Acquittal for Negligent Disruption of Public Transport
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court acquitted the defendant of negligently disrupting public transport because the prosecution failed to prove the necessary elements of the offense beyond a reasonable doubt. The court found insufficient evidence to establish that the defendant's actions directly caused a disruption to public transport as defined by law, and therefore, the defendant was not found guilty of the charges.
Legislator-Regeste
AmtlichFahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs 1 i.V.m. Ziff 2 StGB);;Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs 1 i.V.m. Ziff 2 StGB);;Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs 1 i.V.m. Ziff 2 StGB);;Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs 1 i.V.m. Ziff 2 StGB)
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KI-generiertThis article is the basis for the acquittal of the accused from the charge of negligent disruption of public transport.
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Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2021.19
Urteil vom 6. Juli 2023 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth, gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi
Gegenstand Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB.
2. Die sichergestellten Gegenstände gemäss Verzeichnis der Kantonspolizei Nidwalden vom 17. April 2019 werden A. zurückgegeben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'417.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 1'200.--;
Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--; Auslagen des Gerichts Fr. 217.--) werden A. im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 854.25.--, auferlegt.
4.
4.1 A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 13'551.85 für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt.
4.2 A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 1'460.80 für die wirtschaftlichen Einbussen entschädigt.
4.3 Das Schadenersatzbegehren von A. im Umfang von Fr. 3'700.-- wird abgewiesen.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird dem anwesenden Verteidiger ausgehändigt. Der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
SK.2021.19
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Bundesamt für Zivilluftfahrt
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
SK.2021.19
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 06. Juli 2023
SK.2021.19