Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2020.28 • BStGer SK.2020.28 KI-generiert

Indictment Returned for Incomplete Pre-Trial Investigation

Geschäftsnummer SK.2020.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court returned the indictment to the public prosecutor's office because the pre-trial investigation was not properly concluded. Specifically, the court found that one of the defendants, accused of aiding and abetting fraud, was never formally questioned by the prosecutor's office regarding these specific charges. The court emphasized that for complex economic criminal cases, a formal oral final interview is essential for proper legal process and to clarify the defendant's intent and knowledge, which cannot be adequately replaced by a written statement. Therefore, the proceedings were suspended to allow the prosecutor's office to conduct this necessary interview.

Legislator-Regeste

Amtlich

1. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB) 2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) ;;1. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB) 2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) ;;1. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB) 2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) ;;1. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB) 2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)

Schlagwörter

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Anklage Strafuntersuchung Prozessleitung Betrugsvorwurf Vorladung Säumnis der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 329 Abs. 2 StPO

The court used this article to return the indictment to the public prosecutor's office for supplementation because the preliminary proceedings were not concluded in accordance with the law.

Art. 317 StPO

This article is relevant for the requirement of a concluding oral hearing for the proper conclusion of the preliminary proceedings.

Art. 145 StPO

This article is relevant concerning the possibility of replacing an oral hearing with a written report, which the court discussed in relation to the case.

Art. 201 ff. StPO

This article is relevant for the summoning of individuals for hearings, which is considered a coercive measure.

Art. 329 Abs. 3 StPO

The court used this article to determine that the case remains pending before it and to transfer the competence for coercive measures back to the public prosecutor's office.

Art. 25 StGB

This article is relevant as it defines complicity, which is the core charge against one of the defendants.

Art. 324 StPO

This article is mentioned in the context of how the facts attributed to the accused should be formulated in the indictment.

Art. 325 StPO

This article is mentioned in the context of what should not be included in the indictment, specifically regarding the formulation of pleas of guilt.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2020.28

Beschluss vom 4. August 2020 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin Stupf und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Rafael Schoch

Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o.

Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli,

und

als Privatklägerschaft:

1. C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,

2. D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig,

3. E. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,

4. F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe,

5. KONKURSMASSE DER G. AG, vertreten durch H.

AG,

6. KONKURSMASSE DER I. AG, vertreten durch H.

AG,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Advokat Georg Wohl,

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt André A.

Girguis,

Gegenstand 1. Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, gewerbsmässige Geldwäscherei

2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug

Rückweisung der Anklageschrift

SK.2020.28

Die Strafkammer erwägt:

1.

1.1 Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. September 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Veruntreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei (SK.2018.54, TPF pag. 100.005, -145).

1.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2018.54, TPF pag. 932.001, -006).

1.3 Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen A.

wegen der genannten Delikte (SK.2019.10, TPF pag. 100.001, -211).

1.4 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 erkundigte sich die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts pendenten verschiedenen Beschwerdeverfahren betreffend die von der Bundesanwaltschaft verfügten Einstellungen in Bezug auf mitbeschuldigte Personen (SK.2019.10, TPF pag. 400.004, -005). Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die Bundesanwaltschaft u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stellungnahme ein (SK.2019.10, TPF pag. 510.039, -044; 510.052, -069).

1.5 Die Beschwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der

F. AG betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen B. vom 30. Juli 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren weiterzuführen und gegen

B. Anklage zu erheben.

1.6 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 5. Juli 2019 die Anklageschrift zur Ergänzung mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) in Bezug auf eine eventuell B. zuzurechnende Mitwirkung zurück, weil die Anklageschrift bei einer eventuellen Beteiligung von B. nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2019.10, TPF pag. 932.001, -010).

