Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2022.39 • BStGer SK.2022.39 KI-generiert

Forgery and False Certification Conviction

Geschäftsnummer SK.2022.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found the defendant guilty of multiple counts of document forgery and obtaining a false certification. The defendant was sentenced to a conditional fine of 120 daily rates of CHF 150, with a probation period of two years. The court determined that the defendant's actions constituted criminal offenses of forgery and misuse of forged documents, leading to the conviction and sentencing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff 1 Abs. 2 und 3 StGB) Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB);;Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff 1 Abs. 2 und 3 StGB) Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB);;Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff 1 Abs. 2 und 3 StGB) Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB);;Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff 1 Abs. 2 und 3 StGB) Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB)

Schlagwörter

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Urkundenfälschung Strafzumessung falsches Zeugnis falsches ärztliches Zeugnis absichtliche Täuschung über Sachmängel Strafregisterauszug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Cited as the legal basis for the conviction of multiple instances of document forgery.

Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB

Cited as the legal basis for the conviction of using a false document.

Art. 253 Abs. 1 StGB

Cited as the legal basis for the conviction of multiple instances of obtaining false certification.

Art. 82 Abs. 1 StPO

Cited to explain that a written justification for the judgment is not required in this specific case.

Art. 82 Abs. 2 StPO

Cited to explain that a written justification for the judgment will be provided if requested by a party.

Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the right to appeal against judgments of the criminal chamber.

Art. 38a StBOG

Cited in relation to the right to appeal against judgments of the criminal chamber.

Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO

Cited to specify what can be alleged in an appeal.

Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO

Cited to explain the requirements for submitting a written appeal declaration.

Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the possibility of lodging a complaint against orders, decisions, and procedural actions.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited in relation to the possibility of lodging a complaint against orders, decisions, and procedural actions.

Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the right of the official defense counsel to appeal against decisions on remuneration.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited to specify what can be alleged in a complaint.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited to explain the rules for meeting deadlines for submissions.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2022.39

Urteil vom 3. Mai 2023 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Rodolfo Paredes

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gregor Navarini

Gegenstand Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen:

− der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;

− des Gebrauchs einer falschen Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB;

− der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB.

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 13'689.70 (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'514.20; Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--; Auslagen Fr. 175.50) und werden A.

auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

4. Rechtsanwalt Gregor Navarini wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 21'003.05 (inkl. MWST) entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

SK.2022.39

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Amt für Migration des Kantons U.

SK.2022.39

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

SK.2022.39