Commercial Fraud Conviction and Sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found the defendant guilty of commercial fraud, sentencing him to 36 months imprisonment, with 9 months to be served unconditionally and 27 months suspended, along with a two-year probationary period. The court also ordered a five-year ban from the country and mandated restitution to several private plaintiffs totaling over Fr. 37,000. The reasoning for the conviction was based on evidence presented of fraudulent activities, leading to the imposition of penalties and compensation orders.
Legislator-Regeste
AmtlichGewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB);;Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB);;Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB);;Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe accused is found guilty of commercial fraud based on this article.
This provision is cited in relation to the court's decision to not provide a written justification for the verdict, as the sentence did not exceed two years imprisonment.
This provision states that a reasoned judgment will be provided to the parties if requested within 10 days of the notification of the dispositive.
This provision outlines the possibility to appeal to the Appellate Chamber of the Federal Criminal Court against judgments of the Criminal Chamber.
This provision is cited in conjunction with Art. 399 Abs. 1 and Art. 398 Abs. 1 StPO regarding the appeal process.
This provision relates to appeals against abbreviated proceedings, limiting grounds for appeal.
This provision specifies how civil claims are reviewed in an appeal.
These provisions detail the requirements for submitting a written appeal declaration to the Appellate Chamber.
This provision governs the possibility to lodge a complaint with the Complaints Chamber of the Federal Criminal Court.
This provision is cited in relation to lodging a complaint with the Complaints Chamber, applicable in multiple contexts within the appeal/complaint section.
This provision is cited in conjunction with Art. 396 Abs. 1 StPO regarding complaints against decisions and procedural actions.
This provision relates to the right of the official defense counsel to lodge a complaint against the compensation decision.
This provision lists the grounds that can be raised in a complaint, including legal violations and factual inaccuracies.
This provision details the rules for submitting submissions to meet deadlines, including postal delivery and delivery to penal institutions.
This provision is mentioned in the context of sending copies of the dispositive to relevant authorities after the judgment becomes legally binding, specifically concerning migration.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2023.41
Urteil vom 16. Oktober 2023 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Sylvia Frei und Stefan Heimgartner Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sandra Schweingruber
und
als Privatklägerschaft:
1. B. SA, vertreten durch SSS. SA
2. C.
3. D.
4. E.
5. F.
6. G.
7. H.
8. I.
9. J.
10. K.
11. L.
12. M.
13. N.
14. O.
15. P.
16. Q.
17. R.
18. S. †
19. T.
20. AA.
21. BB.
22. CC.
23. DD.
24. EE.
25. FF.
26. GG.
27. HH.
28. II.
29. JJ.
30. KK.
31. LL.
32. MM.
33. NN.
34. OO.
35. PP.
36. QQ.
SK.2023.41
37. RR.
38. SS.
39. TT.
40. AAA.
41. BBB.
42. CCC.
43. DDD.
44. EEE.
45. FFF.
46. GGG.
47. HHH.
48. III.
49. JJJ.
50. KKK.
51. LLL.
52. MMM.
53. NNN.
54. OOO.
55. PPP.
56. QQQ.
57. RRR.
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Käser
Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug
SK.2023.41
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. Der Beschuldigte A. wird des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug von 252 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet.
3. A. wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
4. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.
5. Die beschlagnahmten Gegenstände mit Asservaten ID 27924, 27293, 26270, 26275, 26269, 26259, 26254, 26253, 26255, 26265, 26275, 26269 werden A. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und nach Löschung aller Daten zurückgegeben.
6. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von EUR 5‘500.-- (Asservaten ID AMS 26260), INR 5'601.-- (Asservaten ID AMS 26264), LUNC 3'458'972 sowie TRX 426.2 (Asservaten ID AMS 101183) sowie Fr. 11'269.59 (Konto bei der B. AG mit IBAN 1) werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
7. A. wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern jeweils nachstehende Zivilforderungen zu bezahlen:
− Der B. SA Fr. 10’897.50 − F. Fr. 560.-- − J. Fr. 7’892.25 − P. Fr. 3’400.-- − Q. EUR 2'356.09 − R. Fr. 815.75 − T. Fr. 1’162.-- − OO. Fr. 777.61 − QQ. Fr. 2’221.74 − SS. Fr. 740.50 − BBB. Fr. 1’077.87 − CCC. Fr. 4’089.--
SK.2023.41
− EEE. Fr. 2’727.50 − GGG. Fr. 540.90 − HHH. Fr. 2’500.-- − NNN. Fr. 1’961.88 − OOO. Fr. 4’555.62 − QQQ. Fr. 1’637.85
Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
8. Der Betrag in der Höhe von Fr. 100'000.87, welcher auf dem Konto der Bundesanwaltschaft mit IBAN 2 bei der B. gutgeschrieben wurde, wird für die Deckung der Forderungen gemäss Ziff. 7 des Dispositivs verwendet.
Der Restbetrag wird für die Deckung der Verfahrenskosten sowie der Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Ziff. 9 und 10 des Dispositivs verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird A. freigegeben.
9. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 32‘698.10 (Gebühr Vorverfahren:
Fr. 5'000.--; Auslagen Vorverfahren: Fr. 25'698.10; Gerichtsgebühr: Fr. 2‘000.--)
werden A. auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
10. Rechtsanwalt Christoph Käser wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 24‘907.85 (inkl. MWST) entschädigt.
A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den abwesenden Parteien wird es zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
SK.2023.41
Nach Eintritt der Rechtskraft wird eine Kopie des Dispositivs zugestellt an: − Amt für Justizvollzug des Kantons Bern − Migrationsamt des Kantons Bern (Art. 82 VZAE) − Dienst Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft − Finanzdienst der Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. Oktober 2023
SK.2023.41