Indictment Returned for Lack of Specificity on Organizational Links
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court returned the indictment to the prosecution because it lacked specificity regarding the accused's alleged participation in and support of criminal organizations. Specifically, the indictment failed to clearly delineate whether a particular fighting group was integrated into a larger organization, when such integration occurred, and whether other mentioned "related" or "predecessor" organizations met the legal criteria for criminal organizations, including their structure, purpose, and methods. The court also found that the indictment did not precisely link the alleged criminal actions to specific organizations, thus violating the principle of certainty required in indictments.
Legislator-Regeste
AmtlichKrimineIle Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB); Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB); Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB); Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 und 5 StGB); Rückweisung an BA
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KI-generiertThe court uses this provision to return the indictment to the public prosecutor's office for supplementation or correction because a judgment cannot be rendered at this time.
The court cites this provision to emphasize that the indictment must describe the alleged actions of the accused as 'as briefly as possible, but accurately'.
The court uses this provision to transfer the case back to the public prosecutor's office because the effort required for supplementing the indictment cannot be estimated.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2019.62
Beschluss vom 13. November 2019 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan
A. Buchli
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen
Gegenstand Kriminelle Organisation, Gewaltdarstellungen, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie
Rückweisung der Anklageschrift
Die Strafkammer erwägt:
1. Die Bundesanwaltschaft erhob am 24. Oktober 2019 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. und B. Im Hauptpunkt (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift) wirft sie A. die Beteiligung an der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» und die Unterstützung dieser sowie ihr verwandter krimineller Organisationen vor; B. die Unterstützung der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» oder ihr verwandter krimineller Organisationen (Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift).
2.
2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a.), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b.) oder Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c.). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).
2.2 Die Anklageschrift muss die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen «möglichst kurz, aber genau» umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Der Anklagevorwurf hat sich demnach grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken, die für die Subsumtion der vorgeworfenen Handlungen unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind.
2.3 In Bezug auf die überwiesene Anklageschrift ist Folgendes festzustellen:
2.3.1 Der Vorwurf gegen A. lautet im Hauptanklagepunkt (Ziff. 1.1.1.1 der Anklageschrift, S. 5 ff.) dahingehend, er habe sich Mitte November 2013 der zur kriminellen Organisation «Islamischer Staat» zählenden Kampftruppe C. angeschlossen und habe zu diesem Zwecke bis am 9. Dezember 2013 in Syrien geweilt (Beteiligungshandlung). Die Anklage geht somit davon aus, dass die «C.» integrierender Bestandteil des «Islamischen Staates» sei. Die Anklage umschreibt zwar das allfällig strafbare Verhalten und die Funktionen bzw. Handlungen von A. im Rahmen der «C.», mit welchen er die verbrecherische Tätigkeit und Existenz des «Islamischen Staates» oder seiner Vorgängerorganisationen unterstützt haben soll (Unterstützungshandlungen; vgl. S. 6-9 der Anklageschrift).
Die Anklageschrift vermittelt jedoch keine Klarheit darüber, ob und inwiefern die «C.» durch eine etwaige organisatorische Eingliederung Teil des «Islamischen Staates» gewesen sein soll. Es ist weiter nicht ersichtlich, wann der formale Anschluss der Kampftruppe «C.» an den «Islamischen Staat» stattgefunden haben soll. Mit anderen Worten fehlt in der Anklageschrift die Umschreibung, ob die «C.» im anklagerelevanten Zeitraum tatsächlich Teil des «Islamischen Staates»
oder einer seiner Vorgängerorganisation(en) gewesen ist.
2.3.2 Ferner sollten die in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1.1 (Beschuldigter A.) und Ziff. 1.2.1 (Beschuldigter B.) erwähnten, mit dem «Islamischen Staat» verwandten kriminellen Organisationen und/oder Vorgängerorganisationen (vgl. Seiten 5, 9, 23, 25, 26, 28, 30, 31, 32, 33 der Anklageschrift) namentlich genannt und anhand der Tatbestandselemente von Art. 260ter StGB umschrieben werden. Mit dieser alternativen Auswahl zwischen verschiedenen kriminellen Organisationen ist das dem Anklageprinzip inhärente Bestimmtheitsgebot verletzt. Das Gericht muss bei der Beurteilung einer Anklage nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB zunächst darüber befinden, ob die von der Bundesanwaltschaft erwähnten Organisationen die gesetzlichen Erfordernisse, die an eine kriminelle Organisation gestellt werden, erfüllen. Diese Erfordernisse müssen hinsichtlich dieser bestimmten kriminellen Organisation bzw. jeder einzelnen Organisation, auf die sich der Handlungsvorwurf bezieht, dargestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Beschuldigten gemäss Anklage an einer oder mehreren kriminellen Organisationen beteiligt oder diese unterstützt haben sollen. Mit den Formulierungen «verwandter Organisationen» und/oder «Vorgängerorganisationen» ist dies unklar.
Die Anklageschrift muss dabei namentlich diejenigen Momente umschreiben, welche das Gesetz für die Tatbestandselemente der kriminellen Organisation als wesentlich bezeichnet (Geheimhaltung ihres Aufbaus und ihrer personellen Zusammensetzung sowie Zweck der Begehung von Gewaltverbrechen oder der Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln) und dazu die Kriterien, welche nach herrschender Gerichtspraxis begriffsnotwendig sind: Austauschbarkeit der Mitglieder, systematische Arbeitsteilung, Professionalität, hierarchische Gliederung und deren Absicherung durch Zwang (BGE 133 IV 235 E. 4.2).
2.3.3 Schliesslich umschreibt die Anklage in Ziffer 1.1.1.1 (S. 6 bis 9 der Anklageschrift) die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen, ohne anzugeben, hinsichtlich welcher kriminellen Organisation(en) bzw. Vorgängerorganisationen diese jeweils erbracht worden sein sollen. Die Anklagebehörde hat insofern darzulegen, welches strafbare Verhalten dem Beschuldigten in Bezug auf welche kriminelle Organisation(en) vorgeworfen wird.
3. Die Anklageschrift ist im Sinne der Erwägungen zu ergänzen und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Das Verfahren ist zu sistieren.
4. Das Gericht vermag den für die Ergänzung der Anklage erforderlichen Aufwand nicht abzuschätzen. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Rechtshängigkeit wieder auf die Bundesanwaltschaft zu übertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO).
5. Für diesen Beschluss sind keine Kosten zu erheben.
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Anklage wird zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Das Verfahren SK.2019.62 wird sistiert.
3. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 13. November 2019