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SK.2021.2 • BStGer SK.2021.2 KI-generiert

Late Appeal Dismissed for Coercion and Insult Penal Order

Geschäftsnummer SK.2021.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a penal order because it was filed late. The defendant received the penal order, which imposed a conditional fine and a fine for coercion and insult, on November 2, 2020. The ten-day appeal period expired on November 12, 2020, but the appeal was not filed until January 7, 2021. The court found no grounds for restoring the missed deadline, as the defendant did not provide any justification for the delay. Consequently, the original penal order became legally binding, and the defendant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 285 StGB, Art. 177 StGB, Art. 59 PBG, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 356 Abs. 2 StPO, Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO; Late Appeal Dismissed for Coercion and Insult Penal Order: The defendant received the penal order, which imposed a conditional fine and a fine for coercion and insult, on November 2, 2020. The ten-day appeal period expired on November 12, 2020, but the appeal was not filed until January 7, 2021. The court found no grounds for restoring the missed deadline, as the defendant did not provide any justification for the delay. Consequently, the original penal order became legally binding, and the defendant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Verspätete Einsprache Nichteintreten -2- Zahlungsbefehl Beleidigung Fristversäumnis Strafverfügung verspätete Kündigung Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 354 Abs. 3 StPO

Used to declare the appeal inadmissible because the opposition was filed too late, making the original penal order legally binding.

Art. 417 StPO

Used to impose procedural costs on the party who caused them through their late appeal.

Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG)

Cited in conjunction with BStKR provisions to set a lump sum fee for the court proceedings.

Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)

Cited in conjunction with StBOG provisions to set a lump sum fee for the court proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2021.2

Verfügung vom 3. Februar 2021 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, und

als Privatklägerschaft:

B.,

gegen

A.,

Gegenstand Verspätete Einsprache; Nichteintreten

Der Einzelrichter erwägt, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 PBG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- auferlegte (nachfolgend: der Strafbefehl) (SK 2.100.131 ff.);

- A. mittels E-Mail vom 7. Januar 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl («…gegen diese Rechnung und das dazugehörige Verfahren…») erhob und den inkriminierten

Sachverhalt bestritt (SK 2.100.144);

- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 8. Januar 2020 dazu einlud, sich zur Frage der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl schriftlich zu äussern (SK 2.100.145 f.); A. sich nicht vernehmen liess;

- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2021 die Akten an das hiesige Gericht überwies unter Hinweis, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei (Art. 91 Abs. 2 StPO; SK 2.100.001 ff.);

- das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO);

- gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO);

- der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten schriftlich eröffnet wird (Art. 353 Abs. 3 StPO), wobei die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt (Art. 85 Abs. 2 StPO);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); eine Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- der Strafbefehl A. mit fristauslösender Wirkung am 2. November 2020, 15:18 Uhr persönlich gegen Unterschrift zugestellt wurde (Abholung am Schalter der Poststelle in Niederweningen) (SK 2.100.143);

- der Strafbefehl die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;

SK.2021.2

- die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den Strafbefehl am 12. November 2020 endete;

- A. indes erst am 7. Januar 2021 Einsprache erhob;

- bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO);

- die Bundesanwaltschaft A. das rechtliche Gehör betreffend Einhaltung der 10-tägigen Einsprachefrist gewährt hat; A. keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO geltend gemacht hat und solche auch nicht ersichtlich sind;

- sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist, womit darauf nicht einzutreten ist;

- der Strafbefehl somit von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO);

- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;

- bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO);

- A. durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat;

- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG;

SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzten ist.

SK.2021.2

Der Einzelrichter erkennt:

1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom

27. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes  A.  B. (Privatkläger)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand 3. Februar 2021

SK.2021.2