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SK.2020.20 • BStGer SK.2020.20 KI-generiert

Violent Material Dissemination, Threats, Property Damage, Animal Cruelty, Psychiatric Treatment Sentence

Geschäftsnummer SK.2020.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found the defendant guilty of multiple counts of disseminating violent material, threatening and using violence against authorities, property damage, and multiple violations of animal protection laws, while acquitting them of drug offenses. The court sentenced the defendant to a conditional fine of 80 daily rates, a fine for a petty offense, and ordered ongoing psychiatric treatment. The court reasoned that the evidence established the defendant's guilt for the stated offenses beyond a reasonable doubt.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Tierquälerei (Art. 26 TSchG), Verstoss gegen das BetäubungsmitteIgesetz (Art. 19a i.V.m., Art. 19 BetmG)

Schlagwörter

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Gewaltdelikte psychiatrische Beweismittel Drohung gegen Behörden und Beamte berechtigte Zweifel Strafbarkeit der Medien üble Nachrede

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 1 StGB

Cited as the basis for the conviction of making depictions of violence accessible.

Art. 285 Ziff. 1 StGB

Cited as the basis for the conviction of violence and threats against authorities and officials.

Art. 144 Abs. 1 StGB

Cited as the basis for the conviction of property damage.

Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG

Cited as the basis for the conviction of repeated violations of the Animal Protection Act.

Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB

Cited for the order to continue outpatient psychiatric treatment during the probationary period.

Art. 74 Abs. 2 StBOG

Cited to declare the Canton of Thurgau competent for the execution of the fine and the order.

Art. 69 Abs. 2 StGB

Cited for the confiscation and destruction of specific items.

Art. 82 Abs. 1 StPO

Cited regarding the waiver of written grounds for the judgment.

Art. 82 Abs. 2 StPO

Cited regarding the provision of a reasoned judgment upon request or appeal.

Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO

Cited regarding the appeal period and lodging of an appeal against the judgment.

Art. 38a StBOG

Cited regarding the appeal period and lodging of an appeal against the judgment.

Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO

Cited regarding the grounds for appeal.

Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO

Cited regarding the requirements for submitting a written appeal declaration.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited regarding the possibility of lodging a complaint against decisions and procedural actions.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited regarding the possibility of lodging a complaint against decisions and procedural actions, and specifically regarding complaints against compensation decisions.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited regarding the possibility of lodging a complaint against decisions and procedural actions, and specifically regarding complaints against compensation decisions.

Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO

Cited specifically regarding the right of the official defense counsel to appeal against the compensation decision.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited regarding the grounds for complaint.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2020.20

Urteil vom 11. November 2020 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,

und

als Privatklägerschaft:

B.,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Christen,

Gegenstand Mehrfache Gewaltdarstellungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Das Verfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eingestellt.

2. A. wird schuldig gesprochen:

- des mehrfachen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB;

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG.

3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A. wird zusätzlich mit einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Für die Dauer der Probezeit wird A. angewiesen, sich weiterhin der ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB).

6. Für den Vollzug der Übertretungsbusse und Weisung wird der Kanton Thurgau als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).

7. Beschlagnahmte Gegenstände

7.1 Das iPad Apple (Asservat 01.03.0001) sowie das Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 (Asservat 01.03.0004) werden nach Löschung der inkriminierten Daten an

A. zurückgegeben.

7.2 Die zwei Minigrip mit weissem Pulver (Asservat 01.03.0002) sowie die Swisscom SIM-Karte (Asservat 01.03.0003) werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB).

SK.2020.20

8. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 18'084.65 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 5'760.--, Auslagen Fr. 8'553.95; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Auslagen Fr. 1'770.70). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 2'000.-- auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduzieren sich die von ihr zu tragenden Kosten um die Hälfte.

9. A. wird keine Entschädigung zugesprochen.

10. Rechtsanwalt Daniel Christen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 16'189.80 (inkl. MWST) entschädigt.

A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 15'380.30 der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

SK.2020.20

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand 12. November 2020

SK.2020.20