Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2023.37 • BStGer SK.2023.37 KI-generiert

Late Objection to Penalty Order Invalid

Geschäftsnummer SK.2023.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that an individual's objection to a penalty order was invalid because it was filed late. The individual received the penalty order on July 13, 2023, and the ten-day objection period, beginning the next day, expired on July 23, 2023. The objection was not filed until August 10, 2023, and the court determined that it was not timely, therefore it would not proceed with the objection. The court also ruled that the late objection caused the judicial proceedings and associated costs, thus the individual was ordered to pay the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 356 Abs. 2 StPO, Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 356 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO; Late Objection to Penalty Order Invalid: The individual received the penalty order on July 13, 2023, and the ten-day objection period, beginning the next day, expired on July 23, 2023. The objection was not filed until August 10, 2023, and the court determined that it was not timely, therefore it would not proceed with the objection. The court also ruled that the late objection caused the judicial proceedings and associated costs, thus the individual was ordered to pay the costs.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl strafrechtliche Sanktion Kostenverlegung nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Eingabe Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO

This provision establishes the 10-day timeframe for filing an objection against a penal order, which was the basis for determining the objection was late.

Art. 90 Abs. 1 StPO

This provision determines when a deadline begins to run, which was applied to calculate the start of the objection period.

Art. 91 Abs. 2 StPO

This provision defines when a submission is considered timely, which was relevant for assessing the punctuality of the objection.

Art. 94 StPO

This provision governs the restoration of deadlines missed, which was requested by the defendant but ultimately not granted as it did not affect the validity of the objection.

Art. 356 Abs. 2 StPO

This provision is cited as the basis for the court's preliminary decision on the validity of the objection.

Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO

This provision is referenced in conjunction with Art. 356 Abs. 2 StPO for the court's preliminary decision on the validity of the objection.

Art. 329 Abs. 4 StPO

This provision mandates granting the parties the right to be heard before a decision is made, which was fulfilled in this case.

Art. 417 StPO

This provision allows for the imposition of procedural costs and compensation on a party responsible for delays and procedural errors, justifying the cost order against the defendant.

Art. 422 - 428 StPO

These provisions govern the determination and allocation of court costs in criminal proceedings, providing the general framework for the cost decision.

Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b StBOG

These provisions, in conjunction with the BStKR, regulate the determination of a lump-sum fee for court proceedings.

Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a BStKR

These provisions, in conjunction with the StBOG, regulate the determination of a lump-sum fee for court proceedings.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

This provision outlines the grounds for appealing decisions of the criminal chamber of the Federal Criminal Court to the appellate chamber.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This provision sets the timeframe for lodging an appeal with the appellate chamber of the Federal Criminal Court.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

This provision is mentioned in the context of the appeal options against decisions of the Federal Criminal Court.

Art. 393 Abs. 2 StPO

This provision lists the possible grounds for appeal, including violations of law, incorrect fact-finding, and inappropriateness.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2023.37

Verfügung vom 3. Oktober 2023 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Avocat Michael Ledermann, gegen

A.

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache

Der Einzelrichter erwägt, dass:

− die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl (und Vereinigungsverfügung) vom

10. Juli 2023 (SV.23.0622-RIN) A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte (BA Rubrik 7);

− dem Beschuldigten der Strafbefehl am 13. Juli 2023 zugestellt wurde (BA Rubrik 8);

− der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. August 2023 (Postaufgabe: 10. August 2023)

Einsprache gegen den Strafbefehl erhob und um Wiederherstellung der Frist ersuchte, wobei er ausführte, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig habe Einsprache erheben können (BA Rubrik 11);

− die Bundesanwaltschat mit Schreiben vom 15. August 2023 dem Beschuldigten mitteilte, dass aus ihrer Sicht die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt und somit ungültig sei, wobei er bis am 28. August 2023 Gelegenheit erhalte, ihnen mitzuteilen, ob er an der Einsprache festhalte oder diese zurückziehe (BA Rubrik 12);

− der Beschuldigte innert verlängerter Frist mit Schreiben vom 8. September 2023 der Bundesanwaltschaft mitteilte, dass er die Einsprache nicht zurückziehe (BA Rubrik 20);

− die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 12. September 2023 die Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies unter Hinweis, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei (TPF pag. 2.100.001-003);

− die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (DAPHINOFF, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 16);

− das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache mit beschwerdefähiger Verfügung darauf nicht eintritt (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 356 StPO N. 2);

− den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 StPO);

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− der Beschuldigte mit Schreiben des Einzelrichters der Strafkammer vom 19. September 2023 Gelegenheit erhielt, sich zur Gültigkeit der Einsprache (Einhaltung der Einsprachefrist [Art. 354 Abs. 1 StPO]) schriftlich zu äussern (TPF pag. 2.400.001);

− der Beschuldigte sich innert Frist nicht zur Gültigkeit der Einsprache vernehmen liess;

− Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich Einsprache erheben kann;

− Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

− die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO);

− der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente enthält;

− die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den – am 13. Juli 2023 gültig zugestellten – Strafbefehl am 14. Juli 2023 zu laufen begann und bei Postaufgabe der Einsprache am 10. August 2023 folglich bereits abgelaufen war;

− der Beschuldigte selber unter anderem einräumte, die Einsprachefrist nicht eingehalten zu haben (BA Rubrik 11);

− sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist;

− bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO);

− selbst die Rechtskraft des Urteils (oder Entscheids) des Gerichts die Wiederherstellung einer (Rechtsmittel-) Frist nicht auszuschliessen vermag (RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 94 StPO N. 3 und N. 21);

− der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. August 2023 um Wiederherstellung der First ersuchte (BA Rubrik 11);

− das Bundesgericht in einer ähnlich gelagerten Konstellation in Bezug auf die Zuständigkeit erwog, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsverfahren zu sistieren hat, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache

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(Einhaltung der Einsprachefrist) entschieden hat (BGE 142 IV 201 E. 2.5), was vorliegend der Fall ist (BA Rubrik 12);

− die Bundesanwaltschaft somit für ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zuständig wäre (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2; vgl. BA Rubrik 12);

− ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren vorliegend nichts daran ändert, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache (mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO);

− im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist;

− sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;

− bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO);

− der Beschuldigte durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat, weshalb ihm diese aufzuerlegen sind;

− in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG;

SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist.

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Der Einzelrichter verfügt:

1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom

10. Juli 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Geht an (Gerichtsurkunde) − Bundesanwaltschaft, Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes − A. (Beschuldigter) − Avocat Michael Ledermann, Rechtsvertreter von B. (Privatkläger)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

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Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 3. Oktober 2023

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