Acquittal in Obstructing Proceedings and Insult Case, Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court acquitted the defendant of obstructing official proceedings and insult. The court determined that the prosecution failed to prove the defendant's guilt beyond a reasonable doubt. Therefore, the costs of the proceedings were borne by the Confederation, and the defendant was awarded compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichHinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)
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KI-generiertThis provision is cited to explain when a written justification for the judgment can be waived, which is relevant to the procedural handling of the case as presented in the dispositive.
This provision is cited to explain when a reasoned judgment will be provided subsequently, which is relevant to the procedural handling of the case as presented in the dispositive.
These provisions are cited to establish the right to appeal and the procedure for lodging an appeal, which are relevant to the procedural handling of the case as presented in the dispositive.
This provision is cited in conjunction with the StPO to establish the right to appeal, which is relevant to the procedural handling of the case as presented in the dispositive.
These provisions are cited to outline the scope and grounds for appeal, which are relevant to the procedural handling of the case as presented in the dispositive.
These provisions are cited to detail the requirements for submitting a written appeal statement, which are relevant to the procedural handling of the case as presented in the dispositive.
This provision is cited to explain the deadlines for submitting submissions, which is relevant to the procedural handling of the case as presented in the dispositive.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2021.28
Urteil vom 10. August 2021 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Rafael Schoch
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold
und
als Privatklägerschaft:
B.
gegen
A.
Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 104.80 entschädigt.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. und B. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
SK.2021.28
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 10. August 2021
SK.2021.28