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SK.2021.8 • BStGer SK.2021.8 KI-generiert

Theft and Postal Secrecy Violations Conviction

Geschäftsnummer SK.2021.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was found guilty of multiple counts of theft and multiple violations of postal and telecommunications secrecy, receiving a 15-month prison sentence with a three-year suspended term. The court also ordered the confiscation of some items, the return of others to a private party, and the public advertisement for claims on additional items. The accused acknowledged civil claims from two companies, and was ordered to pay reduced court costs and reimburse a portion of their legal defense expenses once their financial situation allows.

Legislator-Regeste

Amtlich

Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 StGB). Mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB).;;Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 StGB). Mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB).;;Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 StGB). Mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB).;;Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 StGB). Mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB).

Schlagwörter

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Untersuchungshaft bedingter Strafvollzug zusammenhängende Diebstähle mangelhafte Postzustellung Verletzung von Fabrikationsgeheimnissen Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 139 Ziff. 1 StGB

Cited as the basis for the conviction of the accused for multiple thefts.

Art. 321ter Abs. 1 StGB

Cited as the basis for the conviction of the accused for multiple violations of postal and telecommunications secrecy.

Art. 51 StGB

Cited for the crediting of pre-trial detention against the sentence.

Art. 74 Abs. 2 StBOG

Cited to determine the canton of Zurich as the canton for executing the sentence.

Art. 267 Abs. 3 StPO

Cited in relation to the return of seized items and assets to the entitled person, their confiscation and retention, and their confiscation for destruction.

Art. 70 Abs. 1 StGB

Cited in relation to the return of seized items and assets to the entitled person and their confiscation for destruction.

Art. 267 Abs. 6 StPO

Cited for the public announcement of claims for seized items and assets.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited for the obligation of the accused to repay a portion of the costs for legal defense once their financial situation allows.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: SK. 2021.8

Urteil vom 9. November 2021 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

und

als Privatklägerschaft:

1. B. GMBH, vertreten durch F.,

2. C. AG, vertreten durch G.,

3. D. AG, vertreten durch H.,

4. E. AG, vertreten durch J.,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,

Gegenstand Mehrfacher Diebstahl, mehrfache Verletzung des Postund Fernmeldegeheimnisses

Die Einzelrichterin erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen

- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen Verletzung des Postund Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 63 Tagen wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB).

3. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).

4. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft:

4.1 der E. AG als berechtigte Person zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m.

Art. 70 Abs. 1 StGB):

Fall-Nr. Asservat Nr. Gegenstand

5 A013’294’058 1 iPhone XS, 64 GB, gold

9 A013’293’566 1 iPad Pro 9.7 WiFi 4G (A1674), 32 GB, grey, IMEI [...

12 A013’293’419 1 Kopfhörer WH-100XM3, Over Ear silver

13 A013’293’419 1 Sony Kopfhörer, schwarz, wh100xm3

18 A013’293’339 1 Mediapad T5, Nr. […]

20 A013’294’207 1 iPhone 11 Pro Max, 256 GB, Green mit SIM-Karte, IMEI […]

22 A013’293’191 1 Samsung Galaxy S10+ DS, 128 GB, IMEI […]

4.2 zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben (Art. 267 Abs. 6 StPO):

Fall-Nr. Asservat Nr. Gegenstand

28 A013’294’434 Damenjacke, MountainSuppli.co

29 A013’294’478 Damenjeans blau, Arc

30 A013’294’503 Skibekleidung schwarz, Dope

Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen diese Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung oder Vernichtung an den Bund.

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4.3 eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Fall-Nr. Asservat Nr. Gegenstand

24 A013’293’113 Paket adressiert an J. AG

23 A013’293’066 div. Paket-Verpackungsmaterial

4.4 zur Vernichtung eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB):

Fall-Nr. Asservat Nr. Gegenstand

4 A013’293’384 1 Radio JVC KD-DB97BT, inkl. DAB-Antenne

5. Es wird Vormerk genommen, dass A. die folgenden Zivilansprüche anerkennt:

5.1 B. GmbH in der Höhe von Fr. 306.--

5.2 C. AG in der Höhe von Fr. 143.10.

6. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'850.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 1'850.--; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--) werden A. im reduzierten Umfang von Fr. 5’000.-- auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

7. Rechtsanwalt Di Rocco wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 8'539.20 (inkl. MWST) entschädigt.

A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 5'000.-- der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft und dem Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den nicht anwesenden Privatklägern wird es schriftlich zugestellt.

SK.2021.8

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Migrationsamt des Kantons Zürich (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen

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schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 9. November 2021

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