1.7 Die Bundesanwaltschaft erhob am 22. Juli 2020 erneut Anklage gegen A. wegen der genannten Delikte, verzichtete jedoch darauf, diese im Sinne des Rückweisungsbeschlusses vom 5. Juli 2019 mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer

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Eventualanklage) in Bezug auf ein eventuell B. zuzurechnende Mitwirkung zu ergänzen (vgl. Begleitschreiben der Bundesanwaltschaft zur Anklageschrift vom

22. Juli 2020, S. 3). In der gleichen Anklageschrift erhob die Bundesanwaltschaft zudem Anklage gegen B. wegen Verdachts der Gehilfenschaft zum Betrug.

2.

2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) resp.

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO).

2.2 Das Bundesgericht hat erkannt, dass eine Rückweisung aufgrund von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise, insbesondere zur Erhebung unverzichtbarer Beweise, zulässig ist (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2, m.w.H.). In diesem Sinne kann das Gericht etwa bei offensichtlich notwendiger Schlusseinvernahme deren Fehlen beanstanden und den Fall mangels ordnungsgemässen Abschlusses des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom

21. Mai 2014 E. 2.1; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom

15. Juli 2019 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2012.39 vom 11. April 2013 E. 4.1 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 317 StPO N. 4).

3.

3.1 B. wurde nie zu der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Gehilfenschaft zum Betrug staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die Einvernahmen beschränkten sich vielmehr auf den Verdacht des Betrugs sowie anderer Delikte. Die Bundesanwaltschaft hat mit Schreiben vom 29. Juni 2020 dem Verteidiger von B. lediglich den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens angekündigt und ihm gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den seinem Klienten vorgeworfenen Straftaten im Sinne einer Schlusseinvernahme gesetzt. Von einer mündlichen Schlusseinvernahme hat die Bundesanwaltschaft abgesehen, da B.

jegliche Tathandlung bestreite und jegliche Tatbeteiligung von sich weise, weshalb davon keine neuen und sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (BA pag. 03.004-0024). Den Akten ist weder eine Stellungnahme des Verteidigers in

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Bezug auf den Verzicht auf eine mündliche Schlusseinvernahme noch in Bezug auf die seinem Klienten vorgeworfenen Straftaten zu entnehmen.

3.2 In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Die Bestimmung dient einerseits dazu, in konzentrierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldigten Person dazu festzuhalten. Die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde soll sich anhand der Schlusseinvernahme sofort ein Bild über den Fall machen können. Andererseits stellt die Schlusseinvernahme eine Selbstkontrolle für den Staatsanwalt dar, der dadurch veranlasst wird festzustellen, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind. Darüber hinaus bildet die Schlusseinvernahme Teil des rechtlichen Gehörs (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4 m.w.H.; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085,

S. 1270). Dass der Beschuldigte möglicherweise zu den einzelnen Vorwürfen keine Aussagen machen will, verunmöglicht die Schlusseinvernahme nicht (Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2012.39 vom 11. April 2013 E. 4.2).

3.3 Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben (Art. 145 StPO). Nach der Rechtsprechung sind solche schriftliche Berichte nur mit Zurückhaltung einzuholen. Sie dürften im Wesentlichen nur in Fällen, bei denen technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind (Bankabfragen), oder bei Massendelikten Bedeutung erlangen. Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1 m.w.H.). Davon ist immer auszugehen, wenn der persönliche Eindruck von der einzuvernehmenden Person eine Rolle spielt.

Eine direkte Konfrontation mit dem Berichtsverfasser kann bisweilen zu überraschenden Korrekturen führen. Schon aus diesem Grunde ist die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen im Verlaufe des Verfahrens zu allen wesentlichen Punkten von Amts wegen persönlich zu examinieren (zum Ganzen GODENZI, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),

2. Aufl. 2014, Art. 145 StPO N. 6 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 145 StPO N. 2).

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3.4 Unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 317 StPO eine notwendige Schlusseinvernahme durch einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO zu ersetzen, kann hier offengelassen werden.

