 429 Abs. 3 StPO

This provision outlines the appeal rights for defense counsel regarding compensation decisions.

Art. 91 Abs. 2 StPO

This provision details the requirements for timely submission of legal filings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2024.10

Urteil vom 4. September 2024 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs- Gesellschaft AG,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Rebsamen

Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung

Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

3. Rechtsanwalt Thomas Rebsamen wird für die Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 5'681.– entschädigt.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Der anwesenden Partei wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft (als Vollzugsbehörde)

SK.2024.10

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Rechtsmittel der Wahlverteidigung

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 4. September 2024

SK.2024.10