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SK.2022.8 • BStGer SK.2022.8 KI-generiert

Withdrawal of Objection to Penalty Order Renders Order Binding, Case Dismissed

Geschäftsnummer SK.2022.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a criminal case because the defendant withdrew their objection to a penalty order. The defendant had initially objected to a penalty order issued by the federal prosecutor for negligent serious bodily harm, but subsequently withdrew this objection before the main proceedings concluded. As per the law, the withdrawal renders the penalty order legally binding, thus terminating the court proceedings. The defendant was ordered to pay the court costs as they initiated the process that led to the case becoming moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens

Schlagwörter

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strafrechtliche Sanktion Zahlungsbefehl Rückzug des Strafantrags fahrlässige Körperverletzung Fernhaltemassnahme Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 356 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to explain the procedure for transferring the penal order to the trial court, and implied in order 1 by the fact that the appeal withdrawal leads to the penal order becoming final.

Art. 356 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning to establish that an appeal can be withdrawn until the end of the parties' statements, which is the basis for the withdrawal and subsequent closure of the case.

Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG)

Cited as the legal basis for setting the court costs.

Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)

Cited as the legal basis for setting the court costs.

Art. 422-428 StPO

Cited in the reasoning as the general provisions governing court costs.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the legal remedies section as the basis for appealing decisions of the Federal Criminal Court.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the legal remedies section as the basis for appealing decisions of the Federal Criminal Court.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited in the legal remedies section as the basis for appealing decisions of the Federal Criminal Court.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited in the legal remedies section regarding the observance of deadlines.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2022.8

Verfügung vom 16. März 2022 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weissberg, gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Wyss,

Gegenstand Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens

Der Einzelrichter erwägt, dass:

– die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 5. Januar 2022 A. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilte und ihr Verfahrenskosten von Fr. 1’500.-- auferlegte;

– A. am 12. Januar 2022 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (Art. 354 Abs. 1 StPO);

– die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am

11. Februar 2022 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);

– das Gericht die Parteien mit Schreiben vom 18. Februar 2022 zur Stellung von Beweisanträgen bis am 1. März 2022 einlud, wobei die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Februar 2022 darauf verzichtete und A. bzw. deren Verteidigung am

28. Februar 2022 um eine Fristerstreckung bis Ende März 2022 ersuchte, die das Gericht bis zum 21. März 2022 bewilligte;

– die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO); der Strafbefehl diesfalls zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 3);

– A. mit Schreiben vom 11. März 2022 (Poststempel: 14. März 2022) die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog;

– der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2022 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

– das Verfahren SK.2022.8 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;

– sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO bestimmen;

– zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);

SK.2022.8

– wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten für das gegenstandslos gewordene Gerichtsverfahren zu tragen hat (statt vieler: Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017;

DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 N. 14);

– A. somit – neben den ihr im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat;

– in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m.

Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.

SK.2022.8

Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Verfahren SK.2022.8 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler  Rechtsanwalt Lukas Wyss, Verteidiger von A. (Beschuldigte)  Rechtsanwalt Michael Weissberg, Rechtsvertreter von B. (Privatklägerschaft)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

SK.2022.8

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 16. März 2022

SK.2022.8