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SK.2023.38 • BStGer SK.2023.38 KI-generiert

Negligent Aviation Act Violation, Punishment Waived

Geschäftsnummer SK.2023.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found the defendant guilty of negligently violating traffic barriers, specifically a violation of Article 88 paragraphs 1 and 3 of the Aviation Act. However, the court decided to waive a punishment. The defendant was ordered to pay court costs amounting to CHF 2,300, which would be reduced to CHF 1,550 if a written justification for the verdict was not requested. No compensation was awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fahrlässige Verletzung von Verkehrssperren (Art. 88 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 LFG);;Fahrlässige Verletzung von Verkehrssperren (Art. 88 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 LFG);;Fahrlässige Verletzung von Verkehrssperren (Art. 88 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 LFG);;Fahrlässige Verletzung von Verkehrssperren (Art. 88 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 LFG)

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Schuldschein Luftfahrtrecht fahrlässige Pflichtverletzung Unfallfolgen Ersatzstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 88 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 LFG

This provision was used to find the defendant guilty of negligent violation of traffic barriers.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is implicitly referenced in the imposition of court costs on the defendant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2023.38

Urteil vom 10. April 2024 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Rolf Moser,

Gegenstand Fahrlässige Verletzung von Verkehrssperren

Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrssperren (Art. 88 Abs. 3 i.V.m.

Abs. 1 LFG) schuldig gesprochen.

2. Von einer Bestrafung wird abgesehen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'300.–, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 800.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–, werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils veranlasst, so reduzieren sich die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 1'550.–.

4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Der anwesenden Partei wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung − Bundesamt für Zivilluftfahrt

SK.2023.38

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 10. April 2024

SK.2023.38