Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2022.49 • BStGer SK.2022.49 KI-generiert

Accused's Failure to Appear Results in Withdrawal of Objection and Discontinuation of Proceedings

Geschäftsnummer SK.2022.49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ordered the withdrawal of an objection and the discontinuation of proceedings because the accused failed to appear for a hearing despite being notified of the consequences. The court found that the accused was duly summoned and informed that his failure to appear without excuse would be considered a withdrawal of his objection, making the original penalty order legally binding. As a result, the proceedings were deemed moot, and the accused was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Zahlungsbefehl Vorladung Rückzugsfiktion Vorführung vor der Behörde Ausschluss eines Zeugen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 356 Abs. 4 StPO

This article is cited as the basis for deeming the objection withdrawn due to the defendant's unexcused absence from the main hearing, leading to the penalty order becoming a judgment.

Art. 73 Abs. 1 lit. a und lit. b StBOG

These provisions are cited in conjunction with other articles regarding costs and fees for imposing a lump-sum fee on the defendant.

Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a BStKR

These provisions are cited in conjunction with other articles regarding costs and fees for imposing a lump-sum fee on the defendant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2022.49

Verfügung vom 1. März 2023 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler

gegen

A.

Gegenstand Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens

Der Einzelrichter erwägt, dass:

− die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: die BA) mit Strafbefehl vom 16. Mai 2022

A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.-- verurteilte und ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte, gleichzeitig auf den Widerruf der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Januar 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 750.-- verzichtete (SK 2.100.003 ff.);

− der Strafbefehl dem Beschuldigten am 24. Mai 2022 eingeschrieben zugestellt wurde (BA 03-01-0004);

− der Beschuldigte mittels Schreibens seiner Verteidigung vom 31. Mai 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl erheben liess (BA 16-01-0001 f.);

− die BA, nach Einvernahmen des Beschuldigten und eines Zeugen sowie nach Einholen eines schriftlichen Berichts, am Strafbefehl vom 16. Mai 2022 festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und diesen als Anklageschrift zwecks Durchführung des Hauptverfahrens der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend:

das Gericht) am 28. November 2022 überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); die BA gleichzeitig auf die Teilnahme an derselben verzichtete (SK 2.100.001 ff.);

− das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO);

− der Strafbefehl vom 16. Mai 2022 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;

− die Einsprache vom 31. Mai 2022 formund fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);

− das Gericht den Beginn der Hauptverhandlung auf den 28. Februar 2023, 10:15 Uhr, festsetzte (SK 2.310.004) und den Beschuldigten sowie seine Verteidigung auf dieses Datum vorlud (SK 2.331.001 ff.; 2.331.004 f.);

− mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 die Verteidigung dem Gericht die vom Beschuldigten am 22. Dezember 2022 unterzeichnete Empfangsbestätigung der Vorladung retournierte (SK 2.331.006 f.);

− am 16. Februar 2023 die Verteidigung dem Gericht schriftlich mitteilte, das Mandat des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren niedergelegt und die bis dato mit dem Gericht geführte Korrespondenz dem Beschuldigten weitergeleitet

SK.2022.49

zu haben (SK 2.521.004) und infolgedessen das Gericht am 23. Februar 2023 der Verteidigung die Vorladung abnahm (SK 2.331.009);

− kein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO vorliegt;

− sich der Beschuldigte am 28. Februar 2023 weder vor Beginn der Hauptverhandlung noch während derselben (bzw. während der laufenden Respektshalbstunde)

telefonisch oder per E-Mail beim Gericht meldete;

− die Hauptverhandlung nach Ablauf der Respektshalbstunde infolge der unentschuldigten Abwesenheit des Beschuldigten am 28. Februar 2023 um 10:51 Uhr als geschlossen erklärt wurde;

− die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO);

− nach der Rechtsprechung ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur angenommen werden darf, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz, womit der von Art. 356 Abs. 4 StPO an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte)

Rückzug der Einsprache voraussetzt, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet, weshalb er hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise zu belehren ist (vgl. BGE 146 IV 286 E. 2.2; BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.3;

6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018,

E. 1.2);

− bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (Art. 356 Abs. 4 i.V.m. Art. 354 Abs. 3 StPO);

− der Beschuldigte in der Vorladung vom 19. Dezember 2022 auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt, aufmerksam gemacht wurde (SK 2.331.002; 2.331.007) und er sich folglich der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst war;

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− der Beschuldigte trotz Belehrung über die Säumnisfolgen unentschuldigt der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2023 fernblieb;

− der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. Mai 2022 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

− das Verfahren SK.2022.49 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;

− sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 ff. StPO bestimmen;

− zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);

− der Beschuldigte demnach – neben den ihm im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat;

− in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG;

SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162), und insbesondere in Berücksichtigung des vom Gericht betriebenen Aufwands bis und mit Eröffnung der Hauptverhandlung, eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.-- festzusetzen und dem Beschuldigten aufzuerlegen ist.

SK.2022.49

Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Verfahren SK.2022.49 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

SK.2022.49

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 1. März 2023

SK.2022.49