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SK.2020.43 • BStGer SK.2020.43 KI-generiert

Acquittal on Obstruction Charge, Compensation Awarded

Geschäftsnummer SK.2020.43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court acquitted the defendant of obstructing an official act. The court reasoned that the evidence presented was insufficient to prove guilt beyond a reasonable doubt. Consequently, the defendant was awarded compensation for legal costs and expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 64 StGB, Art. 82 Abs. 1 StPO, Art. 82 Abs. 2 StPO, Art. 399 Abs. 1 i.V.m, Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 38a StBOG; Acquittal on Obstruction Charge, Compensation Awarded: The court reasoned that the evidence presented was insufficient to prove guilt beyond a reasonable doubt. Consequently, the defendant was awarded compensation for legal costs and expenses.

Schlagwörter

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berechtigte Zweifel Integritätsentschädigung Hinderung einer Amtshandlung Verfahrensabschreibung Einstellung wegen Körperverletzung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 al. 1 StPO

The court waived a written justification for the judgment because it was pronounced orally and did not involve a custodial sentence exceeding two years.

Art. 82 al. 2 StPO

The court will provide a reasoned judgment to the parties if a party requests it within 10 days or files an appeal.

Art. 399 al. 1 i.V.m. Art. 398 al. 1 StPO

An appeal against judgments of the Federal Criminal Court that conclude the proceedings in whole or in part can be filed within 10 days of the judgment's pronouncement.

Art. 399 al. 3 und 4 StPO

The party filing the appeal must submit a written statement of appeal within 20 days of receiving the reasoned judgment, specifying whether the appeal is full or partial and what amendments are requested.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2020.43

Urteil vom 5. November 2020 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Gregor Münch,

Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'490.-- entschädigt.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Der Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der Bundesanwaltschaft wird es zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Amt für Migration und Integration

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

SK.2020.43

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Versand: 5. November 2020

SK.2020.43