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SK.2022.24 • BStGer SK.2022.24 KI-generiert

Late Appeal Invalidates Challenge to Penalty Order

Geschäftsnummer SK.2022.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the appeal against a penalty order because it was filed too late. The penalty order was deemed delivered seven days after the initial delivery attempt, even though the recipient had extended the pick-up deadline, due to a legal fiction of delivery. Since the appeal was filed more than ten days after this deemed delivery, it was deemed invalid, rendering the penalty order legally binding. The recipient was also ordered to pay the court costs due to his late appeal causing the judicial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 177 StGB, Art. 10 BGST, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 2 StPO, Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO; Late Appeal Invalidates Challenge to Penalty Order: The penalty order was deemed delivered seven days after the initial delivery attempt, even though the recipient had extended the pick-up deadline, due to a legal fiction of delivery. Since the appeal was filed more than ten days after this deemed delivery, it was deemed invalid, rendering the penalty order legally binding. The recipient was also ordered to pay the court costs due to his late appeal causing the judicial proceedings.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Fristwahrung Ersatzstrafe Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 354 Abs. 1 StPO

This provision establishes the 10-day deadline for filing an objection against a penalty order, which was not met by the defendant.

Art. 354 Abs. 3 StPO

This provision states that the penalty order becomes legally binding if no valid objection is filed within the prescribed period, which is the basis for the court's decision not to proceed.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

This provision establishes the 'deemed delivery' fiction for registered mail not collected, which was used to determine the date the penalty order was considered legally delivered.

Art. 417 StPO

This provision allows for the imposition of procedural costs and compensation on a party who caused them through delay or other procedural errors, regardless of the outcome of the proceedings.

Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a BStKR

These provisions are cited for the determination of the fixed court costs for the judicial proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2022.24

Verfügung vom 22. August 2022 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

gegen

A.

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache

Der Einzelrichter erwägt, dass:

 die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 22. April 2022 (SV.22.0495-BSI) A.

(nachfolgend: A.) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte (TPF pag. 2.100.003, -005);

 A. am 25. April 2022 der mit eingeschriebener Postsendung versandte Strafbefehl zur Abholung bis zum 2. Mai 2022 gemeldet wurde; A. am 2. Mai 2022 die Abholfrist bis zum 23. Mai 2022 verlängerte; A. den Strafbefehl am 23. Mai 2022 am Postschalter abholte; (TPF pag. 2.100.006)

 A. mit Schreiben vom 1. Juni 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob, wobei er ausführte, dass er auf einen am 24. März 2022 vereinbarten Rückruf der Polizei betreffend eine Einvernahme gewartet habe und ahnungslos hinsichtlich des Inhalts des Strafbefehls gewesen sei (TPF pag. 2.100.008);

 die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juni 2022 die Akten an das hiesige Gericht überwies unter Hinweis, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei (TPF pag. 2.100.001 f.);

 A. mit Schreiben des Einzelrichters der Strafkammer vom 6. Juli 2022 durch eingeschriebene Postsendung Gelegenheit erhielt, sich zur Gültigkeit der Einsprache (Einhaltung der Einsprachefrist [Art. 354 Abs. 1 StPO]) schriftlich zu äussern (TPF pag.

2.400.001);

 das Schreiben des Einzelrichters vom 6. Juli 2022 von der Post, nachdem A. die Abholfrist verlängert hatte, am 10. August 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde (TPF pag. 2.521.001);

 das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (nach Eröffnung der Hauptverhandlung)

über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2);

SK.2022.24

 der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO schriftlich eröffnet wird und die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt;

 bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO;

BGE 127 I 31 E. 21; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399);

 gesetzliche Fristen, zu denen auch die Rechtsmittelfristen gehören, gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden können; somit die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO selbst dann greift, wenn der Betroffene bei der Post um Verlängerung der Abholfrist ersucht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3);

 A. gemäss seinem Schreiben vom 1. Juni 2022 im März 2022 in Kontakt mit der Polizei stand und somit Kenntnis von der Strafuntersuchung gegen ihn hatte; er somit mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen musste;

 A. der Strafbefehl vom 22. April 2022 (Abholungseinladung: 25. April 2022) aufgrund der Zustellfiktion am 2. Mai 2022 rechtsgültig zugestellt wurde;

 das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache, etwa wegen Nichteinhaltung der 10-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO, mit beschwerdefähigem Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht eintritt (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N. 3; SCHWARZENEG- GER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2);

 der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO ohne gültige Einsprache (z. B. mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechtskräftigen Urteil wird;

 Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann und die beschuldigte Person diese nach Abs. 2 vorgenannter Bestimmung nicht zu begründen hat;

 die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den – am 2. Mai 2022 zugestellten – Strafbefehl am 12. Mai 2022 endete;

 A. indes erst mit Schreiben vom 1. Juni 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob;

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 das Gericht A. mit Schreiben vom 6. Juli 2022 dazu einlud, innert 10 Tagen zur Frage der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl schriftlich Stellung zu nehmen;

das Schreiben trotz Nichtabholens aufgrund der Zustellfiktion als zugestellt gilt; A. es somit versäumte, Stellung zu nehmen;

 sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist, womit darauf nicht einzutreten ist;

 der Strafbefehl somit von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO);

 sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;

 bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO);

 A. durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat;

 in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a BStKR eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzten ist.

SK.2022.24

Der Einzelrichter verfügt:

1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom

22. April 2022 wird nicht eingetreten.

2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes  Herrn A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

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Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 22. August 2022

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