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SK.2023.39 • BStGer SK.2023.39 KI-generiert

Violence and Threats Against Authorities - Fine and Compensation Ordered

Geschäftsnummer SK.2023.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court found the defendant guilty of violence and threats against authorities and officials, sentencing them to a conditional fine of 42 daily rates of 30 Swiss francs each and an additional fine of 240 Swiss francs. The court reasoned that the defendant's actions constituted a violation of Article 285, paragraph 1 of the Swiss Criminal Code. The defendant was also ordered to pay compensation to the private party and the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)

Schlagwörter

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Drohung gegen Behörden und Beamte Strafzumessung Kognitionsbefugnis Straftaten gegen den öffentlichen Frieden Zahlungsbefehl erschwerender Tatumstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 285 Ziff. 1 StGB

This provision was used to find the accused guilty of violence and threats against authorities and officials.

Art. 68 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004

This provision was cited for the notification of the cantonal penal decisions.

Art. 82 Abs. 1 StPO

This provision explains when a written justification for the judgment is waived.

Art. 82 Abs. 2 StPO

This provision explains when a reasoned judgment will be provided retrospectively.

Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG

These provisions govern the appeal process to the appellate chamber of the Federal Criminal Court.

Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO

These provisions define the grounds for appeal.

Art. 398 Abs. 5 StPO

This provision specifies the scope of review when the appeal is limited to the civil aspect.

Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO

These provisions detail the requirements for submitting the appeal declaration.

Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG

These provisions govern the process of lodging a complaint with the complaints chamber of the Federal Criminal Court.

Art. 393 Abs. 2 StPO

This provision outlines the grounds for a complaint.

Art. 91 Abs. 2 StPO

This provision specifies the deadlines for submitting submissions.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2023.39

Urteil vom 12. Dezember 2023 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Caterina Aeberli und

als Privatklägerschaft:

B., c/o C., vertreten durch Rechtsanwalt Miro Prskalo gegen

A.,

Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 240.-- bestraft; bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

4. Der Kanton Waadt wird als Vollzugskanton bestimmt.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.--; Gerichtsgebühr Fr. 1'000.--) werden A. auferlegt.

Wird seitens von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

6. A. wird verpflichtet, B. eine Entschädigung von Fr. 1’495.-- zu bezahlen.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

SK.2023.39

Zustellung des Dispositivs an: − Bundesanwaltschaft, Frau Caterina Aeberli, Staatsanwältin des Bundes (Gerichtsurkunde) − Herrn Rechtsanwalt Miro Prskalo, Vertreter von B. (Privatkläger), im Doppel für sich und seinen Klienten (Gerichtsurkunde) − Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004 [SR 312.3]) (A-Post)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen

SK.2023.39

schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 13. Dezember 2023

SK.2023.39