Obstructing Official Act Conviction with Conditional Fine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found the defendant guilty of obstructing an official act and sentenced them to a conditional fine. The defendant had prevented an official from carrying out their duties, and the court determined that their actions constituted a violation of the law. The court did not grant the private prosecutor's request for compensation because the prosecutor was not considered a victim in this case.
Legislator-Regeste
AmtlichGewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe defendant was found guilty of obstructing an official act based on this provision.
Cited in relation to the court's decision to not provide a written justification due to the oral pronouncement of the judgment.
Cited in relation to the provision of a reasoned judgment upon request or if an appeal is filed.
Cited in relation to the possibility of lodging an appeal against the decision.
Cited in relation to the requirements for submitting a written appeal declaration.
Cited in relation to the possibility of filing a complaint against orders, decisions, and procedural actions.
Cited in relation to the grounds for appeal (legal violations, factual findings, appropriateness).
Cited in relation to the possibility of lodging a complaint against a compensation decision.
Cited in relation to the timely submission of submissions to authorities.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2022.28
Urteil vom 6. Dezember 2022 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,
und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato und Rechtsanwältin Rebekka Schiltknecht,
gegen
A.,
Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
2. A. wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.
3. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten von total Fr. 1‘300.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 500.--; Gerichtsgebühr Fr. 800.--) werden A. auferlegt. Verlangt A. keine schriftliche Begründung, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 400.--.
4. Auf den Antrag des Privatklägers B. auf Entschädigung wird mangels Geschädigtenstellung nicht eingetreten.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
SK.2022.28
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 6. Dezember 2022
SK.2022.28