Withdrawal of Objection to Penal Order Renders Judgment Final
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant was issued a penal order for counterfeiting money, storing counterfeit money, and violating weapons laws. The defendant filed an objection to the penal order, which was then transmitted to the court for a main trial. However, the defendant subsequently withdrew their objection. The court ruled that because the objection was withdrawn, the original penal order became a legally binding judgment. The court dismissed the proceedings as moot and ordered the defendant to bear the costs of the court proceedings, totaling CHF 200.
Legislator-Regeste
AmtlichRückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO)
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KI-generiertUsed to establish that the appeal can be withdrawn until the end of the parties' arguments, leading to the penal order becoming a judgment.
Applied to set a minimal lump-sum fee for the court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2019.65
Verfügung vom 14. November 2019 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, und
als Privatklägerschaft:
B. GMBH, vertreten durch C.
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Lücke
Gegenstand Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);
Abschreibung des Verfahrens
Der Einzelrichter erwägt, dass
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl (inkl. Vereinigungsverfügung) vom
23. September 2019 A. wegen mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m.
Art. 250 StGB) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e, Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG) zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von Fr. 500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- verurteilte (BA pag. 3.1.1, -4);
- A. mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 3.1.8);
- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am
31. Oktober 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);
- das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;
- der Strafbefehl vom 23. September 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
- die Einsprache vom 7. Oktober 2019 formund fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);
- die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4);
- A. mit Schreiben vom 13. November 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (TPF pag. 2.521.2);
- der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. September 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;
- das Verfahren SK.2019.65 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen;
- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen
Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom
28. September 2009 E. 3.3);
- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2019.65 verursacht hat;
- wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.40 vom
11. September 2019; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14);
- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626);
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m.
Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Verfahren SK.2019.65 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Geht an (Einschreiben) Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes, Herrn Rechtsanwalt Oliver Lücke, Verteidiger vom A. (Beschuldigter)
B. GmbH, vertreten durch C. (Privatklägerschaft)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 14.11.2019