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SK.2023.16 • BStGer SK.2023.16 KI-generiert

Defendant fined for violence and threats against officials

Geschäftsnummer SK.2023.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court found the defendant guilty of violence and threats against authorities and officials, sentencing him to a conditional fine of 10 daily rates of CHF 100 each, with a probation period of 2 years. The defendant was also ordered to pay court costs totaling CHF 1,660, which would be reduced if he waived a written justification for the verdict.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

Schlagwörter

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Strafzumessung Drohung gegen Behörden und Beamte Angriff auf Leib und Leben Zwangsgeld Disziplinarordnung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 285 Ziff. 1 StGB

This provision is cited as the basis for finding the defendant guilty of violence and threats against authorities and officials.

Art. 82 Abs. 1 VZAE

This provision is cited in the notification section regarding forwarding the judgment to the Office for Migration and Integration, indicating its relevance in the procedural follow-up.

Art. 82 Abs. 1 StPO

This provision is cited in the legal remedies section regarding the court's waiver of a written justification for the judgment.

Art. 82 Abs. 2 StPO

This provision is cited in the legal remedies section regarding the court providing a reasoned judgment upon request or appeal.

Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO

These provisions are cited in the appeal section, outlining the possibility and deadline for lodging an appeal against the judgment.

Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO

These provisions are cited in the appeal section, detailing the scope of appeal and the grounds that can be raised.

Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO

These provisions are cited in the appeal section, specifying the requirements for submitting a written appeal statement.

Art. 91 Abs. 2 StPO

This provision is cited in the section on adherence to deadlines, outlining how to submit submissions within time limits.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2023.16

Urteil vom 26. Juni 2023 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

B.

gegen

A., britischer Staatsangehöriger

Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB).

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 100.--.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

2 Jahren.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 1’660.-- (davon Gerichtsgebühr:

Fr. 600.--) werden A. auferlegt. Verzichtet A. auf eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. In diesem Fall betragen die reduzierten Verfahrenskosten somit Fr. 1'360.--.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Dem Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Den übrigen Parteien wird es zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

SK.2023.16

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Bundesamt für Polizei − Amt für Migration und Integration, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 26. Juni 2023

SK.2023.16