Wie bereits schon aus der 217 Seiten umfassenden Anklageschrift vom 22. Juli 2020 sowie den mehr als 1'500 Ordner umfassenden Akten hervorgeht, handelt es sich vorliegend um einen komplexen Wirtschaftsstraffall. In solchen Fällen erscheint die Ersetzung einer mündlichen Schlusseinvernahme der beschuldigten Person durch einen schriftlichen Bericht kaum je gerechtfertigt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 98 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.3).

Weiter erscheint auch in Bezug auf den vorliegend relevanten Sachverhalt die Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme für den ordnungsgemässen Abschluss des Vorverfahrens zwingend. Die Anklage wirft B. Gehilfenschaft zum Betrug vor. Eine Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft bedingt, dass jemand zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Objektiv gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (statt vieler BGE 129 IV

124 E. 3.2). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört (statt vieler BGE 117 IV 186 E. 3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob B. insbesondere durch das in der Anklageschrift beschriebene branchenunübliche Vorgehen den A. vorgeworfenen Betrug kausal gefördert hat. Weiter stellt sich die Frage, ob B. subjektiv wusste oder damit rechnete, insbesondere durch dieses branchenunübliche Vorgehen den A. vorgeworfenen Betrug zu unterstützen, und ob er dies wollte oder in Kauf nahm. Zu einem solchen Vorwurf wurde B. bisher nie staatsanwaltlich einvernommen. Insbesondere zur Beantwortung letzterer wesentlichen Fragen, welche auf inneren Tatsachen beruhen, ist eine mündliche Schlusseinvernahme unabdingbar. Dass es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt und dass B., wie die Bundesanwaltschaft angibt, bisher jegliche Tathandlung bestritten hat und jegliche Tatbeteiligung von sich weist, ändert daran nichts. Dies gilt vorliegend umso mehr, als B. jegliche Tathandlungen bzw. jegliche Tatbeteiligung nicht in Bezug auf das ihm mit der Anklage vorgeworfene strafbare Verhalten, sondern im Zusammenhang mit anderen Delikten, bestritten bzw. von sich gewiesen hat.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft das Vorverfahren mangels Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme von B. nicht gesetzeskonform abgeschlossen hat. Folglich kann ein Urteil zurzeit nicht ergehen. Infolgedessen ist das Verfahren zu sistieren zwecks Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme von B. durch die Bundesanwaltschaft.

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4. Es obliegt in dieser Konstellation der Anklagebehörde zu prüfen, ob die Anklageschrift durch allfällige neue Erkenntnisse aufgrund der Schlusseinvernahme zu ergänzen ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anklageschrift nur – aber immerhin – den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt als Vorhalt (nicht bloss als «Annahme») zu formulieren und nicht im Sinne eines Vorausplädoyers Begründungen zur Beweisführung (Beweiswürdigungen) zu enthalten hat; ebenso wenig sind Anträge im Schuldpunkt bereits in der Anklageschrift vorzutragen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 324 StPO N. 1 resp. Art. 325 StPO N. 42a).

5.

5.1 Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Entscheidet das Gericht, dass die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückgeht, wird damit auch die Kompetenz zur Anordnung von Zwangsmassnahmen auf die Staatsanwaltschaft zurück übertragen (vgl.

SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 329 StPO N. 13). Als Zwangsmassnahme gilt insbesondere die Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO zu einer (Schluss-)Einvernahme.

5.2 Vorliegend wird das Verfahren zur Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Hierzu muss die Bundesanwaltschaft eine Vorladung erlassen. Somit sind vorliegend die Rechtshängigkeit und somit die Kompetenz zur Anordnung von Zwangsmassnahmen auf die Bundesanwaltschaft zu übertragen.

6. Es sind keine Kosten entstanden.

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Die Strafkammer erkennt:

1. Das Verfahren SK.2020.28 wird sistiert zwecks Ergänzung des Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen durch die Bundesanwaltschaft.

2. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 4. August 2020

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