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SK.2021.49 • BStGer SK.2021.49 KI-generiert

Moot Proceedings: Defendant Withdraws Forgery Objection, Assumes Costs

Geschäftsnummer SK.2021.49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court deemed the criminal proceedings moot and closed the case after the defendant withdrew their objection to a penalty order for multiple instances of document forgery. The court reasoned that the penalty order had become legally binding upon the withdrawal of the objection, and consequently, the defendant was responsible for the costs associated with the now-moot proceedings, including a minimal administrative fee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens ;;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens ;;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens ;;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens

Schlagwörter

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Urkundenfälschungsverfahren strafrechtliche Sanktion Rückzugsfiktion Verwaltungskosten Kostenvorschuss Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 356 Abs. 1 StPO

The case was transferred to the court for main proceedings after the objection.

Art. 356 Abs. 3 StPO

The objection was withdrawn within the permissible period.

Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG

Basis for setting a minimum lump-sum fee for court costs.

Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a BStKR

Basis for calculating court costs, fees, and compensation in federal criminal proceedings.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Provides for the possibility of lodging a complaint against decisions of the Federal Criminal Court.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Regulates the period within which a complaint must be lodged with the appellate court.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

Governs appeals against decisions and procedural actions of the Federal Criminal Court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2021.49

Verfügung vom 13. Januar 2022 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti, und

als Privatklägerschaft:

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

Gegenstand Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens

Die Einzelrichterin erwägt, dass:

– die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2021 A. (nachfolgend: A.)

wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 8’000.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1’500.-- verurteilte (BA pag. 3.1.1 ff.);

– A. mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 3.1.8);

– die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am

11. November 2021 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);

– das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO);

– der Strafbefehl vom 20. Oktober 2021 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;

– die Einsprache vom 29. Oktober 2021 formund fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);

– die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4);

– A. mit Schreiben vom 4. Januar 2022 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (SK pag. 2.521.001);

– der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2021 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

– das Verfahren SK.2021.49 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;

– sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;

– zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene

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Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);

– A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2021.49 verursacht hat;

– wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N.

14);

– A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;

– neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626);

– in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m.

Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.

SK.2021.49

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Das Verfahren SK.2021.49 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes  Herrn Rechtsanwalt Bruno Bauer  Herrn Rechtsanwalt Christoph Hohler

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen

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schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 13. Januar 2022

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